Vorlage - VO/20/2017/165
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Sachverhalt:
Gemäß § 13 (1) des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes nimmt der Amtsvorsteher in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Aufgaben des Gemeindeswahlleiters wahr. Der Amtsvorsteher ist gemäß § 13 (3) des Gemeindekreiswahlgesetzes in den Fällen des § 12 (1) Satz 1 bis 3 gehindert, die Aufgaben des Gemeindewahlleiters wahrzunehmen, wenn er selbst Wahlbewerber oder Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder Mitglied eines anderen Wahlorgans ist. Daher ist in diesem Fall vom Amtsausschuss eine andere Person zum Gemeindewahlleiter zu wählen.
Beschlussvorschlag:
Für die amtsangehörigen Gemeinden, die die Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Amtsvorsteher übertragen haben, wird für den Fall des § 13 (3) des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes OVR Christian Stölting zum Gemeindewahlleiter für die Kommunalwahl am 06.05.2018 gewählt.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: