Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/01/2016/101  

Betreff: Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil 1 der Gemeinde Armstedt für das Gebiet "Nördlich der Straße Am Teich, nordöstlich der Dorfstraße von Einmündung der Straße Am Teich bis Grundstück Dorfstraße 57 a" - Bereich:"Nördlich Dorfstraße, westlich Bornhorn, Dorfstraße 41"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Armstedt Entscheidung
18.04.2016 
13. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Armstedt geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Für den B-Plan wurde am 29.02.2016 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 08.02.2016 über die Aufstellung der B-Plan-Änderung informiert. Den TöB wurde die Möglichkeit eröffnet, sich frühzeitig am Verfahren zu beteiligen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Abwägungsbeschluss zur

Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil 1 der Gemeinde Armstedt für das Gebiet „Nördlich der Straße Am Teich, nordöstlich der Dorfstraße von Einmündung der Straße Am Teich bis Grundstück Dorfstraße 57 a“

Bereich: „ Nördlich Dorfstraße, westlich Bornhorn, Dorfstraße 41“

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Armstedt am 18.04.2016 (Datum der Sitzung der GV eintragen) wie folgt abgewogen:

 

 

 

 

ACHTUNG!!! Die Abwägungstabelle ist nach dem Stand 11.03.2016 vollständig ausgefüllt. Sofern weitere Einwendungen nach dem 11.03.2016 eingehen, ist der Vorschlag entsprechend zu ergänzen. Sollte dieser Text zur Sitzungseinladung noch stehen, so ist eine separate Beschlussvorlage von Frau Scheunemann anzufordern und zu beschließen. Wenn dieser Text nicht mehr steht, wird der Beschlussvorschlag schon überarbeitet sein.

 

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

10.02.2016

Gemeinde Hagen

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

16.02.2016

Gemeinde Wiemersdorf

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

18.02.2016

Gemeinde Fuhlendorf

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

12.02.2016

Gemeinde Hardebek

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

10.02.2016

Gemeinde Hasenkrug

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

08.02.2016

Az.: b-plan2Änd1Armstedt-SE

Archäologisches Landesamt,

Frau Anja Schlemm

 

Wir können derzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Plnung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:

§ 15

Funde

(1) Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.


Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Der Hinweis auf § 15 DSchG wird zur Kenntnis genommen.

Es befindet sich hierzu bereits ein Hinweis in der Begründung zum B-Plan.

11.03.2016

Forstbehörde:

 

Aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken, da Wald direkt oder indirekt hier nicht betroffen

wird.

Keine Abwägung erforderlich

11.03.2016

Gemeinde Boostedt

Keine Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich

11.03.2016 Az. 61.00.7

Kreis Segeberg

Der Landrat

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. vorbereitenden

Planung wie folgt Stellung:

 

Tiefbau:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Bauaufsicht:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Vorbeugender Brandschutz:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Kreisplanung:

Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich

Denkmalschutzbehörde:

Im Bereich der Planänderung befinden sich weder Denkmale nach Denkmalschutzgesetz, noch befindet sich der Planänderungsbereich im Umgebungsschutzbereich von Denkmalen nach Denkmalschutzgesetz.

Denkmalrechtlich bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Naturschutzbehörde

Durch die 1. Änderung des B-Planes für den Teil I ergibt sich ein leicht geänderter Zuschnitt des Baufensters im Bereich der östlichen Grenze des Änderungsbereiches. Hier verläuft parallel zur östlichen Grenze des Änderungsbereiches ein Knick. In der Nähe der Nordostecke des neu zugeschnittenen Baufensters befindet sich u.a. ein Überhälter im Knick. Der Überhälter (Eiche) weist einen Stammumfang von mehr als zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe auf. Überhälter mit einem solchen Umfang unterliegen dem gesetzlichen Schutz als Biotopbaum gemäß der Landesverordnung zur Änderung der Biotopverordnung vom 11. Juni 2013 (Punkt 3, Seite 6), solche Bäume dürfen daher weder beeinträchtigt noch beseitigt werden. Daher ist hier ist zu prüfen, ob bauliche Anlagen im Änderungsbereich durch den neuen Zuschnitt des Baufensters zu nah an die Eiche heran rücken können. Bei einer Unterschreitung von 5 m Abstand zum Stammfuß  gehe ich von einer dauerhaft erheblichen Schädigung der Eiche aus, die nicht zulässig ist. Das Baufenster ist daher so zu legen, dass bauliche Anlagen nicht innerhalb dieses Abstandsbereiches errichtet werden dürfen. Ich bitte daher um entsprechende Berücksichtigung. Die Zustimmung zur Unterschreitung dieses Abstandes kann aus Sicht der Naturschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt werden.

 

Der genannte Knick wird mit zu erhaltendem Baum (Eiche) dargestellt.

Der Hinweis auf die Schutzvorschriften wird in die Begründung aufgenommen.

 

Die Baugrenze wird entsprechend angepasst, so dass dem Schutzbedarf Rechnung getragen wird.

 

Weiterhin wird der Schutzbereich als solcher gekennzeichnet, damit bauliche Anlagen in diesem Schutzbereich nicht errichtet werden dürfen.

 

Wasser – Boden – Abfall- Schutzbehörde

SG Abwasser

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

SG Gewässer

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

SG Boden

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

SG Grundwasser

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Abwägungsvorschlag Scheunemann 10.03.2016:

Die Entscheidung zur evtl. Trockenhaltung der Baugrube obliegt den Bauherren / Grundeigentümern. Der hierfür erforderliche Antrag wäre bei Bedarf im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu stellen.

 

 

??? In der Begründung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

 

Abwägungsvorschlag Petersen (Planungsbüro) 11.03.2016:

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

 

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

Verkehrsbehörde

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

bitte prüfen aufgrund der evtl. geänderten Gegebenheiten

 

An alle Protokollführer:

 

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Scheunemann prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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