Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/16/2016/300  

Betreff: F 19 und B 23 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 19. Änderung eines Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 - der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "Todtskoppel , östlich der Bimöhler Straße, südlich angrenzend an Bimöhler Straße 57"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Entscheidung
12.05.2016 
12. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der TöB sind einige Einwendungen eingegangen. Hierüber – und über evtl. vorgebrachte Einwendungen aus der frühzeitigen Beteiligung muss die Gemeinde im Rahmen der Abwägung entscheiden. Das Abwägungsergebnis fließt in die weitere Planung ein.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

Aufstellung der 19. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „Todtskoppel , östlich der Bimöhler Straße, südlich angrenzend an Bimöhler Straße 57

 

und zur

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 - der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „Todtskoppel , östlich der Bimöhler Straße, südlich angrenzend an Bimöhler Straße 57“ 

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe am 12.05.2016 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

20.02.2016

Gemeinde Bimöhlen

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich.

29.02.2016

Gemeinde Wiemersdorf

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich.

20.02.2016

Gemeinde Hardebek

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich.

26.02.2016

Amt Boostedt-Rickling für die Gemeinden Boostedt und Heidmühlen

Für die Gemeinden Boostedt und Heidmühlen habe ich zur den Planungen keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen.

Keine Abwägung erforderlich.

08.03.2016

IHK Lübeck

Herr Manfred Braatz

Die Planunterlagen haben wir geprüft. Die IHK zu Lübeck als Träger öffentlicher Belange erhebt keine Bedenken bezüglich der Planungen.

Keine Abwägung erforderlich.

04.03.2016

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Herr Thies Augustin

Aus unserer Sicht bestehen zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche

Keine Abwägung erforderlich.

14.03.2016

Forstbehörde

(über Beteiligungsverfahren Kreis SE)

Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken, da Wald direkt oder indirekt nicht betroffen wird.

Keine Abwägung erforderlich.

14.03.2016

Gemeinde Padenstedt

Seitens der Gemeinde Padenstedt werden keine Bedenken erhoben, noch Anregungen vorgetragen.

Keine Abwägung erforderlich.

16.02.2016

Az. Fplan19-Großenaspe-SE

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

Obere denkmalschutzbehörde

Planungskontrolle

Frau Anja Schlemm

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäoligische Kulturdenkmale gem. § 2 („) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen der vorliegenden Planung zu.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

 

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Der Hinweis auf § 15 DSchG S-H ist bereits  in die Begründung aufgenommen.

Eine weitere Abwägung ist nicht erforderlich.

 

26.02.2016

AZ: 765-Gr.asp.19Fplan-23.B.Pln.25.02.16

LLUR Lübeck

Technischer Umweltschutz. Regionaldezernat Südost

Frau Kathrin Goldberg

Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes grundsätzlich keine Bedenken.

Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten und ergänzten Teile.

Keine Abwägung erforderlich.

Bei Planänderung oder Ergänzung erfolgt eine erneute Beteiligung.

 

 

 

 

14.03.2016

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Der Landrat

Fachdienst Kreisplanung

Fachabteilungen

Tiefbau:

F-Plan und B-Plan:

Der Bereich befindet sich außerhalb der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 111.

Dem F-Plan und dem B-Plan stimme ich als Straßenbaulastträger zu. Es sind folgende Auflagen einzuhalten.

Für die geplante Zufahrt zu dem Baugrundstück außerhalb der OD gelten die Bedingungen einer Sondernutzungserlaubnis. Ein entsprechender Antrag ist mit dem Sachgebiet Tiefbau abzustimmen.

Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet weder zufließen können noch zugeleitet werden.

Baustoffe dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, auf Straßengebiet gelagert werden.

Die Sondernutzungserlaubnis wird zum gegebenen  Zeitpunkt beantragt. . Die Lagerung von Baustoffen im Bereich des Straßengebietes ist nicht vorgesehen, ebenso wie das Abführen von Oberflächenwasser.

Fachabteilung Bauaufsicht:

F-Plan und B-Plan

Zur maximalen Gebäudehöhe möchte ich 9,00 Meter anstatt 8,50 m vorschlagen. 1-Geschossigkeit mit Satteldach, Gebäudebreite 10,60 m ergibt eine Firsthöhe von 8,84 m.

