Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/09/2016/095  

Betreff: B-Plan 2 3.Änderung -Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 3.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Fuhlendorf für das Gebiet "Gewerbegebiet westlich der Kieler Straße und südlich der Straße Osterfeld hier Teilbereich "Private Grünfläche und südliche Erweiterung des Gewerbegebietes"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Fuhlendorf Entscheidung
30.11.2016 
15. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Fuhlendorf geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Fuhlendorf (Gewerbegebiet) wurden bislang schon die Träger öffentlicher Belange angeschrieben und um frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zum Planverfahren gebeten. Die eingegangenen Einwendungen sind in Tabellenform zusammen gestellt und am 21.10.2016 an das Planungsbüro übergeben worden, um einen Abwägungsvorschlag unterbreitet zu bekommen.

Der Abwägungsbeschluss lag am 24.10.2016 vor und wurde urlaubsbedingt am 31.10.2016 eingearbeitet.

 

Die Gemeinde Fuhlendorf muss nun auch noch eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchführen. Die Einwendungen, die durch die Öffentlichkeit kommen, müssen dann noch in die Tabelle eingearbeitet werden und ein Abwägungsvorschlag wäre zu unterbreiten.

 

Die Gemeinde Fuhlendorf beschließt die Abwägung zu den Einwendungen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Stand 06.02.2017, 11:28 Uhr

 

 

 

Abwägungsbeschluss

 

Zur Aufstellung der 3.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Fuhlendorf für das Gebiet „Gewerbegebiet westlich der Kieler Straße und südlich der Straße Osterfeld hier Teilbereich "Private Grünfläche und südliche Erweiterung des Gewerbegebietes

wurden folgende Anregungen durch die Träger öffentlicher Belange vorgebracht.

 

Die Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 16.08.2016 über das Planverfahren informiert und gebeten worden, sich zum Planverfahren zu äußern.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit findet/fand am 30.11.2016 statt.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuhlendorf am 30.11.2016 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

30.08.2016

Gemeinde Armstedt

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

22.08.2016

Gemeinde Bimöhlen

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

22.08.2016

Gemeinde Hagen

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

29.08.2016

Gemeinde Hitzhusen

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

24.08.2016

Gemeinde Wiemersdorf

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

05.09.2016

LLUR Untere Forstbehörde - über Kreis SE

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

16.08.2016

Az 2016-B-143

Landeskriminalamt Schleswig-Holstein

LKA Abt. 3 Dez 33 ( Kampfmittelräumdienst ) SG 331, Kiel-

Herr peter Junge

über Kreis SE

Hiermit teile ich Ihnen mit, dass für das Gebiet B-Plan 2 Fuhlendorf keine Auskunft zur Kampfmittelbelastung gem. § 2 Abs. 3 Kampfmittelverordnung S-H erfolgt.

Eine Auskunfteinholung beim Kampfmittelräumdienst S-H ist nur für Gemeinden vorgeschrieben, die in der benannten Verordnung aufgeführt sind.

 

Die Gemeinde Fuhlendorf liegt in keinem von uns bekannten Bombenabwurfgebiet.

Für die durchzuführenden Arbeiten bestehen aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes keine Bedenken.

 

Zufallsfunde von Munistion sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden (siehe Merkblatt).

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

MfG Peter Junge

 

Merkblatt

Wird zur Kenntnis genommen

19.09.2016

Kreis SE

Der Landrat

Fachdienst 61.00 – Kreisplanung

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:

 

 

 

 

Tiefbau

Tiefbau nicht betroffen.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Vorbeugender Brandschutz

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Es sind jedoch einige Rechtsgrundlagen zum Beispiel für die Sicherung der Löschwasserversorgung und der Zuwegung

nicht mehr gültig.

1. Für die Festlegung der erforderlichen Löschwassermenge kann nur noch das Arbeitsblatt des DVGW herangezogen werden.

Für die Erreichbarkeit der Gebäude mit einem Abstand von mehr als 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ist der § 5 Abs. 1 LBO heranzuziehen.

