Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/10/2016/075  

Betreff: Abwägungsbeschluss zur Satzung der Gemeinde Hardebek, Kreis Segeberg, über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Ergänzungssatzung) zur Abrundung (§34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) für den Bereich "östlich der Schulstraße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hardebek Entscheidung
21.03.2016 
12. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

 


Anlage zu TOP         :

zur Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek am 21.03.2016

 

Beschlussvorschlag:

Abwägungsbeschluss:

Zur

Satzung der Gemeinde Hardebek, Kreis Segeberg, über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Ergänzungssatzung) zur Abrundung (§34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) für den Bereich "östlich der Schulstraße"

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek am 21.03.2016 wie folgt abgewogen:

 

Achtung, Tabelle ist erst im Entwurf fertig. Datum, Absender und Einwendung sind erfasst. Abwägungsvorschlag muss noch überarbeitet werden.

Um für die Sitzung am 21.03.2016 bereits den Tagesordnungspunkt rechtzeitig zu erfassen, wurde die Tabelle am 15.02.2016 erfasst und eingetragen. Die Tabelle wird überarbeitet.

Sofern dieser Text noch steht, ist eine Überarbeitung noch nicht oder nicht mehr rechtzeitig vor Eingabeschluss ins Allris-Sitzungsprogramm erfolgt.

 

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

19.10.2015,

Az. Hardebek-Satzung Schulstraße

Archäologisches Landesamt, Schleswig

Wir können derzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung aufgenommen.

28.10.2015

LLUR Itzehoe

Die 3 Fachabteilungen des LLUR, Außenstelle Itzehoe (Landwirtschaft, Bodenordnung, Dorfentwicklung/Tourismus) haben den Plan begutachtet und geben

Keine Anregungen und Bedenken ab.

 

Keine Abwägung erforderlich

29.10.2015

 

 

 

Wasserbeschaffungsverband Mittleres Störgebiet

Seitens des WBV Mittleres Störgebiet bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen das geplante Bauvorhaben.

 

 

ABWÄGUNG!!!!!!

Der WBV Mittleres Störgebiet ist in der Gemeinde Hardebek versorgungspflichtig.

Eine Versorgung des geplanten Gebietes durch den WBV ist möglich. Der guten Ordnung halber erlauben wir uns jedoch auf folgende Aspekte hinzuweisen und bitten diese im Zuge der weiteren Planung zu berücksichtigen.

 

1.Zwischen der Gemeinde Hardebek und dem WBV ist ein Vertrag zu schließen, der eindeutige Festlegungen zur Übertragung der Aufgabe und zur Erstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wasserversorgungsanlage im zukünftigen B-Plan beinhaltet.

 

 

ABWÄGUNG!!!Vertrag Wasserversorgung!!

2. Die Kosten für Ingenieurleistungen, Herstellungskosten der Hauptleitung sowie der Kosten für die Bauüberwachung sind durch die Gemeinde zu tragen (Verursacherprinzip).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABWÄGUNG Kostenregelung Ingenieurleistung, Herstellung und Bauüberwachung

3. Sämtliche Leitungen sind im öffentlichen Bereich zu verlegen. Eine eindeutige Grenzfeststellung vor Beginn der Baumaßnahme ist zwingend erforderlich.

 

 

ABWÄGUNG Leitungsverlegung:und Grenzfeststellung

4. Aus gegebenem Anlass weisen wir wiederholt darauf hin, dass die konzeptionell vorgesehene Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen nicht im Bereich der Rohrleitungstrassen vorzusehen ist! Entsprechend den DVGW Richtlinien, Arbeitsblatt GW 125,-Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen – sind Leistungstrassen grundsätzlich von Baumpflanzungen fernzuhalten! Wir bitte um Berücksichtigung bei der Entwurfsbearbeitung insbesondere auch bei der Auswahl der Gehölze.

 

 

ABWÄGUNG Straßengrün:

 

5. Die Aufgabe zur Trinkwasserversorgung umfasst nicht das Thema Löschwasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist nach § 2 Brandschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Siehe hierzu auch § 5a der Wasserbezugsrichtlinien des WBV bzw. DVGW Arbeitsplatt W 405. Wir bitten um Berücksichtigung.

 

 

Abwägung Löschwasserversorgung:

6. Der WBV legt Wert darauf als Auftraggeber zu fungieren, um die Einhaltung der Wasserbezugsrichtlinien des WBV bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, z.B. der AVBWasserV, sicherzustellen.

 

 

Abwägung Auftraggeber Wasserversorgung

Alle weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem als Anlage beigefügten Lageplan. Für Rückfragen stehen Ihnen in unserem Hause unser Wassermeister Herr Horstmann sowie der Geschäftsführer Herr Möbius gerne zur Verfügung.

 

 

LAGEPLAN FEHLT, UTE angefordert 15.2.2016

 

 

 

ABWÄGUNG Lageplan

03.11.2015

Landwirtschaftskammer SH

Aus unserer Sicht bestehen keine Bedenken bzw. Änderungswünsche

Keine Abwägung erforderlich

19.11.2015

Az.: 765-Hbeck-Erga.61.00.7

LLUR

Technischer Umweltschutz Regionaldezernat Südost, Lübeck

Âus Sicht des Immissionsschutzes grundsätzlich keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

27.11.2016

Forstbehörde

(über Beteiligungsverfahren Kreis SE)

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

27.11.2016

IHK Lübeck

(über Beteiligungsverfahren Kreis SE)

Die Planunterlagen haben wir geprüft. Die IHK zu Lübeck als Träger öffentlicher Belange erhebt keine Bedenken bezüglich der Planungen.

Keine Abwägung erforderlich

27.11.2016

Amt Mittelholstein

Gemeinden Arpsdorf und Padenstedt(über Beteiligungsverfahren Kreis SE)

Weder Anregungen vorgetragen noch Bedenken erhoben

 

Keine Abwägung erforderlich

27.11.2016

Az. 61.00.7

Kreis Segeberg

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. vorbereitenden Planung wie folgt Stellung:

Tiefbau:

Keine Bedenken

 

Keine Abwägung erforderlich

Bauaufsicht:

Im Text Satzung ist der Bereich Nr. 2 stilistisch zu verbessern. Sonst keine Bedenken

Der Text Nr. 2 wird überarbeitet:

Alte Fassung:

Die vorhandenen Knicks dürfen zur Erschließung der einbezogenen Abrundungsflächen höchstens in einer Breite von 5,00 m durchbrochen werden. Hierbei wird festgesetzt, dass jeweils zwei Grundstücke zusammen erschlossen werden.

 

 

Neuer Text/Überarbeitung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorbeugender Brandschutz:

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Kreisplanung:

Keine Anregungen

Keine Abwägung erforderlich

Denkmalschutzbehörde:

Das Plangebiet liegt im Umgebungsschutzbereich mehrerer Kulturdenkmale. Die Gestaltung ist mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.

Dies sollte im B-Plan vermerkt werden.

 

 

ABWÄGUNG Vorschlag Scheunemann:

 

Der Hinweis wird in die Begründung / in den Text als Festsetzung  aufgenommen

Naturschutzbehörde

Im Rahmen der 2. Beteiligung wurden die Festsetzungen östlich der Schulstraße konkretisiert, hiernach sollen unter anderem 15 m Knick beseitigt werden. Die erforderliche Kompensation dafür soll auf einem externen Knick durch Nachpflanzen/Aufwertung erfolgen. Im derzeitigen Planwerk  der Satzung ist jedoch nicht nachvollziehbar ob die angedachten Bereiche für Knickaufwertung den Eingriff kompensieren können, da der Ausgangszustand  nicht näher beschrieben wird. Es wird daher angeregt die Knickeingriffe rechnerisch entsprechend zu bilanzieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufwertungen von Knicks zur Kompensation (wie vorgesehen) von Eingriffen in Knickstrukturen  in der Regel höher als 1: 2 angesetzt werden müssen, sofern es sich nicht um sehr stark degenerierte Knicks handelt. Maximal kann jedoch nur die Hälfe der erforderlichen Kompensation durch die Aufwertung von Knickstrukturen angerechnet werden (siehe Biotopverordnung in der derzeit gültigen Fassung).  

Ich stelle daher die erforderlichen Befreiungen von den Schutzvorschriften für Knicks  auf Ebene der Vorhaben in Aussicht, sofern eine geeignete Kompensation im Sinne der Biotopverordnung erfolgt. Dabei können bei Eignung die vorgesehenen Aufwertungsbereiche gemäß Darstellung der Knicks im Plan mit der Bezeichnung „Ausgleichsfläche“ zur Satzung angerechnet werden.  

Zur besseren Berücksichtigung der entsprechenden Knickabschnitte sollten diese im derzeitigen Zustand (Kurzbeschreibung mit Fotodokumentation) in einem Anhang zur Begründung aufgenommen werden.    