 

B-Plan: Festzulegen wäre, wer die 3,00 m breite Eingrünung mit Hecke vorzunehmen hat.

Abwägung Firsthöhe:

 

Aufgrund der Tatsache, dass sich das Plangebiet im Ortsrandbereich befinde sollte aus Gründen des Orts- und Landschaftsbilds an der festgesetzten Firsthöhe festgehalten werden.

 

Abwägung Eingrünung:

Eine solche Festsetzung ist nicht möglich wird aber im Durchführungsvertrag geregelt.

Fachabteilung vorbeugender Brandschutz:

F-Plan und B-Plan

 

Aus brandschutztechnischer Sicht sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Die Löschwasserversorgung ist durch die Gemeinde sicherzustellen.
  2. Die erforderliche Löschwassermenge ist in Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung Gl.Nr. 2135.29 – Erlass des Innenministeriums vom 30.August 2010 – IV 334-166.701.400 – festzulegen. Hierfür kann das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V (DVGW) in der jeweiligen Fassung als technische Regel herangezogen werden

 

 

 

 

Sicherstellung Löschwasserversorgung durch die Gemeinde:

Zu 1: Ist so vorgesehen.

 

 

Löschwassermenge

Zu 2: Wird zur Kenntnis genommen, die Begründung wird entsprechend aktualisiert.

Fachabteilung Kreisplanung.

Keine Anregungen

Keine Abwägung erforderlich.

Fachabteilung Denkmalschutzbehörde:

Im Bereich der Planänderung befinden sich weder Denkmale nach Denkmalschutzgesetz, noch befindet sich der Planänderungsbereich im Umgebungsschutzbereich von Denkmalen nach Denkmalschutzgesetz. Denkmalrechtlich bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Fachabteilung Naturschutzbehörde:

F-Plan

Keine Anregungen und Bedenken.

 

B-Plan

Auf den Knick an der Straße parallel zur K111 wird hingewiesen. Die Beseitigung der Gehölze ist gem. § 27a nur im Winterhalbjahr im Zeitraum 01. Oktober bis einschließlich 14. März ohne besondere Befreiung zulässig. Dies ist besonders bei der Herstellung von Zufahrten zu berücksichtigen wenn hierfür Gehölze gerodet werden müssen.

 

F-Plan :Keine Abwägung erforderlich.

 

B-Plan Abwägung:

 

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall-Schutzbehörde

SG Abwasser:

Die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers sollte in das Gewässer und nicht in das öffentliche Kanalnetz erfolgen (vgl. Stellungnahme SG Gewässerschutz).

 

Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen keine Bedenken.

Einleitung Niederschlagswasser:

Die Einleitung des Niederschlagswassers in das auf der westlichen Seite der Straße K 111 liegenden Verbandsgewässer M 7 des GPV Großenaspe-Wiemersdorf wird vorbereitet.

 

Der Anschluss des Niederschlagswassers wird vom  öffentlichen Kanalnetz getrennt.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

SG Gewässer:

Keine grundsätzlichen Bedenken. Im Umweltbericht ist zu berücksichtigen, dass der „Graben“ am östlichen Fahrbahnrand der K111 ein Gewässer i.S. § 2 WHG i.Verb.m. § 1 LWG darstellt.

 

Es handelt sich um ein kleines Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung i.S. § 40 Abs. 2 LWG, für dessen Erfüllung der Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 der Eigentümer zuständig ist. Eigentümer ist hier der Kreis Segeberg (Flur 13, Flurstück 39/4, Gemarkung und Gemeinde Großenaspe).

 

 

Abweichend von Ziff. 7 der Begründung zum F-Plan kann eine Einleitung des Oberflächenwassers nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 LWG in das Gewässer in Betracht kommen soweit die in dieser Rechtsnorm genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

 

In der Planzeichnung ist die Zuwegung über das Gewässer zur K111 dargestellt. Ich weise darauf hin, dass Kreuzungsbauwerke (z.B. Rohrdurchlässe) aber auch die zur Erschließung des Grundstücks erforderlichen Anbindungen an Ver- und Entsorgungsleitungen Anlagen an einem Gewässer i.S. § 36 WHG darstellen, die nach § 56 LWG einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen. Entsprechende Anträge sind rechtzeitig bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg einzureichen.

 

Graben:

Der Graben“ am östlichen Fahrbahnrand der K111 wird künftig als Gewässer i.S. § 2 WHG i.Verb.m. § 1 LWG darstellt.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Einleitung des Niederschlagswassers in das auf der westlichen Seite der Straße K 111 liegenden Verbandsgewässer M 7 des GPV Großenaspe-Wiemesdorf wird vorbereitet.

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

 

SG Boden:

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

SG Grundwasser:

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Fachabteilung Umweltbezogener Gesundheitsschutz:

Keine Anregungen

Keine Abwägung erforderlich.

Fachdienst Sozialplanung:

Keine Anregungen

Keine Abwägung erforderlich.

Fachdienst Verkehrsbehörde:

Keine Anregungen

Keine Abwägung erforderlich.

03.03.2016

Handwerkskammer Lübeck

Birgit Henning

Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden.

Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

Handwerksbetriebe werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.

15.02.2016

Az: 2016_B-009

Landeskriminalamt Schleswig-Holstein

LKA Abs. 3 Dez. 33 (Kampfmittelräumdienst) SG 331

Peter junge

B23

In der Gemeinde Großenaspe sind Kampfmittel nicht auszuschließen.

Vor Beginn der Tiefbaumaßnahmen wie z.B. Baugruben/Kanalisation/Gas/Wasser/Strom und Straßenbau ist die Fläche gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersuchen zu lassen.

Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landeskriminalamt, Sachgebiet 331, Mühlenweg 166, 24116 Kiel, durchgeführt.

Bitte weisen Sie den Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in die Baumaßnahmen einbezogen werden können.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

24.02.2016

Schleswig-Holstein Netz AG, Kaltenkirchen

Marina Krüger

Zum B23 und F19 bestehen unsererseits keine Bedenken.

 

Hinweis: In der Zuwegung zur Bimöhler Straße verläuft eine Gas-Hochdruckleitung.

Hinweis: Gas-Hochdruckleitung: Ist bekannt und wird bei der Erschließungsplanung beachtet.

23.02.2016

Az. IV267-512.111-60.027 (19.Änd.)

IV267-512.113-60.027 (B-Pl.23)

Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten,

Herr Rolf Braun

Von der Aufstellung der Bauleitpläne der Gemeinde Großenaspe habe ich Kenntnis genommen.

Im Hinblick auf die Leitsätze der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 5 BauGB weise ich zur o.a. Planung vorbehaltlich ihrer Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie einer intensiven Prüfung im genehmigungsverfahren der Flächennutzungsplanänderung zunächst auf Folgendes hin:

  1. Die Fläche ist insgesamt als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Flüchtlingsunterkünfte“ dargestellt und festgesetzt.
    Eine Darstellung als Sondergebiet ist nur für Bereiche notwendig, auf denen bauliche Entwicklungen erfolgen. Für die übrigen Bereiche ist eine andere Darstellung bzw. Festsetzung zu treffen.
     
  2. Die Unterlagen sollten durch eine Konzeptskizze mit den geplanten Nutzungen ergänzt werden, um den tatsächlichen Flächenbedarf darzustellen.

Ich empfehle der Gemeinde dringend die vorliegende Planung entsprechend der o.g. Hinweise zu überarbeiten und die vorliegenden Unterlagen zu ergänzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abwägung:

Zu 1. Die Darstellung als Sondergebiet für Flüchtlingsunterkünfte wird auf die Bereiche beschränkt, auf denen bauliche Entwicklungen erfolgen.

Die übrigen Bereiche werden dargestellt als ________.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 2. Die Unterlagen werden um die Konzeptskizze ergänzt, auf denen die geplanten Nutzungen erkennbar sind, um so den tatsächlichen Flächenbedarf darzustellen.

 

 

 

 

Ende der Einwendungen Stand 25.04.2016

 

 


 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Bernd Konrad und Arne Konrad

 

Nicht in Allris rein

 

An alle Protokollführer:

 

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Scheunemann prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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