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Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der Satzung über die Festlegung der Grenzen für den bebauten Bereich des Außenbereichs "Lohnkamp/ Tannenweg"  

22. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Weddelbrook
TOP: Ö 6
Gremium: Gemeindevertretung Weddelbrook Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 17.12.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:05 Anlass: Sitzung
Raum: Dorfhaus Weddelbrook
Ort: Heidmoorer Str. 2, 24576 Weddelbrook
VO/07/2012/013 Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der Satzung über die Festlegung der Grenzen für den bebauten Bereich des Außenbereichs "Lohnkamp/ Tannenweg"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage GV M
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

Zur Aufstellung der Satzung über die Festlegung der Grenzen für den bebauten Bereich des Außenbereichs „Lohnkamp/ Tannenweg“ wurden folgende Anregungen vorgebracht.

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Weddelbrook am 17.12.2012 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

05.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Unterhaltung und Ausbau von Straßen

Keine Bedenken.

./.

05.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Bauaufsicht

In der Darstellung ist es nicht möglich, auf dem Grundstück 15 + 17 Lohnkamp und im Tannenweg an den vorhandenen Gebäuden genehmigungspflichtige Wintergärten und Gebäude größer 9,00 Meter Länge und 2,75 Meter Höhe (für Wohnwagen) zu erstellen.

Genauso ist es.

05.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Vorbeugender Brandschutz

Keine Anmerkungen oder Hinweise.

./.

05.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Räumliche Planung und Entwicklung

Keine Stellungnahme.

./.

05.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Denkmalschutz

Keine Stellungnahme.

./.

05.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Naturschutz und Landschafts-pflege

Das aus Sicht des Naturschutzes wertvolle mit Bäumen und Gehölzen bestandene Flurstück 33 im Südosten des geplanten Satzungsbereiches sollte nicht in den Geltungsbereich der Satzung mit einbezogen werden, da es Funktionen für lokalen Naturhaushalt erfüllt. Die Einbeziehung dieses Grundstückes in den Satzungsbereich erscheint wenig sinnvoll, da es zusammen mit angrenzenden Waldflächen einen lokalen Biotopkomplex bildet und nicht für eine Bebauung zur Verfügung steht. Das naturschutzrechtliche Einvernehmen für eine Waldumwandlung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf dem Flurstück 33 wird nicht in Aussicht gestellt.

Der Schutz der Grünbestände ist nach wie vor gegeben und muss im Zuge der Bauantragsstellung geprüft werden.

05.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Wasser - Boden - Abfall

SG Abwasser Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser bestehen keine Bedenken. SG Gewässer Keine Bedenken. SG Boden Unter Verweis auf die Stellungnahme zum 1. Beteiligungsverfahren bestehen von Seiten der unteren Bodenschutzbehörde keine bedenken hinsichtlich des vor- und des nachsorgenden Bodenschutzes.

./.

05.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Umweltmedizin und Seuchen-hygiene

Keine Bedenken.

./.

05.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

./.

05.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Verkehrs-ordnung

Keine Stellungnahme.

./.

05.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Forstbehörde

Forstbehördliche Belange wurden entsprechend bei den Planaussagen berücksichtigt, insofern bestehen keine weiteren Bedenken zur hiesigen Satzung.

./.

25.10.2012 Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken. Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

./.

28.09.2012

Archäologisches Landesamt

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken.  Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

./.

22.10.2012 Az.: III/1 Do-Vo 610-2/3/1 XXV

Stadt Bad Bramstedt

Die Stadt Bad Bramstedt nimmt die Inhalte des Entwurfes dieser Außenbereichssatzung der Gemeinde Weddelbrook zur Kenntnis. Es sind meinerseits keine Anregungen und/oder Hinweise zu diesen städtebaulichen Planungen vorzubringen.

./.

08.10.2012 Az.: IX/054 Ko

Amt Kaltenkirchen-Land

Die Gemeinde Lentföhrden hat die Inhalte zur Kenntnis genommen.  Zu dem vorgelegten Entwurf wurden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.

./.

23.10.2012

Archäologisches Landesamt

Im Nahbereich der geplanten Außenbereichssatzung befinden sich zwei archäologische Denkmale, die nach § 5 DSchG in das Denkmalbuch der Gemeinde Weddelbrook eingetragen sind. Es handelt sich um die Grabhügel DB 2 und 3. Aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung und da die geplante Außenbereichssatzung keine wesentliche Erweiterung der vorhandenen Bebauung vorsieht, können wir keine zusätzliche Beeinträchtigung für die Denkmäler feststellen.

Wird zur Kenntnis genommen

09.11.2012

Wasserbeschaffungsverband „Mittleres Störgebiet“

Wasserbeschaffungsverband Mittleres Störgebiet Die Gemeinde Weddelbrook befindet sich im Verbandsgebiet des WBV Mittleres Störgebiet. Der WBV ist in der Gemeinde Weddelbrook seit 1996 versorgungspflichtig. Die Trinkwasserversorgung im Bereich Lohnkamp/ Tannenweg erfolgt über das vorhandene, örtliche Versorgungsnetz. Die Erschließung aus Sicht der Trinkwasserversorgung ist somit sichergestellt.  Hinsichtlich der unter Pkt. 4.0 aufgezeigten Thematik zur Löschwasserversorgung / Löschwasserbereitstellung müssen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die aufgezeigten 96 m³/h in dem ausgewiesenen Plangebiet über das örtliche Versorgungsnetz nicht sichergestellt werden! Der guten Ordnung  halber ist dazu festzustellen, dass der Brandschutz eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde ist. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Brandschutzgesetz (BrSchG) des Landes Schleswig-Holstein. Die Bereitstellung von Löschwasser über das örtliche Versorgungsnetz kann nur für den Erstangriff sichergestellt werden.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

09.11.2012

Wasserbeschaffungsverband „Mittleres Störgebiet“

Deich- und Sielverband Stellau Das Vorhaben befindet sich  nicht im Verbandsgebiet des DSV Stellau, insofern werden die Belange des Verbandes nicht berührt. Die Zuständigkeiten sind zu prüfen.

./.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

12

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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