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Auszug - B 5 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "Hofgemeinschaft Weide- Hardebek in Bimöhlen, Hof Weide , nördlich der K88, östlich der Straße "Baß" , westlich des Wildparkes Eekholt"  

18. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 7
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 06.03.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:10 - 21:58 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
VO/02/2017/152 B 5 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "Hofgemeinschaft Weide- Hardebek in Bimöhlen, Hof Weide , nördlich der K88, östlich der Straße "Baß" , westlich des Wildparkes Eekholt"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Bimöhlenr das Gebiet „Hofgemeinschaft Weide- Hardebek in Bimöhlen, Hof Weide , nördlich der K88, östlich der Straße "Baß" , westlich des Wildparkes Eekholt wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen am 06.03.2017 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

12.01.2017

Archäologisches Landesamt SH Schleswig

Obere Denkmalschutzbehörde,

Planungskontrolle

Frau Kerstin Orlowski

Az: Bimöhlen-Bplan5

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

 

Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

 

17.01.2017

Untere Forstbehörde

Über Beteiligungsverfahren Kreis SE

Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt außerhalb des 30m Waldabstandes nach § 24 LwaldG des südwestlich angrenzenden Waldes mit seiner Teilfläche östlich des Straßenflurstückes 28/1.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

18.01.2017

Amt Kaltenkirchen-Land für Gemeinde Hasenmoor

Die Gemeinde Hasenmoor hat den B-Plan zur Kenntnis genommen. Anregungen und Bedenken werden nicht vorgetragen.

Keine Abwägung erforderlich.

18.01.2017

Stadt Bad Bramstedt

Die Stadt Bad Bramstedt nimmt die städtebaulichen Absichten der Gemeinde Bimöhlen zur Kenntnis.

Es sind seitens der Stadt Bad Bramstedt keine Anregungen und/oder Hinweise zu dieser städtebaulichen Planung vorzubringen.

Keine Abwägung erforderlich

19.01.2017

Stadt Bad Bramstedt

(Über Beteiligungsplattform Kreis SE)

Die Stadt Bad Bramstedt nimmt die städtebaulichen Absichten der Gemeinde Bimöhlen im Rahmen der mit der Aufstellung des (vorhabenbezogenenen) bebauungsplanes Nr. 5 verfolgten Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung der in der Gemeinde etablierten „Hofgemeinschaft Weide-Hardebek“ zur Kenntnis.

Keine Abwägung erforderlich.

19.01.2017

Schleswig-Holstein Netz AG

Frau Sabine Hoppe

Es bestehen seitens der SH Netz AG grundsätzlich keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

20.01.2017

Amt Boostedt-Rickling

Gemeinde Heidmühlen

Seitens der Gemeinde Heidmühlen bestehen gegen die Planung keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

24.01.2017

Gemeinde Wiemersdorf

Keine Bedenken, keine Einwendung

Keine Abwägung erforderlich

24.01.2017

Gemeinde Großenaspe

Keine Bedenken, keine Einwendung

Keine Abwägung erforderlich

24.01.2017

Ministerpräsident Staatskanzlei

Landesplanungsbehörde

Frau Anne-Katrin Leibauer

Az StK 323-2153/2017

Die Gemeinde Bimöhlen beabsichtigt, in dem ca 1,55 ha großen Gebiet „Hof Weide, nördlich der K88“ den baulichen Bestand und künftige Erweiterungen sowie einen Ersatzbau für ein Gemeinschaftshaus der Lebens- und Arbeitsgemeinschaft der Hofgemeinschaft Weide-Hardebek planungsrechtlich abzusichern bzw. zu ermöglichen.

Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet SO Hofgemeinschaft Leben + Arbeiten fest und entwickelt sich aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Bimöhlen.

 

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o.g. bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010, Amtsblatt Schl.-H. S 719) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt) (Fortschreibung 1998).

 

Es wird bestätigt, dass gegen die o.g. bauleitplanung der Gemeinde Bimöhlen keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen.