 

2. Ebenfalls sind für die Ausführung der Feuerwehrzufahrten sowie der Bewegungsflächen für die Feuerwehr nur die Musterrichtlinien für Flächen für die Feuerwehr gültig.

 

Ich bitte dies in der Begründung zu ändern!

 

Die Begründung wird entsprechend korrigiert.

 

 

Kreisplanung

Keine Anregungen

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Untere Denkmalschutzbehörde

Das Vorhaben befindet sich in der Umgebung des eingetragenen Kulturdenkmals „Vollmeilenstein“ an der Kreuzung Hauptstraße / Osterfeld und des (ehemaligen) einfachen und zur Überprüfung anstehenden Kulturdenkmals "Kiel-Altonaer Chaussee (Teilstück)".

Es bestehen grundsätzlich keine denkmalrechtlichen Bedenken, da die verkehrliche Erschließung durch Anbindung an die Straße "Osterfeld" erfolgt.

Grundsätzlich ist dafür Sorge zu tragen, dass Meilensteine an ihrem ursprünglichen Standort verbleiben und nicht versetzt werden.

Hinweis Scheunemann 21.10.2016

Siehe

-          https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_d%C3%A4nischen_Meilensteine_in_Hamburg_und_Holstein

-         

-          https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_d%C3%A4nischen_Meilensteine_in_Hamburg_und_Holstein#/media/File:Meilenstein_Fuhlendorf.jpg

 

-           

Abwägungsvorschlag:
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

Untere Naturschutzbehörde

Im Umweltbericht ist darzulegen bzw. zu bilanzieren wie die durch die Änderung vorbereitete Reduzierung von Ausgleichsflächen (Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) im Bereich der Teilfläche an der Kieler Straße weiterhin erfüllt werden können.

Da es sich hier um eine bereits festgesetzte Kompensationsfläche handelt (hier Streuobstwiese), sind ggf. eintretende Verluste durch die 3. Änderung in der Funktion für Natur und Landschaft (Funktionsverlust) zusätzlich zu kompensieren.

 

Die Tatsache wird im Umweltbericht entsprechend aufgenommen werden.

 

 

Aus fachlicher Sicht wird angeregt, im Bereich der westlichen Teilfläche im Süden das vorgesehene "allgemeine" Pflanzgebot in ein konkretes Pflanzgebot für einen Knick zu ändern, um hier den Änderungsbereich in Richtung Osten an die dort festgesetzten Strukturen aus der 2. Änderung anzugleichen zu können. Ggf. kann hier auch eine einfache Knickanlage anstelle eines Redders, wie bereits in der 2. Änderung vorgesehen, festgesetzt und an eine "Redderhälfte" angebunden werden.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

Der Knick sollte zu seinem Schutz mit einem Schutzstreifen versehen werden.

 

 

Der Knickschutzstreifen ist entbehrlich, da der Knick an eine festgesetzte Streuobstwiede angrenzt.

 

 

Im Übrigen empfehle ich, die sich aus der Änderung ergebenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft mindestens anhand der Schutzgüter Boden, Landschaft/Landschaftsbild sowie Arten und Lebensgemeinschaften abschlägig im Umweltbericht zu ermitteln bzw. darzustellen..

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Niederschlagswasser: Es sollte geprüft werden ob eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser

möglich ist.

Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen keine Bedenken.

.

 

Inwiefern eine Versickerung vor Ort möglich ist wird geprüft. Das Ergebnis wird in die Begründung übernommen.

 

 

SG Gewässerschutz

Keine Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderich

 

 

SG Bodenschutz

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

 

 

SG Grundwasserschutz

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im

Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant

sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren

Wasserbehörde zu beantragen

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

 

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Verkehrsbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Im Auftrage

gez.

C. Hannemann

Keine Abwägung erforderlich

16.08.2016

Archäologisches Landesamt SH

 

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

 

Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

Mfg Orlowski

In der Begründung befindet sich bereits ein entsprechender Hinweis. Eine Ergänzung ist nicht erforderlich.

