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Vorlage - VO/16/2018/028  

Betreff: B 3 8. Änderung - Gewerbegebiet - Aufstellungsbeschluss für die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Gewerbegebiet
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Entscheidung
23.07.2018 
1. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Für das Gewerbegebiet in Großenaspe wurde seinerzeit der Bebauungsplan Nr. 3 aufgestellt.

Inzwischen sind schon 6 Änderungen in Kraft getreten.

Für die 7. Änderung (mit kompletter Überarbeitung) wurde am 12.05.2016 der Aufstellungsbeschluss gefasst. Hierfür hat der PUMA am 25.07.2017 beschlossen, das Planverfahren zunächst zurückzustellen, da weitere Gesichtspunkte hinzugekommen sind oder hinzukommen könnten.

 

Nunmehr hat sich ergeben, dass der Wunsch bei einem Bauherren besteht, ein Bauvorhaben im Gewerbegebiet zu verwirklichen, welches die Festsetzung der zulässigen Traufhöhe mit 7,00 m nicht einhält. Das Bauvorhaben kann somit nicht verwirklicht werden.

 

Seitens der Gemeinde Großenaspe kann nun überlegt werden, ob man die Festsetzung der Traufhöhe komplett aus dem Bebauungsplan streich (in allen Fassungen) oder ob man an der festgelegten Traufhöhe festhalten möchte, oder ob man die Traufhöhe verändern möchte.

 

Nach Informatiion von Herrn Konrad (Vorsitzender des PUMA) soll die Festsetzung der zulässigen Traufhöhe komplett entfallen.

 

Somit wäre ein Änderungsverfahren für den Bebauungsplan durchzuführen.

 

Bezüglich der Kosten muss entschieden werden, ob die Gemeinde Großenaspe die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes übernimmt, oder ob der Bauherr die Kosten zu tragen hat. Hierfür wäre dann noch eine Kostenübernahmeerklärung des Investors abzugeben.

 

Das geplante Ziel für die Änderung des Bebauungsplanes (Entfall der maximal zulässigen Traufhöhe) kann ansonsten auch mit der 7. Änderung (Ziel: komplette Überarbeitung des B-Planes 3 und den Änderungen 1-6) geplant werden. Dieser Plan läuft zwar im Moment etwas langsamer, da noch weitere Verhandlungen ausstehen, aber die Möglichkeit besteht.

Die Kosten für den Entfall der Traufhöhe würden bei der Gesamtabwicklung  „entfallen“, weil es auf diese Änderung im Gesamtkostenpaket nicht ankommt.

 

Insofern wird seitens der Verwaltung (FBI – Bauleitplanung Scheunemann) empfohlen, eine Kostenübernahme mit dem Bauherren zu vereinbaren, um die Kosten für die Gemeinde zu sparen.

 

In anderen Fällen wird ebenso verfahren.

 

 

Scheunemann

Stand 11.07.2018 11:42 Uhr

1.Überarbeitung 12.07.2018 08:32 Uhr

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan

 

Beschlussvorschlag:

 

  1.  

bei Änderung eines Bebauungsplanes:

Der Bebauungsplan Nr. 3 8. Änderung für das Gebiet „Gewerbegebiet“ soll wie folgt geändert werden:

Aufhebung der festgesetzten Traufhöhe

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das
    Planungsbüro
    Kreisplanungsamt Segeberg
    Fachdienst 61.00 –
    Räumliche Planung und Entwicklung
    Hamburger Straße 30
    23795 Bad Segeberg

    beauftragt werden.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung  (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:
     

 

Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung sowie einem Hinweis im „Anzeiger“ und in der „Segeberger Zeitung“ einzuladen ist.

 

Oder falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind:

 

Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB abgesehen, weil …/ wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

 

  1. Es ist eine Kostenübernahme zu vereinbaren zwischen der Gemeinde und dem Investor / Bauinteressenten (bitte Namen eintragen) ________________________________
    Erst nach Abgabe der Kostenübernahmeerklärung soll mit dem Verfahren begonnen werden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Zahl der Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses

_________

davon anwesend: _______

 

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Stimmenthaltungen:

 

Bemerkung/ Achtung

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

bitte prüfen und eintragen

 

An alle Protokollführer:

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Scheunemann prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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