 

Die Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellunbgnahme nicht verbunden.

Keine Abwägung erforderlich.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

24.01.2017

LLUR Lübeck

Technischer Umweltschutz

Regionladezernat Südost

Frau Kathrin Goldberg

 

Kathrin.goldberg@llur-landsh.de

Az. 765-BPL-Nr.5-01.2017

Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes keine weiteren Änderungen vorzubringen.

 

Bei Planänderung und Ergänzung bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

Keine Abwägung erforderlich.

02.02.2017

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Herr Thies Augustin

Az 123

Aus unserer Sicht bestehen zu der Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche

Keine Abwägung erforderlich.

21.02.2017

 

Kreis Segeberg

Der Landrat

Fachdienst 61.00 Kreisplanung

Frau Petra Schmidt-Diel

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:

 

 

 

 

Tiefbau

Seitens des Tiefbaus bestehen keine Bedenken.

Aus der unmittelbaren Lage des Anbaues an der Kreisstraße können keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden hergeleitet werden, die durch den Verkehr oder durch Baumaßnahmen auf der K88 entstehen können.

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Nach § 29 Abs. 1 StrWG SH dürfen keine bauliche Anlagen an der Kreisstraße 88 in einer Entfernung bis zu 15,00 m, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet werden.

 

Die Planung ist nicht von der so genannten Anbauverbotszone gem. § 29 (1) StrWG SH betroffen.

 

 

Auf dem Grundstück dürfen keine weiteren/direkten Zufahrten und Zugänge zur Kreisstraße 88

angelegt werden.

 

Weitere Zufahrten zur K88 sind nicht vorgesehen.

 

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Anregungen und Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Vorbeugender Brandschutz

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Kreisplanung

Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Untere Denkmalschutzbehörde

Es sind keine denkmalrechtlichen Bedenken vorhanden.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Untere Naturschutzbehörde

Aus Gründen der Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft sollten die Baufenster nicht in die Bereiche mit wertvollen "Altbaumbestand gelegt werden bzw. ein ausreichender Abstand (mindestens 5 m zum Stamm) zu den Bäumen vorgesehen werden um die Bäume nicht erheblich zu beeinträchtigen. Ich bitte diesbezüglich um entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs.6 Nr. 7 Bau GB, sowie in der späteren Abwägung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB.

 

Die Baufelder wurden so gewählt, dass im Sinne eines Minimierungsgebotes keine wertvollen Altbäume tangiert werden.

 

 

Nördlich des Gebäudes Nr. 2 befindet sich eine Kompensationsfläche für Eingriffe in Natur und Landschaft durch ein Bauvorhaben der Landbauforschungsgesellschaft. Sofern das Baufenster mit dem Gebäude Nr. 2 im Entwurf weiter in Richtung Norden (Nordwesten) verschoben wird, kann es hier zu einer Überschneidung mit der Ausgleichsfläche kommen.

 

Ein weiteres Verschieben des baufensters Ziffer 2 nach Norden ist nicht vorgesehen.

 

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- keine Bedenken.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

SG Gewässerschutz

Durch den B-Plan 5 verläuft das Verbandsgewässer R60 des GPV Osterau. Die Rohrleitung darf im Rahmen von Neubauten oder Erweiterungsbauten nicht überbaut werden.

Sta 16.01.2017

 

 

Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Die Baufelder werden entsprechend angepasst.

 

 

 

 

SG Bodenschutz

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

Hinweis: Die möglichen verbliebenen Brandreste können sowohl aus abfallrechtlicher Sicht als auch aus Sicht des gesunden Wohnens und Arbeitens eine Handlungsbedarf auslösen.

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

 

 

SG Grundwasserschutz

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

 

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

 

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Verkehrsbehörde

Keine Stellungnahme.

Im Auftrage

gez.

P. Schmidt-Diel

Keine Abwägung erforderlich.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Thomas Schultze

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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