Vorlage - VO/16/2015/252
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Sachverhalt:
Beschlussvorschlag:
Abwägungsbeschluss:
Zur
Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „zwischen Hauptstraße, Schulstraße, Diekstücken, Kirchstraße“ |
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe am wie folgt abgewogen:
Datum der Stellung-nahme | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
Über Beteiligungsplattform | Amt Mittelholstein | Keine Anregungen. | Keine Abwägung erforderlich |
Über Beteiligungsplattform | Stadt Neumünster | Keine Anregungen. | Keine Abwägung erforderlich |
Az.: 61.00 | Kreis Segeberg Fachabteilungen im Hause | Tiefbau: Keine Anregungen | Keine Abwägung erforderlich |
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| Bauaufsicht: Keine Anregungen | Keine Abwägung erforderlich |
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| Vorbeugender Brandschutz Keine Stellungnahme.
| Keine Abwägung erforderlich |
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| Kreisplanung Keine Anregungen.
| Keine Abwägung erforderlich |
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| Denkmalschutz Keine Stellungnahme.
| Keine Abwägung erforderlich |
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| Naturschutz und Landschaftspflege Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich |
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| Wasser – Boden – Abfall SG Abwasser Keine Anregungen. | Keine Abwägung erforderlich |
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| Wasser – Boden – Abfall SG Gewässer: In Ziff. 4 der Begründung wird verweisen auf den Ursprungsplan. Dessen rechtskräftige Fassung beinhaltet weiterhin einen Widerspruch auf Seite 4: "Die besonders [...] bedeutenden Bereiche (der bestehende Graben [...] werden als zu erhalten festgesetzt." Dies trifft tatsächlich nur teilweise zu, da oben auf derselben Seite gleichzeitig Gewässerausbau beschrieben wird.
Abweichend vom Text der Begründung im rechtskräftigen B-Plan liegt meiner Stelle bislang noch kein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung der Gewässerausbauten (Verrohrung Gewässer M, Entrohrung Gewässer M5) vor. Ich erinnere daran, daß der vorhandene Rohrdurchlaß (der durch die angedachte Verrohrung ersetzt werden soll) wasserrechtlich nicht genehmigt ist und in vorhandener Ausführung auch nicht genehmigungsfähig ist.
Ich rege an, den Abschnitt 4 zu überarbeiten, komplett in die Begründung zur 1. Änderung zu übernehmen und den Verweis zu entfernen. | Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass der Graben überwiegend erhalten bleibt. |
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| Wasser – Boden – Abfall SG Boden
Nach neuen Recherchen befand sich im Geltungsbereich auf dem Grundstück Hauptstraße 36 eine Schlosserei im Zeitraum von mind. 1952 bis ca. 1987 oder darüber hinaus. Die Nutzung durch eine Schlosserei gilt als altlastenrelevant. Für den Nachweis gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergibt sich ein Handlungsbedarf. Es ist die Erstellung einer Historischen Erkundung (HE) erforderlich und ggf. auch eine Orientierende Erkundung (OU), um mögliche Bodenbelastungen festzustellen. Mit den Arbeiten ist ein Sachverständiger nach BBodSchG § 18 zu beauftragen. Ziel der Historischen Erkundung ist die Erstellung eines Untersuchungskonzeptes, wenn die Recherche eine relevante Nutzung bestätigt. Für die Durchführung der HE und ggf. OU können beim MELUR Fördermittel in Höhe von 75% beantragt werden. Für Rückfragen (u.a. bei der Leistungsbeschreibung für die Auftragsvergabe) können Sie sich gerne an die Bodenschutzbehörde, Frau Dankwarth, 04551951724 wenden. | Es erscheint befremdlich, dass der seit 1987 bestehende Altlastenverdacht nicht schon beim Verfahren im Urspringsplan geäußert wurde. Hier wäre ausreichend Zeit gewesen, diesem Verdacht bereits nachzugehen.
Da der Verdacht aber nunmehr geäußert wurde, wird das in Frage kommende Grundstück aus dem Geltungsbereich genommen und ist nicht mehr Gegenstand der Planung. |
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| Wasser – Boden – Abfall SG Grundwasser Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. |
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| Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich |
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| Sozialplanung Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich |
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| Verkehrsordnung Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: