Holsteiner Auenland         

Als Favorit hinzufügen   Druckansicht öffnen
 

Vorlage - VO/20/2017/151  

Betreff: Ernennung und Vereidigung der Stellvertretenden des Amtsvorstehers
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Christian Stölting
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Mohr, Sonja
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bad Bramstedt-Land Entscheidung
03.05.2017 
12. Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bad Bramstedt-Land geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

  1. Ernennung

 

Die stellvertretenden Amtsvorsteher sind gem. § 50 Abs. 6 bzw. § 52 a Abs. 2 GO für die Dauer der Wahlzeit zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten zu ernennen. Die Ernennungsurkunde ist vom Amtsvorsteher zu unterzeichnen.

 

  1. Vereidigung (Diensteid)

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte haben nach ihrer Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis einen Diensteid zu leisten. Die Eidesformel lautet nach § 47 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes : "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden (§ 47 Abs. 2 LBG). Lehnt eine Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter aus Glaubens- oder Gewissengründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen (§ 47 Abs. 3 LBG).

 


Beschlussvorschlag:

Herr Amtsvorsteher Klose händigt und die Ernennungsurkunde zur / zum Stellvertretenden des Amtsvorstehers aus und nimmt die Vereidigung vor.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

Startseite   |   Anregungen   |   Login   |   Impressum   |   Datenschutzerklärung