Vorlage - VO/11/2015/074
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung kann jede Person, die von ihr gewählt wurde (§ 40 Abs. 1 GO) durch Beschluss ohne Begründung abberufen. Es reicht, dass die Gemeindevertretung nicht mehr das erforderliche Vertrauen besitzt. Der Abberufungsbeschluss muss auf der Tagesordnung gestanden haben und bedarf ferner der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung (die relative Mehrheit nach § 39 Abs. 1 GO).
Die Ausschließungsgründe gem. § 22 Abs. 3 Nr. 2 GO gelten nicht für Abberufungen.
Im Hinblick darauf, dass das bürgerliche Mitglied des Finanzausschusses, Herr Florian Fölster, seit seiner Wahl im Juni 2013 an keiner Sitzung dieses Ausschusses teilgenommen hat, ist innerhalb der Gemeindevertretung für ihn das erforderliche Vertrauen nicht mehr vorhanden.
Beschlussvorschlag:
Auf Antrag von beschließt die Gemeindevertretung die Abberufung des bürgerlichen Mitgliedes Florian Fölster aus dem Finanzausschuss.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
Abstimmungsergebnis: dafür
dagegen
Enthaltungen