Vorlage - VO/20/2017/151
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Sachverhalt:
- Ernennung
Die stellvertretenden Amtsvorsteher sind gem. § 50 Abs. 6 bzw. § 52 a Abs. 2 GO für die Dauer der Wahlzeit zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten zu ernennen. Die Ernennungsurkunde ist vom Amtsvorsteher zu unterzeichnen.
- Vereidigung (Diensteid)
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte haben nach ihrer Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis einen Diensteid zu leisten. Die Eidesformel lautet nach § 47 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes : "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden (§ 47 Abs. 2 LBG). Lehnt eine Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter aus Glaubens- oder Gewissengründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen (§ 47 Abs. 3 LBG).
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: