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Vorlage - VO/13/2018/112  

Betreff: Eventuelle Änderung der Entschädigungssatzung aufgrund der Änderung der landesweiten Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren -EntschVO-fF- (Aufwandsentschädigung Wehrführer, Stellvertreter und Gerätewart)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Michaela Wendland
Federführend:Fachbereich II Bearbeiter/-in: Wendland, Michaela
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Heidmoor Entscheidung
05.12.2018 
2. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Heidmoor geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2018-08-10 Berechnung Entschädigung Wehrführer, Stellvertreter, Gerätewart  
2018-08-10 Entschädigungssatzung Heidmoor  

Sachverhalt:

Der Wehrführer, stellvertretende Wehrführer und Gerätewart erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die landesweit geltende Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren –EntschVO-fF- und zusätzlich der Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor berechnet wird.

 

Aufgrund der Änderung der landesweiten EntschVO-fF sollte die Gemeinde dieses zum Anlass nehmen, um die derzeitigen Prozentsätze ihrer Entschädigungssatzung für die Aufwandsentschädigung und Kleidergeld des Gemeindewehrführers und Stellvertreters und des Gerätewartes zu überprüfen und ggfs. Änderungen in der gemeindlichen Entschädigungssatzung vorzunehmen

 

Die landesweit geltende EntschVO-fF wurde rückwirkend zum 01.01.2018 wie folgt geändert:

 

a)      Aufwandsentschädigung Wehrführer bis 1.000 Einwohner:

  1. Die monatliche Entschädigung wurde von 143 € auf 157 € erhöht
  2. Bisher erhielten Wehrführer amtsangehöriger Gemeinden höchstens 2/3 der Entschädigung von 143 €, der sogenannte monatliche Höchstbetrag lag somit bei 95,33 € (2/3 von 143 €). Diese 2/3-Regelung ist entfallen, sodass sich der monatliche Höchstbetrag von 95,33 € auf 157 € erhöht hat.

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor

beträgt die Aufwandsentschädigung des Gemeindewehrführers 60 % des Höchstsatzes. Bis 2017 erhielt der Gemeindewehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 686,40 € jährlich.

(60 % des Höchstbetrages der landesweiten EntschVO-fF, demnach 60 % von 95,33 €, somit 57,20 € monatlich x 12 Monate, somit 686,40 € jährlich)

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor erhält der Gemeindewehrführer ab 01.01.2018 eine Aufwandsentschädigung in Höhe 1.130,40 € jährlich.

(60 % des Höchstbetrages der landesweiten EntschVO-fF, demnach 60 % von 157 €, somit 94,20 € monatlich x 12 Monate, somit 1.130,40 € jährlich)

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor bestimmt die Gemeinde die Höhe der Aufwandsentschädigung.

 

b)      Aufwandsentschädigung stellvertretender Wehrführer bis 1.000 Einwohner:

 

  1. Die monatliche Entschädigung wurde von 143 € auf 157 € erhöht
  2. Bisher erhielten Wehrführer amtsangehöriger Gemeinden höchstens 2/3 der Entschädigung von 143 €, der sogenannte monatliche Höchstbetrag lag somit bei 95,33 € (2/3 von 143 €). Diese 2/3-Regelung ist entfallen, sodass sich der monatliche Höchstbetrag von 95,33 € auf 157 € erhöht hat.
  3. Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters darf maximal 75 % (bisher maximal 50 %) der Aufwandsentschädigung des Wehrführers betragen, bezogen auf den Höchstsatz (maximal 75 % vom Höchstsatz 157 € = 117,75 € Höchstsatz für Stellvertreter).

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor

beträgt die Aufwandsentschädigung des stellvertretenden Gemeindewehrführers

10 % der Aufwandentschädigung des Gemeindewehrführers. Bis 2017 erhielt der stellvertretende Gemeindewehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 68,64 € jährlich.

(Höchstbetrag der landesweiten EntschVo-fF 143 €, Kürzung um 2/3, maximal 50 %, somit lag der Höchstbetrag bei 47,67 €, demnach 100 % von 47,67 €, somit 47,67 € monatlich x 12 Monate, mögliche Entschädigung somit 572,04 € jährlich. Aufwandentschädigung Wehrführer 2017: 686,40 €, demnach 10 % von 686,40 €, somit 68,64 € jährlich)

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor erhält der stellvertretende Gemeindewehrführer ab 01.01.2018 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 113,04 € jährlich.

