Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/20/2018/003  

Betreff: Ernennung und Vereidigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Christian Stölting
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Mohr, Sonja
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bad Bramstedt-Land Entscheidung
02.07.2018 
Konstituierende Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bad Bramstedt-Land geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

  1. Ernennung

 

Die ehrenamtliche Amtsvorsteherin oder der ehrenamtliche Amtsvorsteher sowie deren Stellvertretende sind gem. § 50 Abs. 6 bzw. § 52 a Abs. 2 GO für die Dauer der Wahlzeit zu Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten zu ernennen. Die Ernennungsurkunde ist von dem bisherigen Amtsvorsteher im Falle seiner Wiederwahl von dem bisherigen ersten Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

  1. Vereidigung (Diensteid)

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte haben nach ihrer Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis einen Diensteid zu leisten. Die Eidesformel lautet nach § 47 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes : "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden (§ 47 Abs. 2 LBG). Lehnt eine Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter aus Glaubens- oder Gewissengründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen (§ 47 Abs. 3 LBG).

 


Beschlussvorschlag:

Der bisherige Amtsvorsteher Holger Klose händigt Herrn / Frau die Ernennungsurkunde zur / zum Amtsvorsteher/in aus.

 

Anschließend wird die / der Amtsvorsteher/in durch das älteste Mitglied Herrn / Frau                            vereidigt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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