Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/11/2014/065  

Betreff: Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "Jedkamp; östliche Verlängerung des Lohweges, südlich der Kampstraße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hasenkrug Entscheidung
21.10.2014 
6. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet „Jedkamp; östliche Verlängerung des Lohweges, südlich der Kampstraßewurden die Träger öffentlicher Belange am 09.07.2014 beteiligt. Diese wurden aufgefordert sich in Form von Anregungen und/ oder Stellungnahmen innerhalb eines Monats frühzeitig zu beteiligen.

 

Diese Anregungen nach der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinde gemäß §§ 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 sind von der Gemeinde Hasenkrug abzuwägen.


Beschlussvorschlag:

Abwägungsbeschluss zur

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet „Jedkamp; östliche Verlängerung des Lohweges, südlich der Kampstraße

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug am 21.10.2014 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

15.07.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Kreisplanung

Die Gemeinde Hasenkrug als Gemeinde im Ländlichen Raum hat sich in den vergangenen Jahren baulich nur sehr verhalten entwickelt und es gibt einen nachvollziehbaren Nachholbedarf an Bauflächen.

Um Hasenkrug weiterhin als attraktiven Wohnort und insbesondere auch die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen (Schule, Kindergarten, Sportanlagen) dauerhaft zu sichern, erscheint die planerische Vorbereitung von ca. 9 Bauplätzen angemessen. Vor dem Hintergrund nicht vorhandener Leerstände und fehlenden Baulücken wird der Umfang der Planung als bedarfsgerecht beurteilt. Der Kreis unterstützt die Planungsabsichten der Gemeinde.

Diese Stellungnahme ergeht im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und ersetzt nicht meine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.

Wird zur Kenntnis genommen.

07.08.2014

Az.: 61.00.7

Forstbehörde

über Kreis Segeberg

Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Wald im Sinne des LWaldG wird

durch die Planungen nicht betroffen.

./.

07.08.2014

Az.: 61.00.7

Landesamt für Denkmalpflege

über Kreis Segeberg

Denkmalpflegerischen Belange sind nicht betroffen. Gegen die Planung bestehen keine

Bedenken.

./.

07.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Tiefbau

Keine Stellungnahme, da keine Kreisstraße betroffen ist.

./.

07.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht

Erleichternd wäre die Darstellung der Abstände von den Baugrenzen zum Wanderweg und zu den Grundstücksgrenzen, westlich und östlich mit Maßangabe.

Die Planzeichnung wird entsprechend ergänzt.

07.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz

Keine Bedenken oder Anregungen.

./.

07.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Kreisplanung

Keine Anregungen.

./.

07.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz

Keine Bedenken.

./.

07.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege

Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Nach Prüfung der mir derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen empfehle ich die Abarbeitung der Belange von Natur und Landschaft auf folgenden Grundlagen:

Erfassung von Natur und Landschaft

anhand der Schutzgüter des Naturhaushalts.

 Boden

 Wasser

 Klima

 Luft

 Tiere und Pflanzen bzw. Arten- und Lebensgemeinschaften, gesetzlich geschützte Biotope.

 

sowie des Landschaftsbildes.

Die vorgesehenen Schutzstreifen für die vorhandenen Knickstrukturen sollten in der Plan-darstellung entsprechend ihrer Funktion dargestellt werden. Entsprechend empfiehlt es sich zur Veranschaulichung der Knicks mit ihren geschützten Bestandteilen (Wälle zuzüglich der Saumstreifen von 0,5 m auf beiden Seiten, gemäß den Durchführungsbestimmun-gen zum Knickschutz) diese in einem Schnitt entsprechend den Ausmaßen darzustellen.

Der vorgesehene Abstand der geplanten Gehölze zu den Baufenstern im Süden sollte um 2-3 Meter vergrößert werden, um eine nachhaltige Entwicklung der Gehölze zu fördern.

Artenschutz

1. Es ist zu prüfen ob es Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Vorkommen von Arten gibt, die durch den Bauleitplan betroffen sein können. Sofern Hinweise auf besonders und/oder streng geschützte Arten im Sinne von § 7 BNatSchG vorliegen, ist zu prüfen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt und ggf. eine Ausnahme erteilt wer-den kann.

Gibt es keine weiteren Hinweise (siehe Nr.1), erscheint eine Potenzialabschätzung über die artenschutzrechtliche Relevanz der Fläche auf der Grundlage der aktuellen Überprüfung der Biotopqualität ausreichend.

Zur Veranschaulichung der Knicks mit ihren geschützten Bestandteilen (Wälle zuzüglich der Saumstreifen von 0,5 m auf beiden Seiten gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz) sollten diese in die Darstellungen zum Bauleitplan übernommen wer-den. Es empfiehlt sich ggf. in Form von Schnitten zum Bauleitplan das Ausmaß der gesetzlich geschützten Biotope (Knicks) darzustellen.

Der vorgesehene Abstand der Baufenster zu den geplanten Gehölzen im Süden sollte um wenige Meter vergrößert werden, um eine nachhaltige Entwicklung der Gehölze zu fördern.

Wird zur Kenntnis genommen und im Umweltbericht abgearbeitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf die Anpflanzungen wird nunmehr verzichtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

07.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Keine Stellungnahme.

SG Gewässer

Keine Bedenken.

SG Boden

Aus bodenschutzrechtlichen Gründen bestehen keine Bedenken.

SG Grundwasser

Keine Bedenken aus Sicht des Grundwasserschutzes.

./.

07.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Keine Bedenken.

./.

07.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

./.

07.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsordnung

Seitens der Verkehrsaufsicht wird darauf hingewiesen, dass ein verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325 StVO) einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 StVO bedarf. Diese ist gesondert zu beantragen. Zudem wird in diesem Zusammenhang auf die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung des VZ 325 hingewiesen.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

22.07.2014

Az.: Hasenkrug-fplanänd3-bplan9-Jedkamp

Archäologisches Landesamt, Schleswig

In dem betroffenen Gebiet sind uns zurzeit keine archäologischen Denkmale bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden. Wir stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

Im Nahbereich sind uns archäologische Fundplätze bekannt, die nach § 1 DSchG in die Archäologische Landesaufnahme eingetragen sind. Auf der überplanten Fläche sind daher archäologische Funde möglich.

Ich verweise ausdrücklich auf § 14 DSchG (in der Neufassung von 12. Januar 2012):

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

25.07.2014

Az.: FB 2-He

Amt Kellinghusen

Keine Bedenken aus Sicht der Gemeinden Brokstedt und Willenscharen

./.

18.08.2014

Az.: StK 323 Hasenkrug F3Ä, B9

Landesplanungsbehörde S.-H.

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o.g. Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung 1998).

Hasenkrug ist eine Gemeinde im ländlichen Raum und soll den örtlichen Wohnungsbaubedarf decken.

Es wird bestätigt, dass gegen die o.g. Bauleitplanungen der Gemeinde Hasenkrug keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen.

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

 

Aus Sicht des Innenministeriums, Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, sind derzeit keine weiteren Anmerkungen erforderlich.

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

keine

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