(Höchstbetrag Wehrführer der landesweiten EntschVO-fF 157 €, hiervon maximal 75 % für Stellvertreter = somit liegt der Höchstbetrag für Stellvertreter bei 117,75 €,  demnach 100 % des Höchstbetrages von 117,75 €, somit 117,75 € monatlich x 12 Monate, mögliche Entschädigung somit 1.413,00 € jährlich. Aufwandentschädigung Wehrführer 2018: 1.130,40 €, demnach 10 % von 1.130,40 €, somit 113,04 € jährlich)

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor bestimmt die Gemeinde die Höhe der Aufwandsentschädigung.

 

c)      Kleidergeld Wehrführer:

 

Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erhält der Wehrführer ein Kleidergeld, dessen Höchstsatz nach der EntschVO-fF von 9,00 € auf 9,50 € monatlich erhöht wurde. Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor bestimmt die Gemeinde die Höhe des Kleidergeldes.

 

Nach der derzeitigen Entschädigungssatzung erhält der Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes (100%), somit ab 2018 monatlich 9,50 € x 12 Monate = 114,00 € statt bisher monatlich 9,00 € x 12 Monate = 108,00 €.

 

d)      Kleidergeld stellvertretender Wehrführer:

 

Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erhält der stellvertretende Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe von maximal 75 % (bisher maximal 50 %) des Höchstsatzes nach der EntschVO-fF von 9,50 € (75 % von 9,50 € = 7,13 € Höchstsatz). Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor bestimmt die Gemeinde die Höhe des Kleidergeldes.

 

Nach der derzeitigen Entschädigungssatzung erhält der stellvertretende Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes von 7,13 €, somit ab 2018 monatlich 100 % von 7,13 € x 12 Monate = 85,50 € statt bisher monatlich 100 % des Höchstsatzes von 9,00 €, also 50 % von 4,50 € x 12 Monate = 54,00 €.

 

e)      Gerätewart:

Der Gerätewart erhält eine Entschädigung für die Wartung und Pflege der Fahrzeuge aufgrund der landesweit geltenden Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF), die ebenfalls zum 01.01.2018 geändert wurde. Der Höchstsatz der Entschädigung bemisst sich nach dem vorhandenen Fahrzeugbestand der Gemeinde. Für den derzeitigen Fahrzeugbestand eines Staffellöschfahrzeug (StLF 10/6) betrug der monatliche Höchstsatz bis 2017 monatlich 38,00 €. Dieser wurde ab 2018 auf monatlich 42,00 € erhöht.

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstbetrag der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor bestimmt die Gemeinde die Höhe der Gerätewartentschädigung.

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor erhält der Gerätewart 70 % des Höchstsatzes. Bis 2017 betrug die Gerätewartentschädigung somit 70 % von dem Höchstbetrag 38,00 € x 12 Monate, somit 319,20 € jährlich.

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor erhält der Gerätewart ab 01.01.2018 eine Gerätewartentschädigung in Höhe von 70 % von dem Höchstbetrag 42,00 € x 12 Monate, somit 352,80 €.

 

 


Beschlussvorschlag:

Variante 1: Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor bezüglich des § 4 soll nicht geändert werden.

 

 

Variante 2: Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Heidmoor bezüglich des § 4 soll wie folgt geändert werden:

 

-          Der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ____ % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Die Stellvertretung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ____% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Der Gemeindewehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von ____% der Entschädigungsverordnung.

-          Der stellvertretende Gemeindewehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von ___ % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Der Gerätewart erhält eine Entschädigung in Höhe von ___ % des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die derzeitigen finanziellen Auswirkungen und Bespiele bei Veränderung der jeweiligen Prozentsätze sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

 


Anlage/n:

Berechnungen Entschädigungen Wehrführer, stellvertretender Wehrführer, Gerätewart.

Aktuelle Entschädigungssatzung Gemeinde Heidmoor

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-08-10 Berechnung Entschädigung Wehrführer, Stellvertreter, Gerätewart (293 KB)      
Anlage 2 2 2018-08-10 Entschädigungssatzung Heidmoor (256 KB)      
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