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Vorlage - VO/16/2014/200  

Betreff: Erneuter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vereinfachten Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, Kirchstraße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
Beratungsfolge:
Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Entscheidung
23.10.2014 
6. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Zur Aufstellung des vereinfachten Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, Kirchstraße wurden die Träger öffentlicher Belange über die erneute öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Diese wurden aufgefordert sich in Form von Anregungen und/ oder Stellungnahmen innerhalb der Auslegungsfrist zu beteiligen.

 

Diese Anregungen nach der erneuten öffentlichen Auslegung sind von der Gemeinde Großenaspe abzuwägen.


Beschlussvorschlag:

Erneuter Abwägungsbeschluss

Zur

Aufstellung des vereinfachten Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, Kirchstraße

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der erneuten öffentlichen Auslegung vor dem Satzungsbeschluss werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 23.10.2014 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Stadt

Neumünster

über Kreis

Segeberg

Aus Sicht der Stadt Neumünster bestehen keine inhaltlichen Bedenken gegen die Planung.

Der Vollständigkeit halber möchten wir aber darauf hinweisen, dass die Anwendungsvoraussetzungen

des § 13 BauGB zur Aufstellung im vereinfachten Verfahren bei dieser Planung u.E. nicht vorliegen, da sich das Plangebiet nicht vollständig im Innenbereich

gem. § 34 BauGB befindet.

 

13.10.2014

Az.: 61.00.7

LKA Kampfmittelräumdienst

über Kreis Segeberg

In dem o.a. Gebiet sind Kampfmittel nicht auszuschließen. Vor Beginn von Bauarbeiten ist die Fläche auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das

Landeskriminalamt

Sachgebiet 323

Mühlenweg 166

24116 Kiel

durchgeführt.

Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in das Bauvorhaben einbezogen werden können.

Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung übernommen.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Tiefbau

 

Keine Bedenken.

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Bauaufsicht

 

Keine Anregungen und Bedenken.

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Vorbeugender Brandschutz

Keine Stellungnahme.

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Kreisplanung

Keine Anregungen.

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Denkmalschutz

 

Keine Bedenken.

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Naturschutz und Landschaftspflege

 

Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt.

Bereits bei der vorherigen Beteiligung hatte ich angeregt, eine aktuelle Kartierung der vorhandenen Biotoptypen vorzunehmen. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt.

Im südlichen Bereich des Geltungsbereichs befindet sich ein Knick. Knicks sind nach § 21 LNatschG i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Nach Erlass vom 11.06.2013 können Knicks in Bebauungsplänen nur dann als unbeeinträchtigt beurteilt werden, wenn die Bebauung einen ausreichenden Abstand einhält. Dies ist hier nicht der Fall. Beidseitig vom Knick sollte ein mindestens 5 m breiter Knickschutzstreifen vorgesehen werden.

Ansonsten ist im Rahmen der Bauleitplanung über einen angemessenen Ausgleich zu entscheiden.

Ich rege weiterhin an, in der Satzung die Festsetzungen für die Gestaltung der Flächen für den ruhenden Verkehr nicht als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) darzustellen. Die Festsetzungen sollten als Verkehrsflächen nach § 9 (1) Nr. 11 BauGB erfolgen.

 

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Wasser – Boden – Abfall

 

SG Abwasser:

Keine Bedenken.

 

SG Gewässer:

Bedenken:

Die Restriktionen aus der Satzung des Gewässerpflegeverbandes Großenaspe-Wiemersdorf (s. hier: http://www.wbv-brokstedt.de/res/docs/pdf/Satzung%20GPV.pdf ) wurden nur teilweise in die Bauleitplanung übernommen. Die Gewässerunterhaltung wird durch die vorgesehene Bebauung / Nutzung der Anliegergrundstücke nachhaltig erschwert.

Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht für den Gewässerabschnitt zwischen der K111 und dem Anfang der bestehenden Verrohrung westl. dieses B-Planes soll daher die Gemeinde Großenaspe übernehmen (§ 42 (2) LWG).

zur Begründung, Seite 4 oben:

Für die vorgesehene Verlegung des Gewässers mit Verrohrung auf 45m sowie Herstellung des zugehörigen Realausgleiches stelle ich meine Zulassung in Aussicht. Vom Gewässer M5 stehen aufgrund der am 09.09.2014 zuletzt abgenommenen Entrohrungsstrecke nun nur noch 93m zur Verfügung (Stat. 0+426 bis Stat. 0+519); als Ausgleich für die nun vorgesehene Verrohrung reicht dies aber noch aus. Abweichend vom Text liegt meiner Stelle bislang noch kein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung der Gewässerausbauten vor.

Erfahrungsgemäß werden auch direkte Einleitungen von Niederschlagswasser in das Gewässer, Wasserentnahmen, naturferne Umgestaltungen der Ufer sowie nicht standortgerechte Anpflanzungen durch die Anlieger erfolgen. Diese nachhaltig negativen Auswirkungen auf das Gewässer sind im Zuge der Bauleitplanung zu betrachten, zu bewerten und ggf. auszugleichen.

Hinweise:

zur Begründung, Seite 4 unten:

"Die besonders [...] bedeutenden Bereiche (der bestehende Graben [...] werden als zu erhalten festgesetzt." Dies trifft nur teilweise zu, da oben auf derselben Seite gleichzeitig Gewässerausbau beschrieben wird.

Die Signatur für das Gewässer ist im Plan zu schmal / kaum erkennbar.

In Plan, Text und Begründung sollte der Begriff "Graben" durch "Gewässer" ersetzt werden.

 

SG Boden:

Keine Bedenken.

 

SG Grundwasser:

Keine Bedenken.

 

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Umweltmedizin und Seuchen-hygiene

Keine Stellungnahme.

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Sozialplanung

Keine Stellungnahme

./.

13.10.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Verkehrs-ordnung

Keine Stellungnahme

./.

16.09.2014

Az.: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling

Für die Gemeinde Boostedt habe ich zu der o.g. Planung keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen.

./.

24.09.2014

Az.: bplan11-Großenaspe-SE

Archäologisches Landesamt, Schleswig

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken.

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

15.09.2014

Az. 219-555.960.027

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Itzehoe

Das ausgewiesene Plangebiet liegt nördlich der Kreisstraße 111 (Abschnitt 030, ca. Station 5,330 bis ca. Station 5,500). Die Kreisstraße 111 ist in diesem Bereich anbaurechtlich als freie Strecke eingestuft.

Gegen den vorgelegten Plan und die gleichzeitige erneute öffentliche Auslegung habe ich keine Bedenken. Von mir verwaltete Straßen des überörtlichen Verkehrs werden durch die Bauleitplanung nicht betroffen.

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

Eine zusätzliche Stellungnahme in straßenbaulicher und –verkehrlicher Hinsicht durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie erfolgt nicht.

./.

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine

 


Anlage/n:

keine

 

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