Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/20/2018/004  

Betreff: Wahl der Stellvertretenden der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Christian Stölting
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Mohr, Sonja
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bad Bramstedt-Land Entscheidung
02.07.2018 
Konstituierende Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bad Bramstedt-Land geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Es gilt das gleiche Wahlverfahren wie bei der Wahl der Amtsvorsteherin / des Amtsvorstehers (siehe TOP 2)

 


Beschlussvorschlag:

  1. Anträge zum Wahlverfahren

a)      Es wird nicht das Verfahren nach § 11 Abs. 2 AO beantragt, d.h., es wird nicht von Mitgliedern des Amtsausschusses, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, das Verlangen vorgebracht, dass die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden auf ihren Vorschlag gewählt werden.

In diesem Fall gilt das Meiststimmenverfahren. Es werden keine weiteren Anträge gestellt, so dass offen abgestimmt wird.

 

alternativ

 

Es wird geheime Abstimmung beantragt, so dass ein Wahlausschuss bestehend aus (2 Personen)                            gebildet wird, der die Abwicklung der Wahl mit Stimmzetteln abwickelt / begleitet.

 

Für die Wahl der / des 1. Amtsvorsteherin / des Amtsvorstehers wird vorgeschlagen

 

 

 

In offener / geheimer Abstimmung erhält Frau / Herr

 

Stimmen

 

Damit ist Frau / Herrzur / zum Amtsvorsteherin / Amtsvorsteher gewählt. Frau / Herr                                           nimmt die Wahl an.

 

Es wird nicht das Verfahren nach § 11 Abs. 2 AO beantragt, d.h., es wird nicht von Mitgliedern des Amtsausschusses, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, das Verlangen vorgebracht, dass die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden auf ihren Vorschlag gewählt werden.

In diesem Fall gilt das Meiststimmenverfahren. Es werden keine weiteren Anträge gestellt, so dass offen abgestimmt wird.

 

alternativ

 

Es wird geheime Abstimmung beantragt, so dass ein Wahlausschuss bestehend aus (2 Personen)                            gebildet wird, der die Abwicklung der Wahl mit Stimmzetteln abwickelt / begleitet.

 

Für die Wahl der / des 2. Stellvertretenden der Amtsvorsteherin / des Amtsvorstehers wird vorgeschlagen

 

 

 

In offener / geheimer Abstimmung erhält Frau / Herr

 

Stimmen

 

Damit ist Frau / Herrzur / zum 2. stellv. Amtsvorsteherin / Amtsvorsteher gewählt. Frau / Herr                                           nimmt die Wahl an.

 

 

b)      Es wird das Verfahren nach § 11 Abs. 2 AO beantragt, d. h., Mitglieder des Amtsausschusses, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, stellen den Antrag, dass die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden auf ihren Vorschlag gewählt werden. Deshalb steht das Vorschlagsrecht den Mitgliedern der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Stimmzahl der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung im Amtsausschuss durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. wie folgt zu:

 

 

 

Es wird kein weiterer Antrag zum Wahlverfahren gestellt, so dass offen abgestimmt wird.

 

oder alternativ

 

Es wird geheime Abstimmung beantragt, so dass ein Wahlausschuss bestehend aus (2 Personen)                            gebildet wird, der die Abwicklung der Wahl mit Stimmzetteln abwickelt / begleitet.

 

Über die Vorschläge stimmt der Amtsausschuss wie folgt offen / geheim ab:

 

 

 

Abstimmungsergebnis:Stimmen dafür

Stimmen dagegen

Enthaltungen

 

Damit ist Frau / Herrzur / zum Amtsvorsteherin / Amtsvorsteher gewählt. Frau / Herr                             nimmt die Wahl an.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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