Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/10/2014/057  

Betreff: Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet "Hofgemeinschaft Weide-Hardebek; südlich der Hauptstraße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hardebek Entscheidung
15.12.2014 
7. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Der Bauleitplan ist von der Gemeindevertretung als Satzung zu beschließen; dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Aus der Niederschrift über die Sitzung der Vertretungskörperschaft muss eindeutig hervorgehen, dass der Beschluss als Satzungsbeschluss gefasst wurde. Die Begründung ist durch (einfachen) Beschluss zu billigen.


Beschlussvorschlag:

Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet „Hofgemeinschaft Weide-Hardebek; südlich der Hauptstraße

nach § 10 BauGB

 

  1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs
     

des vorhabenbez. Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Hardebek für das Gebiet Hofgemeinschaft Weide-Hardebek; südlich der Hauptstraße


abgegebenen  Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die Gemeindevertretung Hardebek am xx.xx.2014 mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

a) berücksichtigt werden die Anregungen / Stellungnahmen von:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

 

 

siehe Text aus Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek vom xx.xx.2014, TOP 

siehe Text aus Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek vom xx.xx.2014, TOP 


 

b) teilweise berücksichtigt werden die Anregungen / Stellungnahmen von
 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

 

 

siehe Text aus Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek vom xx.xx.2014, TOP 

siehe Text aus Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek vom xx.xx.2014, TOP 


 

c) nicht berücksichtigt werden die die Anregungen / Stellungnahmen von

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

 

 

siehe Text aus Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek vom xx.xx.2014, TOP 

siehe Text aus Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek vom xx.xx.2014, TOP 

 


Der Amtsvorsteher des Amtes Bad Bramstedt-Land wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Aufgrund des § 10 (bei Festsetzungen nach § 172 BauGB: Aufgrund der §§ 10 und 172) des Baugesetzbuches (bei Aufnahme örtlicher Bauvorschriften als Festsetzungen in den Bebauungsplan zusätzlich: sowie nach § 92 der Landesbauordnung) beschließt die Gemeindevertretung Hardebek

 

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Hardebek für das Gebiet „Hofgemeinschaft Weide-Hardebek; südlich der Hauptstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Text (Teil B) und den Durchführungsvertrag als Satzung.


Die Begründung wird gebilligt.

 

 

  1. Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

Dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein und dem Landrat des Kreises Segeberg sind jeweils eine Ausfertigung zu übersenden.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

keine

 


Anlage/n:

Durchführungsvertrag

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