Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/07/2017/138  

Betreff: Ernennung und Vereidigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Christian Stölting
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Mohr, Sonja
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Weddelbrook Entscheidung
27.04.2017 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Weddelbrook geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

  1. Ernennung

 

Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister sind gem. § 50 Abs. 6 bzw. § 52 a Abs. 2 GO für die Dauer der Wahlzeit zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten zu ernennen. Die Ernennungsurkunde ist von dem 1. stellvertretenden Bürgermeister zu unterzeichnen.

 

  1. Vereidigung (Diensteid)

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte haben nach ihrer Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis einen Diensteid zu leisten. Die Eidesformel lautet nach § 47 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes : "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden (§ 47 Abs. 2 LBG). Lehnt eine Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter aus Glaubens- oder Gewissengründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen (§ 47 Abs. 3 LBG).

 


Beschlussvorschlag:

Der 1. stellvertretende Bürgermeister, Herr Jörn Knüppel,  händigt Herrn / Frau die Ernennungsurkunde zur / zum Bürgermeister/in aus und nimmt die Vereidigung vor.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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