Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/16/2015/252  

Betreff: Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, Kirchstraße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Großenaspe Entscheidung
09.09.2015 
13. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

 


Beschlussvorschlag:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, Kirchstraße

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe am  wie folgt abgewogen:

 

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

Über Beteiligungsplattform

Amt Mittelholstein

Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich

Über Beteiligungsplattform

Stadt Neumünster

Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich

28.07.2015

Az.: 61.00

Kreis Segeberg

Fachabteilungen im Hause

Tiefbau:

Keine Anregungen

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Bauaufsicht:

Keine Anregungen

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Vorbeugender Brandschutz

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Kreisplanung

Keine Anregungen.

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Denkmalschutz

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Naturschutz und Landschaftspflege

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Gewässer:

In Ziff. 4 der Begründung wird verweisen auf den Ursprungsplan. Dessen rechtskräftige Fassung beinhaltet weiterhin einen Widerspruch auf Seite 4: "Die besonders [...] bedeutenden Bereiche (der bestehende Graben [...] werden als zu erhalten festgesetzt." Dies trifft tatsächlich nur teilweise zu, da oben auf derselben Seite gleichzeitig Gewässerausbau beschrieben wird.

 

Abweichend vom Text der Begründung im rechtskräftigen B-Plan liegt meiner Stelle bislang noch kein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung der Gewässerausbauten (Verrohrung Gewässer M, Entrohrung Gewässer M5) vor. Ich erinnere daran, daß der vorhandene Rohrdurchlaß (der durch die angedachte Verrohrung ersetzt werden soll) wasserrechtlich nicht genehmigt ist und in vorhandener Ausführung auch nicht genehmigungsfähig ist.

 

Ich rege an, den Abschnitt 4 zu überarbeiten, komplett in die Begründung zur 1. Änderung zu übernehmen und den Verweis zu entfernen.

Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass der Graben überwiegend erhalten bleibt.

 

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Boden

 

Nach neuen Recherchen befand sich im Geltungsbereich auf dem Grundstück Hauptstraße 36 eine Schlosserei im Zeitraum von mind. 1952 bis ca. 1987 oder darüber hinaus. Die Nutzung durch eine Schlosserei gilt als altlastenrelevant. Für den Nachweis gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergibt sich ein Handlungsbedarf. Es ist die Erstellung einer Historischen Erkundung (HE) erforderlich und ggf. auch eine Orientierende Erkundung (OU), um mögliche Bodenbelastungen festzustellen. Mit den Arbeiten ist ein Sachverständiger nach BBodSchG § 18 zu beauftragen. Ziel der Historischen Erkundung ist die Erstellung eines Untersuchungskonzeptes, wenn die Recherche eine relevante Nutzung bestätigt. Für die Durchführung der HE und ggf. OU können beim MELUR Fördermittel in Höhe von 75% beantragt werden. Für Rückfragen (u.a. bei der Leistungsbeschreibung für die Auftragsvergabe) können Sie sich gerne an die Bodenschutzbehörde, Frau Dankwarth, 04551951724 wenden.

Es erscheint befremdlich, dass der seit 1987 bestehende Altlastenverdacht nicht schon beim Verfahren im Urspringsplan geäußert wurde. Hier wäre ausreichend Zeit gewesen, diesem Verdacht bereits nachzugehen.

 

Da der Verdacht aber nunmehr geäußert wurde, wird das in Frage kommende Grundstück aus dem Geltungsbereich genommen und ist nicht mehr Gegenstand der Planung.

 

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Grundwasser

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

 

 

 

Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Verkehrsordnung

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

keine

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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