Holsteiner Auenland         

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Auszug - Information zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (GO sowie AO)  

11. Sitzung des Finanz-, Planungs- und Maßnahmenausschusses des Amtes
TOP: Ö 13
Gremium: Finanz-, Personal-, Planungs- und Maßnahmenausschuss Amt Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 01.11.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:05 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungsraum der Amtsverwaltung Bad Bramstedt-Land, Zimmer 21
Ort: König-Christian-Str. 6, 24576 Bad Bramstedt
 
Wortprotokoll

Herr Stölting informiert über das am 30.09.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und die hieraus sich für die Gemeinden und für das Amt ggf. ergebenden wesentlichen Änderungen:

 

  1. In Gemeinden, in denen stellvertretende Mitglieder eines Ausschusses vorhanden sind, die nicht der Gemeindevertretung angehören (stellvertretende bürgerliche Ausschussmitglieder) sind unabhängig vom Vertretungsfall zur sachgerechten Information Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören zur Verfügung zu stellen. Ebenso haben diese auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören.
  2. Einführung von Stimmenkontingenten im Amtsausschuss (Achtung diese Regelung tritt erst ab 01.06.2018 in Kraft).

Gem. § 9 Abs. 2 (neu) haben die Gemeinden je angefangene 250 Einwohner eine Stimme im Amtsausschuss. Die Stimmen einer Gemeinde werden zu gleichen Teilen auf deren Mitglieder im Amtsausschuss aufgeteilt; rechnerisch verbleibende Stimmenrechte werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister wahrgenommen.

§ 9 Abs. 8 neu: Für die Zahl der einer Gemeinde nach Absatz 2 zustehende Stimmen ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat.

 

Die Mitglieder einer Gemeinde im Amtsausschuss können wie nach bisherigem Recht auch, ihr Stimmenrecht frei ausüben; es gilt der Grundsatz des freien Mandats.

 

Die Stimmenkontingente übertragen sich nicht auf die Ausschüsse. Hier hat jedes Ausschussmitglied wie bisher nur eine Stimme.

 

  1. Ermächtigung des Innenministeriums zur Anordnung von Verwaltungsgemeinschaften

Der § 1 Abs. 3 Amtsordnung ermächtigt den Innenminister zur Anordnung von Verwaltungsgemeinschaften zwischen Ämtern und amtsfreien Gemeinden, wenn dies einer leistungsfähigen sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung dient.

Es erscheint außerdem rückwärts betrachtet wenig zielführend, die Debatte um sogenannte „Kragenämter“ wieder zu eröffnen. Es wäre zudem ein Systembruch, solche vertraglichen Einigungen auch anordnen zu wollen!

 

  1. Befangenheit (§ 22 Abs. 1 GO)

§ 22 Abs. 1 folgender Satz wird gestrichen:

Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.“

 

nftig wird daher für die Frage der Befangenheit nach § 22 Abs. 1 GO darauf abzustellen sein, ob bei dem jeweiligen ehrenamtlich Tätigen ein individuelles Sonderinteresse zu bejahen ist. Dies kann möglicherweise auch bei einem nicht unmittelbaren Zusammenhang zwischen der ehrenamtlichen Tätigkeit und dem eintretenden Vor- oder Nachteil der Fall sein.

 

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