Sofern die externe vertragliche vereinbarte Kompensationsfläche (hier vertragliche Vereinbarung  für eine Aufforstungsfläche vom 20.10.2014) die Eingriffe in Natur und Landschaft kompensieren soll, ist diese mit geeigneten Inhalten als Ausgleichsfläche im Plan der Satzung zu fixieren oder in den textlichen Festsetzungen der Satzung zu berücksichtigen.  Sofern keine entsprechende Festsetzung im Bauleitplan vorgenommen werden, sind die durch die Planung vorbereiteten Eingriffe in den Boden und in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen.

Der Lageplan zur Satzung mit der Bezeichnung „Ausgleichsfläche“ enthält keine festgesetzten Inhalte zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 14 (1) Bundesnaturschutzgesetz          (Eingriffe in den Boden und das Landschaftsbild). Die Belange von Natur und Landschaft werden daher nur unzureichend im Bauleitplan berücksichtigt. 

Der Bauleitplan ist darüber hinaus um Vorschläge zur Einbindung der neuen Baugrundstücke (Außenbereichsgrundstücke) in die Landschaft zu ergänzen.

 

Abwägung Vorschlag Scheunemann

 

 

Die Gemeinde Hardebek hat im Oktober 2014 einen Vertrag mit SH Landesforsten geschlossen, wonach 600 qm als Ausgleichsmaßnahme für die erwartete Versiegelung Schulstraße aufgeforstet werden soll.

Diese Maßnahme taucht im Bauleitplanverfahren Schulstraße in der Begründung auf.

 

Es gibt einen weiteren Vertrag mit der Ausgleichsagentur vom 22./23.01.2015. Hiermit wurde geregelt, dass der Eingriff in den Knick durch eine Knickaufforstung in Kölln-Reisiek (Kreis Pinneberg) verwirklicht werden soll. Hierfür wurde vertraglich vereinbart, dass für die Verpflichtung 464,10 € an die Stiftung und 1392,30 € an die Ausgleichsagentur für die Umsetzung der Maßnahme gezahlt wird. Die Zahlung dieser beiden Vertragsbestandteile wurde am 16.06.2015 geleistet. Diese Maßnahme tauchte im Bauleitplanverfahren Schulstraße in der Begründung bislang nicht auf.

 

Diese beiden Verträge regeln den Ausgleich für die Erweiterung der Schulstraße.

 

 

Nun tauchte im Bauleitplanverfahren jedoch als Ausgleichsmaßnahme für die Schulstraße (Knickdurchbrüche) eine Knickanpflanzung am Rande der gemeindeeigenen Fläche (Rennbahn) auf. Dies ist nicht richtig.

 

Die Ausgleichsfläche wird berichtigt auf die beiden genannten Flächen.

 

Die Flächen werden im Kartenwerk der Ortslagensatzung „Schulstraße“ entsprechend dargestellt

 

 

Einbindung der Grundstücke in die freie Landschaft:

XXXXXXX hier fehlt noch ein Vorschlag XXXXXX

Wasser – Boden – Abfall - Schutzbehörde

SG Abwasser

Aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitigung bestehen keine Bedenken.  Das gesammelte Niederschlagswasser sollte, wenn möglich, versickert werden.

Hinweis: Für die Schmutzwasserbeseitigung ist der Kreis Steinburg zuständig.

 

Abwägung:

Die Versickerung von Niederschlagswasser ist zwingend notwendig, da keine andere Möglichkeit besteht.

 

Der Hinweis zur Zuständigkeit wird in der Begründung dargestellt.

Wasser – Boden – Abfall - Schutzbehörde

SG Gewässer

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Wasser – Boden – Abfall - Schutzbehörde

SG Boden

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Wasser – Boden – Abfall - Schutzbehörde

SG Grundwasser

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung  Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Abwägung:

Hinweis wird in die Begründung aufgenommen

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich

Verkehrsbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Ende der Stellungnahmen

 

 


Achtung, diesen Text nicht in Allris übernehmen

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter:

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Stimmenthaltungen:

 

 

Achtung, diesen Text in Allris übernehmen, aber vorher mit Bürgermeister klären, wer befangen ist oder sein könnte

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

bitte prüfen aufgrund der evtl. geänderten Gegebenheiten

 

Achtung, diesen Text nicht in Allris übernehmen

 

Jahr/Sitzungs-Nr. + TOP

zu erledigen durch

zu erledigen bis

Rückmeldung an

Anmerkungen

 

Amt

 

 

 

 

 

Achtung, diesen Text nicht in Allris übernehmen

An alle Protokollführer:

 

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Scheunemann prüfen und gegenzeichnen lassen!

Stand 06.02.2017, 09:21 Uhr


Anlage zu TOP         :

zur Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek am 21.03.2016

 

 

 

 

 

 

Stand 06.02.2017, 09:21 Uhr


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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