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Vorlage - VO/10/2014/056  

Betreff: Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Hardebek für das Gebiet "Hofgemeinschaft Weide-Hardebek; südlich der Hauptstraße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hardebek Entscheidung
15.12.2014 
7. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Hardebek für das Gebiet „Hofgemeinschaft Weide-Hardebek; südlich der Hauptstraße wurden die Träger öffentlicher Belange über die öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Diese wurden aufgefordert sich in Form von Anregungen und/ oder Stellungnahmen innerhalb der Auslegungsfrist zu beteiligen.

 

Diese Anregungen nach der öffentlichen Auslegung sind von der Gemeinde Hardebek abzuwägen.


Beschlussvorschlag:

Abwägungsbeschluss:

Zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Hardebek für das Gebiet „Hofgemeinschaft Weide-Hardebek; südlich der Hauptstraße

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek am xx.xx.2014 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

28.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Tiefbau

Keine Kreisstraße betroffen.

-

28.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht

Keine Stellungnahme

-

28.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz

Keine Bedenken

-

28.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Kreisplanung

Keine Stellungnahme

-

28.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz

Keine Bedenken

-

28.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege

Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Gegen die Darstellungen und Festsetzungen bestehen keine Bedenken.

-

28.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Keine Bedenken

 

SG Gewässer

Keine Bedenken

 

SG Boden

Keine Bedenken

 

SG Grundwasser

Keine Bedenken

-

28.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Keine Stellungnahme

-

28.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung

Keine Stellungnahme

-

28.08.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsordnung

Keine Stellungnahme

-

24.07.2014

Az.: Hardebek-bplan2-Hofgemeinschaft-Weide-Hardebek

Archäologisches Landesamt Schl.-Holstein, Schleswig

Unsere Stellungnahme vom 16.6.2014 wurde richtig in die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Hardebek für das Gebiet „Hofgemeinschaft Weide-Hardebek, südlich der Hauptstraße“ übernommen. Sie ist weiterhin gültig.

Wird zur Kenntnis genommen.

23.07.2014

Az.: 302

Amt Mittelholstein, Hohenwestedt

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.07.2014 teile ich Ihnen mit, dass seitens der Gemeinden Arpsdorf und Padenstedt zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 Neuaufstellung „Hofgemeinschaft Weide-Hardebek, südlich der Hauptstraße“ der Gemeinde Hardebek weder Anregungen vorgetragen noch Bedenken erhoben werden.

-

12.08.2014

Az.: VII 415-553.72-60-033

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, Kiel

Gegen den Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Hardebek bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht nur dann keine Bedenken, wenn meine Stellungnahme VII 415-553.72-60-033 vom 15.07.2014 vollinhaltlich berücksichtigt wird.

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

 

Stellungnahme vom 15.7.2014:

Gegen den Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Hardebek bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht nur dann Bedenken, wenn die nachstehenden Punkte berücksichtigt werden:

 

  1. Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. Seite 631) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der „Hauptstraße“, der Landesstraße 260 (L 260), gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.

 

Die Anbauverbotszone ist nachrichtlich in der Planzeichnung des Bebauungsplanes darzustellen.

 

Vorhandene Bebauungen genießen Bestandsschutz.

 

  1. Der Straßenquerschnitt der Landesstraße 260 (L 260) einschließlich Nebenanlagen ist im Bebauungsplan nachrichtlich darzustellen.

 

 

 

 

  1. Weitere direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der Landesstraße 260 nicht angelegt werden. Die verkehrliche Erschließung hat ausschließlich über die vorhandene Zufahrt zu erfolgen.

 

  1. Eine mögliche bauliche Anpassung der genannten vorhandenen Zufahrt darf nur im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), Niederlassung Itzehoe, erfolgen.

 

  1. Alle baulichen Veränderungen an der L 260 sind dem (LBV-SH), Niederlassung Itzehoe abzustimmen. Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der Landesstraße keine zusätzlichen Kosten entstehen.

 

  1. Ich gehe davon aus, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zu erwartende Verkehrsmenge auf der Landesstraße 260 berücksichtigt wird und die Bebauung ausreichend vor Immissionen geschützt ist.

 

Immissionsschutz kann vom Baulastträger der Landesstraße nicht gefordert werden.

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen, Die Anbauverbotszone wurde bereits nachrichtlich  übernommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Anregung wird nicht gefolgt, da sich die Notwendigkeit der Gemeinde nicht erschließt. Die vorhanden Zufahrt wird genutzt, es wird keine Bebauung vorbereitet, die näher an die Landstraße heranrück, als dies bereits der Fall ist.

 

 

Ist so vorgesehen, Weitere Zufahrten, als die vorhandene werden durch die Planung nicht vorbereitet.

 

 

 

 

 

 

Eine bauliche Anpassung ist nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bauliche Veränderungen sind nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine Überschlägige Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass Schallschutzmaßnahmen nicht erforderlich sind.

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

keine

 


Anlage/n:

keine

 

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