Auszug - Kurzinformationen zur Einführung der Feuerwehrkammeradschaftskassen
|
Wortprotokoll |
Die Herren Stölting und von Seelen geben unter Verweis auf die bereits an die Freiwilligen Feuerwehren und die Bürgermeister weitergeleitete Handlungshilfe grundlegende Informationen zur Einrichtung von Kameradschaftskassen. Danach hat jede Gemeinde auf der Grundlage der ebenfalls vorgelegten Mustersatzung durch die Gemeindevertretung eine eigene Satzung zu beschließen. In dieser ist die Wertgrenze, bis zu welcher Höhe der Wehrführer Spendeneinnahmen entgegennehmen darf, festzulegen. Hier gilt die Empfehlung, sich an die entsprechende Wertgrenze, die die Gemeinde in ihrer Hauptsatzung für den Bürgermeister festgelegt hat, zu orientieren. Ebenfalls ist zwischen der Gemeinde und der Freiwilligen Feuerwehr der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben festzulegen. Das Gleiche gilt für die Verwendung der veranschlagten Ausgaben.
Es erfolgt weiterhin der Hinweis, dass für die Amtswehr keine Kameradschaftskasse einzurichten ist, da es die Amtswehr im rechtlichen Sinne nicht gibt. In dieser Hinsicht besteht der Vorschlag im Amtshaushalt eine Position „Repräsentationskosten des Amtswehrführers“ vorzusehen.