Vorlage - VO/11/2012/005
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Sachverhalt:
Zur Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil I der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "Nordwestliche Ortslage für die Bereiche: beidseitig der Heidestraße, nördliche Dorfstraße von Heidestraße bis einschl. Nr. 17a, östliche Gartenstraße, südliche Austraße; ausgenommen vorhandene Bebauungspläne" wurden seitens der Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen nach der frühzeitigen Beteiligung sind von der Gemeinde Hasenkrug abzuwägen.
Beschlussvorschlag:
Abwägungsbeschluss:
Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil I der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet Nordwestliche Ortslage für die Bereiche: beidseitig der Heidestraße, nördliche Dorfstraße von Heidestraße bis einschl. Nr. 17a, östliche Gartenstraße, südliche Austraße; ausgenommen vorhandene Bebauungspläne wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug am 05.12.2012 wie folgt abgewogen:
Datum der Stellung-nahme, Az. | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung | |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Unterhaltung und Ausbau von Straßen | Keine Bedenken. | ./. | |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Bauaufsicht | Waldabstand zum Flurstück 91 sollte eingetragen sein. Bebauung vom Flurstück 12/8 sollte dargestellt werden, die Einfahrtsfläche kann betroffen sein. | Der Waldschutzstreifen wird in Anwendung der Stellungnahme des zuständigen Forstamtes in die Planzeichnung integriert. | |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Vorbeugender Brandschutz | 1. Die Löschwasserversorgung wird seit dem 30. August 2010 durch die "Verwaltungsvorschrift über die Löschwasser-versorgung Gl.Nr. 2135.29 Erlass des Innenministeriums vom 30.August 2010 - IV 334 - 166.701.400 - geregelt. Aus der Tabelle 1 ist der Löschwasser-bedarf für den Grundschutz abzulesen. 2. Die Löschwasserversorgung ist mit geeigneten Entnahmestellen in einem Abstand von maximal 75m zur Zufahrt des Objektes herzustellen. Daraus ergibt sich ein Hydrantenabstand von maximal 150m (DVGW Arbeitsblatt W 400). | Die Begründung wird entsprechend ergänzt. | |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Räumliche Planung und Entwicklung | Keine Anregungen. | ./. | |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Denkmalschutz | Keine Stellungnahme. | ./. | |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Naturschutz und Landschafts-pflege | Im Verlauf der weiteren Planung muss der naturschutzrechtlich notwendige Ausgleich ermittelt und geplant werden. Im Rahmen der B-Plan Begründung ist aufzuzeigen, wo und wie der Ausgleich für die Eingriffe in den Naturhaushalt erbracht werden kann.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des B-Plans Teil 1 im Bereich Heidestraße sollte aus naturschutzfachlicher Sicht geändert werden. Durch die jetzt vorliegende Planung wird ein Teil des Flurstückes 8/1 zu Bauland. Der Bereich wird derzeit als Grünland entlang der Hardenbek Brokenlander Au genutzt. Eine bauliche Entwicklung in Richtung der Au wird aus naturschutzfachlichen Gründen abgelehnt.
Um auch weiterhin eine dorftypische Durchgrünung der Grundstücke im Geltungsbereich des B-Plan sicherzustellen sollte mit dem B-Plan der Erhalt der vorhandenen Gehölze angestrebt werden. Die in den Geltungsbereichen vorhandenen Knicks sollten gesichert werden, indem die Baugrenzen so gelegt werden, dass Knickschutzstreifen von 5 m breite entstehen. | Ein Ausgleichserforderniss bestehet nicht, da durch den Bebauungsplan keine Bebauungsmöglichkeiten vorbereitet werden, die über das Maß des §34 BauGB hinausgehen.
Die Stellungnahme ist vollkommen unverständlich, da Baugrenzen überhaupt nicht festgesetzt wurden. Diesbezüglich wird die Lektüre der Begründung dringend empfohlen. Neues Bauland wird durch den Bebauungsplan nicht vorbereitet . | |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Wasser Boden Abfall | SG Gewässer An den überplanten Flächen verlaufen Vorranggewässer nach WRRL (Hardebek-Brokenlander Au und Wiemersdorfer Au). Um diese Gewässer langfristig in einen guten natürlichen Zustand entwickeln zu können, wurden 2005 vom LLUR potentiell natürliche Entwicklungsräume (PnE) definiert. Die vorliegende Planung tangiert diese und würde damit die Entwicklungs-möglichkeiten für die Gewässer einschränken. Zur Vermeidung von Konflikten mit der Ortsent-wicklung sollten daher folgende Punkte berücksichtigt werden:
zu Teil 1: Das Flurstück 8/1 ist vollständig vom B-Plan auszunehmen. Es ist vollständig Teil des PnE der Hardebek-Brokenlander Au. Zudem wurden hier Niedermoorböden kartiert. Der in der Plandarstellung inkludierte Abschnitt des Flurstückes ist kleiner als 600m² und widerspricht damit der im Textteil definierten Grundstücksmindestgröße. Die Flurstücke 9/8 und 12/30 ragen teilweise in den PnE der Hardebek-Brokenlander Au. Durch Anpassung der Baugrenzen sollte hier sichergestellt werden, dass die derzeit vorhandene Bebauung nicht weiter nach Norden ausgedehnt wird. SG Bodenschutz Keine Bedenken. | Eine Bebauung die über das Maß des § 34 BauGB hinaus geht wird durch den vorliegenden einfachen Bebauungsplan nicht berührt. Die getroffenen Festsetzungen tangieren die genannten Vorranggewässer jedenfalls nicht. | |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Umweltmedizin und Seuchen-hygiene | Keine Bedenken. | ./. | |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Sozialplanung | Keine Stellungnahme. | ./. | |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Verkehrs-ordnung | Keine Stellungnahme. | ./. | |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Forstbehörde | Durch die Planungen werden eine Reihe von Waldflächen betroffen. Zumindest wirken sie durch die Vorgaben aus § 24 LWaldG indirekt auf die benachbarten Grundstücke. Eine genauere Aussage zu Waldabständen und Waldbetroffenheiten, sowie eines Lageplans der Waldflächen erfolgt in den nächsten Tagen. |
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Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Untere Forstbehörde | Wie in der Beteiligungsplattform des Kreises Segeberg zum o.g. Planverfahren angekündigt übersende ich Ihnen zwei Orthophotos aus den Plangebieten. Die hellgrün unterlegten Flächen stellen Waldflächen im Sinne des § 2 Landeswaldgesetzes (LWaldG, GVOBI. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBI. S. 225) dar. Die Darstellung der Waldflächen beschränkt sich auf die Waldflächen, die Bedeutung für die ausgewiesenen Plangebiete besitzen und damit mittelbar auf diese eine rechtliche Wirkung entfalten. Die roten Linien sind die jeweiligen skizierten Waldabstandslinien nach § 24 LWaldG, die für die ausgewiesenen für Bebauung überplanten Flächen von Bedeutung sind. Generell wurde der gesetzlich vorgegebene Regelabstand baulicher Anlagen zum Wald von 30 m eingetragen und verwendet. Knicks, die im oder am Wald gelegen sind, werden dem Wald und damit der Waldeigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWaldG zugerechnet. Ich bitte, die skizierte Waldabstandslinie in einem Abstand von 30 m zum Wald in die Planunterlagen nachrichtlich zu über nehmen und im Textteil des Planes darauf hinzuweisen, dass neben genehmigungspflichtigen auch ansonsten anzeigen-, genehmigungs- und verfahrensfreie Gebäude innerhalb des 30 m Waldabstandsbereiches gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht errichtet werden dürfen.
Anlagen: 2 Orthophotos |
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Az.: fin200912 | WZV | Keine Einwände | ./. | |
Az.: 7617 | Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume | Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken. Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile. | ./. | |
Archäologisches Landesamt | Wir können zur Zeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken.
Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. | Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. | ||
| Wasserbeschaffungsverband Mittleres Störgebiet | Die Gemeinde Hasenkrug befindet sich im verbandsgebiet des WBV Mittleres Störgebiet. Der WBV ist in der Gemeinde versorgungspflichtig. Die Trinkwasserversorgung in o.g. Bereichen erfolgt über das vorhandene, örtliche Versorgungsnetz. Die Erschließung aus Sicht der Trinkwasserversorgung ist somit sichergestellt. Hinsichtlich der unter Pkt. 5.0 aufgezeigten Thematik zur Löschwasserversorgung / Löschwasserbereitstellung müssen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die aufgezeigten 96 m³/h in dem ausgewiesenen Plangebiet über das örtliche Versorgungsnetz nicht sichergestellt werden! Der guten Ordnung halber ist dazu festzustellen, dass der Brandschutz eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden ist. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Brandschutzgesetz (BrSchG) des Landes Schleswig-Holstein. Die Bereitstellung von Löschwasser über das örtliche Versorgungsnetz kann nur für den Erstangriff sichergestellt werden. | Die Begründung wird entsprechend ergänzt. |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
K. Dorband, F. Fölster, T. Hempel, H. Brandt
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2012-11-20 Anlage zur Stellungnahme der Unteren Forstbehörde zum B-8 Teil I (399 KB) |