Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/02/2018/194  

Betreff: B-Plan 6 - Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 6
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Bimöhlen Entscheidung
05.03.2018 
22. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung Bimöhlen hat am 04.09.2017 unter TOP 15 den Grundsatzbeschluss gefasst, einen Bebauungsplan aufzustellen bzw. einen bestehenden B-Plan zu ergänzen. Dieser Grundsatzbeschluss war an einige Voraussetzungen geknüpft.

 

Die Voraussetzungen sind (Stand 08.02.2018 weitestgehend) erfüllt.

 

Fragen zur Ausgleichsregelung und zur Erschließung sind noch zu klären.

 

Die Gemeindevertretung kann jedoch in der Sitzung am 05.03.2018 den Beschluss fassen, einen Bebauungsplan Nr. 6 aufzustellen.

 

Sollten die Fragen zum Ausgleich und zur Erschließung nicht geklärt werden, kann dieser Beschluss ggf auch wieder aufgehoben werden.

 

Es muss klar sein, dass die evtl. erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und die Kosten für die Erschließung der Grundstücke nicht von der Gemeinde gezahlt werden, sondern dass diese Kosten vollumfänglich vom Antragsteller als Grundeigentümer gezahlt werden müssen.

Auch muss geregelt werden, wer für die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen verantwortlich ist, Zeitrahmen etc.

 

Es muss ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, in dem die Fragen der Erschließung und des Ausgleichs incl. der Kosten vereinbart werden.

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Beschluss:

 

bei Neuaufstellung Bebauungsplan:

  1. Für das Gebiet „westlich der Dorfstraße, südlich des Gemeindeweges "Am Bäästkamp", südlich Dorfstr. 40, westlich der Grundstücke Dorfstr. 43-47“ wird ein Bebauungsplan Nr 6 aufgestellt.

Es werden folgende Planziele verfolgt:

Ausweisung von Wohnbebauung

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro Kreisplanungsamt Segeberg
    Fachdienst 61.00 –
    Räumliche Planung und Entwicklung
    Hamburger Straße 30
    23795 Bad Segeberg

    beauftragt werden.

 

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung  (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.


     
  2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:

    Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung sowie einem Hinweis im „Anzeiger“ und in der „Segeberger Zeitung“ einzuladen ist.

    Oder falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind:

    Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB abgesehen, weil …/ wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

    Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

     
  3. Zu Beginn des Verfahrens ist zu klären, ob das Verfahren nach den Vorschriften des § 13 b BauGB abgewickelt werden kann. Sofern dies möglich ist, soll hiernach gehandelt werden.
     
  4. Vor dem weiteren Verfahren ist durch den Grundstückseigentümer zu erklären, dass die Kosten für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen von ihm übernommen werden.
    Weiterhin ist zu regeln, dass hierfür Flächen zur Verfügung gestellt werden.
    Und es befarf auch einer Regelung, welche Ausgleichsmaßnahmen durch wen durchgeführt werden. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung ist jedoch zu Beginn des Verfahrens noch nicht bekannt, so dass heute zunächst eine pauschale Regelung getroffen werden muss.
     
  5. Vor dem weiteren Verfahren ist durch den Grundsückseigentümer zu erklären, dass die Kosten für die notwendige Erschließung durch den Grundstückseigentümer gezahlt und durchgeführt werden.
     

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter:

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Stimmenthaltungen:

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Achtung zur Bemerkung:

Ursprünlich war geplant, den Bebauungsplan Nr. 2 Teil 2 um diesen Bereich zu erweitern / zu ergänzen.

Es macht jedoch eher Sinn, einen separaten B-Plan zu erlassen. Aus diesem Grund wäre die Befangenheit neu zu prüfen.

Diese Gemeindevertreter waren bei der ersten Variante ausgeschlossen.

 

Gerhard Roblick,

Michael Schirrmacher,

Reimer Wagner,

Rosemarie Jahn,

Hartmut Opitz

 

 

Wahrscheinlich ist hier keine Befangenheit mehr gegeben,

 

An alle Protokollführer:

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Scheunemann prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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