Holsteiner Auenland         

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Auszug - Neueste Informationen zur Umsatzsteuerpflicht für Kommunen von Herrn MalteHöppner, Treukom GmbH, Bendestorf  

10. Sitzung des Finanz-, Planungs- und Maßnahmenausschusses des Amtes
TOP: Ö 4
Gremium: Finanz-, Personal-, Planungs- und Maßnahmenausschuss Amt Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 04.07.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:27 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungsraum der Amtsverwaltung Bad Bramstedt-Land, Zimmer 21
Ort: König-Christian-Str. 6, 24576 Bad Bramstedt
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Herr Höppner geht in seinem Vortrag zur Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht (§ 2 b UStG) auf nachstehende wesentliche Punkte ein:

 

  • Bundestag hat im Herbst 2015 mit dem Steueränderungsgesetz 2015 die Einführung eines neuen § 2 b des Umsatzsteuergesetzes angenommen.
  • Damit wurde die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts geregelt und gleichzeitig Rechtssicherheitr die Kommunen geschafft.
  • Mit der Gesetzesänderung wurde die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) ab 2017 grundlegend geändert.
  • Dabei ist von einer wesentlichen Ausweitung der steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen einer jPdöR auszugehen; darauf müssen sich alle Kommunen personell, organisatorisch und technisch vorbereiten, um den dann geltenden Anforderungen des Umsatzsteuerrechts gerecht zu werden.
  • Gesetzgeber hat mit dem neueingefügten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit eröffnet durch einmalige gegenüber dem Finanzamt bis zum 31. Dezember 2016 abzugebende Erklärung zu entscheiden, dass die bisherigen Regelungen des § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin gelten.
  • Die Kommune kann damit in den Jahren 2017 bis 2020 die für sie konkret günstigere Rechtslage der Behandlung im Umsatzsteuerrecht zur Anwendung bestimmen.
  • Wichtig ist dabei, dass die Erklärung nur einheitlich für alle Leistungen der Kommune abgegeben werden kann. Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann längstens für Leistungen gelten, die bis zum 31.12.2020 erbracht werden.
  • Die Kommune kann die Erklärung bereits während dieser Übergangsfrist widerrufen, dann finden die neuen Regelungen des Umsatzsteuerrechts mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr Anwendung.
  • Ein nochmaliger Wechsel zum alten Recht ist dann allerdings ausgeschlossen.
  • Ab 1. Januar 2021 gelten ausnahmslosr alle steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen die neuen Vorschriften des UStG.
  • Damit wird deutlich, dass sich die Kommune selbst bei Abgabe der Erklärung gegenüber dem Finanzamt in den kommenden Jahren intensiv auf alle steuerlichen Fragen vorbereiten sollte.
  • Obwohl die eigentlichen Regelungen erst in 2017 wirksam werden, wird empfohlen, dass die Kommune bereits in 2016 ihren Haushalt dahingehend analysiert, ob die Anwendung der alten oder der neuen Rechtslage für sie wirtschaftlich betrachtet günstiger ist. Grundsätzlich unterliegen privatrechtliche Leistungen der Kommune bzw. auch unterhalb von Kommunen der Umsatzsteuerpflicht.
  • r die Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommende Bereiche in den Kommunen sind bspw. Freibäder, Sportlerheime, Dorfhäuser, MarktTreff etc.
  • Hoheitliche Bereiche wie bspw. die Abwasserentsorgung unterliegen nach wie vor nicht der Umsatzsteuerpflicht.

 

Weitergehende Informationen zur Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht können aus dem der Sitzungsniederschrift beigefügten Aufsatz aus der Zeitschrift Die Gemeinde SH 6/2016 entnommen werden.


Abstimmungsergebnis:

dafür

 

dagegen

 

Enthaltungen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Neuregelungen Umsatzsteuerpflicht (409 KB)      
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