Auszug - Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
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Wortprotokoll |
Nach § 76 Gemeindeordnung besteht zur Finanzierung für den Ausbau von Gemeindestraßen und –wegen der Vorrang der Beitragserhebung vor einer Steuerfinanzierung. In der Vergangenheit haben in Schleswig-Holstein viele Gemeinden auf die Erhebung von Ausbaubeiträgen verzichtet und die Finanzierung entsprechender Straßenbauvorhaben aus allgemeinen Haushaltsmitteln bzw. aus Rücklagen vorgenommen. Seitens der Kommunalaufsicht wurde diese Vorgehensweise in der Vergangenheit geduldet. Mit einem Erlass vom 30.10.2009 hat das Innenministerium die Kommunen im Lande noch einmal dezidiert auf die bestehende Erhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge hingewiesen. Mit einer in 2012 von der Landesregierung beschlossenen Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde neben der bereits bestehenden Möglichkeit einmalige Straßenausbaubeiträge zu erheben neu die Möglichkeit der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen eingeführt.
Nach einer längeren Aussprache besteht bei den Teilnehmern die überwiegende Einschätzung, dass die Kommunen zukünftig – auch im Hinblick auf die von der neuen Landesregierung beabsichtigten Änderung des Finanzausgleichsgesetzes zu Ungunsten des ländlichen Raumes – auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen angewiesen sein werden. Insofern besteht Einvernehmen, den Gemeinden durch das Amt eine Empfehlung für den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung an die Hand zu geben, um danach selbst zu entscheiden, ob zukünftig Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen.