Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/01/2015/091  

Betreff: Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Armstedt Entscheidung
30.11.2015 
11. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Armstedt geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Im Rahmen der GV Sitzung am 28.09.2015 hat Bürgermeisterin Horstmann bereits darüber berichtet, dass der Bebauungsplan Nr. 2 Teil 1 geändert werden müsste, damit die Bebauung für ein einzelnes Grundstück ermöglicht wird.

 

Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes wären von den betroffenen Grundeigentümern zu zahlen, hierfür muss eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben  werden. Die Kosten wären auch dann zu tragen, wenn die Änderung nicht erfolgreich durchgeführt wird.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan

 

Beschluss:

 

  1. bei Änderung eines Bebauungsplanes:
    Der Bebauungsplan Nr. 2 Teil 1 1. Änderung für das Gebiet „Nördlich der Straße Am Teich, nordöstlich der Dorfstraße von Einmündung der Straße Am Teich bis Grundstück Dorfstraße 57 a“ soll durch die 1. Änderung wie folgt geändert werden:

    bitte eintragen:









 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
     
  2. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro Kreisplanungsamt Segeberg in Produkt 73
    Hamburger Straße 30
    23795 Bad Segeberg

    beauftragt werden.

 

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung  (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.

 

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:

 

Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung sowie einem Hinweis im „Anzeiger“ und in der „Segeberger Zeitung“ einzuladen ist.

 

Oder falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind:

 

Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB abgesehen, weil …/ wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

bitte prüfen aufgrund der evtl. geänderten Gegebenheiten

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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