Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/20/2018/002  

Betreff: Wahl der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers unter der Leitung des ältesten Mitgliedes des Amtsausschusses
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Christian Stölting
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Mohr, Sonja
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bad Bramstedt-Land Entscheidung
02.07.2018 
Konstituierende Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bad Bramstedt-Land geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Nach § 11 Abs. 1 AO wählt der Amtsausschuss in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher sowie eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter. Die Wahl der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers leitet das älteste Mitglied, die Wahl der Stellvertretenden leitet die (neu gewählte) Amtsvorsteherin oder der (neu gewählte) Amtsvorsteher.

Die bisherige Amtsvorsteherin oder der bisherige Amtsvorsteher sowie ihre Stellvertretenden bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerin oder Nachfolger, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt des neu gebildeten Amtsausschusses, im Amt (§ 11 Abs. 7 AO)-

 

  1. Die Wahl ist nach dem Meiststimmenverfahren durchzuführen, wenn nicht das nachfolgende besondere Wahlverfahren beantragt wird. Beim Meiststimmenverfahren zählen bekanntlich nur die Ja-Stimmen.

 

  1. Die Mitglieder des Amtsausschusses, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, können gem. § 11 Abs. 2 AO verlangen, dass die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden auf ihren Vorschlag gewählt werden; Mitglieder verschiedener Wählergruppen können sich zu einer Gruppierung zusammenschließen. In diesem Fall steht das Vorschlagsrecht den Mitgliedern der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Stimmzahl der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung im Amtsausschuss durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben. Gruppierungen sind nur vorschlagsberechtigt, wenn ihre Bildung der amtierenden Amtsvorsteherin oder dem amtierenden Amtsvorsteher schriftlich und unter Benennung der die Gruppierung bildenden Mitglieder vor Beginn der Sitzung, in der die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden gewählt werden, angezeigt worden ist (§ 11 Abs. 4 GO).

Die Mitglieder des Amtsausschusses, die nicht auf Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, können sich zur Ausübung des Vorschlagsrechts den Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe oder einer Gruppierung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AO mit deren Zustimmung anschließen. Der Anschluss ist bis zu Beginn der Sitzung, in der die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden gewählt werden, schriftlich gegenüber der amtierenden Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher zu erklären. Über die Vorschläge ist ein Beschluss nach § 39 Abs. 1 GO zu fassen, wobei nur die Ja- und Nein-Stimmen zählen. Bei Ablehnung bleibt das Vorschlagsrecht bei der betreffenden Wahlkoalition, die den Vorschlag wiederholen oder einen neuen Vorschlag machen kann.

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dürfen mit ihren Stellvertretenden nicht der Weise des § 22 Abs. 1 GO verbunden (verwandt, verheiratet usw.) sein (§ 15 c Abs. 2 AO).

 


Beschlussvorschlag:

  1. Anträge zum Wahlverfahren

a)      Es wird nicht das Verfahren nach § 11 Abs. 2 AO beantragt, d.h., es wird nicht von Mitgliedern des Amtsausschusses, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, das Verlangen vorgebracht, dass die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden auf ihren Vorschlag gewählt werden.

In diesem Fall gilt das Meiststimmenverfahren. Es werden keine weiteren Anträge gestellt, so dass offen abgestimmt wird.

 

alternativ

 

Es wird geheime Abstimmung beantragt, so dass ein Wahlausschuss bestehend aus (2 Personen)                            gebildet wird, der die Abwicklung der Wahl mit Stimmzetteln abwickelt / begleitet.

 

Für die Wahl der Amtsvorsteherin / des Amtsvorstehers wird vorgeschlagen

 

 

 

In offener / geheimer Abstimmung erhält Frau / Herr

 

Stimmen

 

Damit ist Frau / Herrzur / zum Amtsvorsteherin / Amtsvorsteher gewählt. Frau / Herr                                           nimmt die Wahl an.

 

b)      Es wird das Verfahren nah § 11 Abs. 2 AO beantragt, d. h., Mitglieder des Amtsausschusses, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, stellen den Antrag, dass die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden auf ihren Vorschlag gewählt werden. Deshalb steht das Vorschlagsrecht den Mitgliedern der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Stimmzahl der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung im Amtsausschuss durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. wie folgt zu:

 

 

 

Es wird kein weiterer Antrag zum Wahlverfahren gestellt, so dass offen abgestimmt wird.

 

oder alternativ

 

Es wird geheime Abstimmung beantragt, so dass ein Wahlausschuss bestehend aus (2 Personen)                            gebildet wird, der die Abwicklung der Wahl mit Stimmzetteln abwickelt / begleitet.

 

Über die Vorschläge stimmt der Amtsausschuss wie folgt offen / geheim ab:

 

 

 

Abstimmungsergebnis:Stimmen dafür

Stimmen dagegen

Enthaltungen

 

Damit ist Frau / Herrzur / zum Amtsvorsteherin / Amtsvorsteher gewählt. Frau / Herr                             nimmt die Wahl an.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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