 

30.08.2016

LLUR Lübeck, Technischer Umweltschutz Regionaldezernat Südost

Keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

15.09.2016

Stadt Bad Bramstedt

… als Nachbargemeinde beteiligt. Die Stadt Bad Bramstedt nimmt die Planungsabsichten zur Kenntnis.

Es sind meinerseits keine Anregungen und /oder Hinweise zu dieser städtebaulichen Planung vorzubringen.

 

 

Keine Abwägung erforderlich

09.09.2016

Landwirtschaftskammer SH

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

19.09.2016

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, Kiel

Postfach 7128

24171 Kiel

 

Bettina.Eisfelder@wimi.landsh.de

Gegen die 3. Änderung des B-Planes Nr. 2 der Gemeinde Fuhlendorf bestehen ind verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

 

1.Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl Seite 631) dürfen außerhalb der zur Erschlie?ung der anliegenden Grundstücke bestimmte RTeile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der Landesstraße 319 (L319), gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.

 

Die Darstellung in den „Nachrichtlichen Übernahmen“ ist entsprechend zu berichtigen.

 

Die Zeichenerklärung wird entsprechend korrigiert.

2.Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der L319 nicht angelegt werden. Die verkehrliche Erschließung der Teilgebiete 1 und 2 hat ausschließlich über die Gemeindestraße Osterfeld zu erfolgen.

Direkte Zufahrten zur L319 sind nicht vorgesehen.

3.Sollten bauliche Veränderungen an der L319 erforderlich werden, sind diese Arbeiten mit dem Landesbetreib Straßenbau und Verkehr Schelwig.Holstein (LBV-SH), Niederlassung Itzehoe abzustimmen.

 

Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der Landesstraße keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Veränderungen an der  L319 sind nicht vorgesehen.

4. Ich gehe davon aus, dass die zum Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen hinsichtlich des Immissionsschutzes und Berücksichtigung der von der L319 ausgehenden Schallemmissionen erfolgt sind.

 

Immissionsschutz kann vom Baulastträger der Landesstraße nicht gefordert werden.

 

In Anwendung eines vorliegenden Lärmschutzgutachtens wurden Lärmpegelbereiche festgesetzt. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

 

Gez. Kliewe

Abwägungsvorschlag:

15.09.2016

Handwerkskammer Lübeck

Keine Bedenken

 

Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

Handwerksbetriebe werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.

17.08.2016

Bundesnetzagentur Berlin

Vielen Dank für Ihre Information über den o.g. Bebauungsplan. Im Zusammenhang mit einer evtl. Beeinträchtigung von Richtfunkstrecken möchte ich im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens auf Folgendes hinweisen:

 

Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Entsprechende Untersuchungen zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe sind daher nicht erforderlich. Dies trifft auch auf Planungen zu, die noch keine Aussagen zur Bauhöhe betreffen bzw. bei denen sich die vorhandene Bauhöhe nicht ändert. Die o.g. Planungen sehen keine Bauhöhen von über 20 m vor. Störungen des Richtfunks sind somit durch die vorgesehenen Baumaßnahmen nicht zu erwarten. Da die Belange des Richtfunks durch die o.g. Planungen nicht berührt werden, erfolgt meinerseits keine weitere Bewertung.

 

Ich bitte Sie, bei zukünftigen Planverfahren von einer Beteiligung der Bundesnetzagentur Abstand zu nehmen, wenn die Bauhöhen 20 m nicht überschreiten. Eine Ausnahme bilden Photovoltaikanlagen, da diese evtl. die Funkmessstationen der Bundesnetzagentur auch bei geringeren Bauhöhen stören können.

 

Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen Ihnen auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung:

 

www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung<http://www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung>

 

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der u.a. Telefonnummer zur Verfügung.

 

Tel. 030-22480-363

Keine Abwägung erforderlich

30.08.2016

SH Netz AG Kaltenkirchen

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

- Ende der Einwendungen bis 31.10.2016 -

 

 

 

 

Nicht in Allris rein

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter:

davon anwesend:

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Stimmenthaltungen:

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

keine

 

Nicht in Allris rein

An alle Protokollführer:

 

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Scheunemann prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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