Vorlage - VO/06/2018/003
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Sachverhalt:
- Ernennung
Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister sowie deren Stellvertretende sind gem. § 50 Abs. 6 bzw. § 52 a Abs. 2 GO für die Dauer der Wahlzeit zu Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten zu ernennen. Die Ernennungsurkunde ist von dem bisherigen Bürgermeister im Falle seiner Wiederwahl von dem bisherigen ersten Stellvertreter zu unterzeichnen und auszuhändigen. Die danach vorzunehmende Vereidigung und Einführung in das Amt wird vom ältesten Mitglied der Gemeindevertretung vorgenommen (§ 53 (1) GO.
- Vereidigung (Diensteid)
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte haben nach ihrer Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis einen Diensteid zu leisten. Die Eidesformel lautet nach § 47 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes : "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden (§ 47 Abs. 2 LBG). Lehnt eine Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter aus Glaubens- oder Gewissengründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen (§ 47 Abs. 3 LBG).
Beschlussvorschlag:
Die bisherige Bürgermeisterin Frau Claudia Peschel
oder im Falle ihrer Wiederwahl
Der bisherige erste Stellvertreter Herr Dr. Hans-Joachim Heldt
händigt Herrn / Frau die Ernennungsurkunde zur / zum Bürgermeister/in aus.
Anschließend wird die/ der Bürgermeister/in durch das älteste Mitglied Herrn/Frau vereidigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: