Holsteiner Auenland         

Als Favorit hinzufügen   Druckansicht öffnen
 

Vorlage - VO/09/2015/061  

Betreff: Beratung und Beschlussfassung über die weitere Bauleitplanung in der Gemeinde Fuhlendorf (evtl. Aufstellung eines Flächennutzungsplanes)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Fuhlendorf Entscheidung
18.01.2016 
10. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Fuhlendorf geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Rechtliche Hintergrundinformation:

Auszug aus dem BauG
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

 

 

Sachlicher Hintergrund:

Ein Grundstückseigentümer beantragt die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes in der Gemeinde Fuhlendorf und damit verbunden die Ausweisung eines bestimmten Grundstücks als Gewerbefläche.

 

 

Nach den Grundsätzen des BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne (F-Plan oder B-Plan) aufzustellen, sobald und soweit es erforderlich ist.

 

Es wäre nun zunächst zu klären, ob die Aufstellung eines Bauleitplanes (hier beantragter Flächennutzungsplan) in der Gemeinde Fuhlendorf notwendig ist. Stehen noch Gewerbeflächen zur Verfügung? Können evtl. gewünschte Einzelbauvorhaben auch auf andere Weise genehmigt werden?

 

Sofern die Gemeinde Fuhlendorf die Ausweisung von Gewerbeflächen für notwendig erachtet (zusätzlich zu dem bestehenden Gewerbegebiet und zusätzlich zu dem im Moment mit Bebauungsplan Nr. 3 vorbereitenden Gewerbestandort für einen Lebensmitteldiscounter), so wäre ein entsprechender Aufstellungsbeschluss zu fassen.

 

Sind diese Planungsnotwendigkeiten nicht vorhanden, so entfällt der Aufstellungsbeschluss. Um den Antrag des Grundstückseigentümers zu beantworten wäre dementsprechend ein Beschluss zu fassen.

 

Variante 1: Die Gemeinde Fuhlendorf möchte ein weiteres Gewerbegebiet ausweisen. – Aufstellungsbeschluss und Einleitung Bauleitplanverfahren

 

Variante 2: Die Gemeinde Fuhlendorf sieht im Moment keinen Bedarf an einer weiteren Gewerbegebietsausweisung. Beschluss und dann Mitteilung an den Grundeigentümer.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Ein Grundstückseigentümer beantragt die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes in der Gemeinde Fuhlendorf und damit verbunden die Ausweisung eines bestimmten Grundstücks als Gewerbefläche.

 

 

Nach den Grundsätzen des BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne (F-Plan oder B-Plan) aufzustellen, sobald und soweit es erforderlich ist.

 

Es wäre nun zunächst zu klären, ob die Aufstellung eines Bauleitplanes (hier beantragter Flächennutzungsplan) in der Gemeinde Fuhlendorf notwendig ist. Stehen noch Gewerbeflächen zur Verfügung? Können evtl. gewünschte Einzelbauvorhaben auch auf andere Weise genehmigt werden?

 

Sofern die Gemeinde Fuhlendorf die Ausweisung von Gewerbeflächen für notwendig erachtet (zusätzlich zu dem bestehenden Gewerbegebiet und zusätzlich zu dem im Moment mit Bebauungsplan Nr. 3 vorbereitenden Gewerbestandort für einen Lebensmitteldiscounter), so wäre ein entsprechender Aufstellungsbeschluss zu fassen.

 

Sind diese Planungsnotwendigkeiten nicht vorhanden, so entfällt der Aufstellungsbeschluss. Um den Antrag des Grundstückseigentümers zu beantworten wäre dementsprechend ein Beschluss zu fassen.

 

Variante 1: Die Gemeinde Fuhlendorf möchte ein weiteres Gewerbegebiet ausweisen. – Aufstellungsbeschluss und Einleitung Bauleitplanverfahren

 

Variante 2: Die Gemeinde Fuhlendorf sieht im Moment keinen Bedarf an einer weiteren Gewerbegebietsausweisung. Beschluss und dann Mitteilung an den Grundeigentümer.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

Startseite   |   Anregungen   |   Login   |   Impressum   |   Datenschutzerklärung