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Vorlage - VO/02/2018/019  

Betreff: Eventuelle Änderung der Entschädigungssatzung aufgrund der Änderung der landesweiten Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren -EntschVO-fF- (Aufwandsentschädigung Wehrführer, Stellvertreter und Gerätewart)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Michaela Wendland
Federführend:Fachbereich II Bearbeiter/-in: Wendland, Michaela
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Bimöhlen Entscheidung
03.09.2018 
2. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2018-08-10 Berechnung Entschädigungen Wehrführer, Stellvertreter, Gerätewart  
2018-08-10 Entschädigungssatzung Bimöhlen  
2018-08-10 Bevölkerungsfortschreibung Bimöhlen 1.005 EW  

Sachverhalt:

Der Wehrführer, stellvertretende Wehrführer und Gerätewart erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die landesweit geltende Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren –EntschVO-fF- und zusätzlich der Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen berechnet wird.

 

Aufgrund der Änderung der landesweiten EntschVO-fF sollte die Gemeinde dieses zum Anlass nehmen, um die derzeitigen Prozentsätze ihrer Entschädigungssatzung für die Aufwandsentschädigung und Kleidergeld des Gemeindewehrführers und Stellvertreters und des Gerätewartes zu überprüfen und ggfs. Änderungen in der gemeindlichen Entschädigungssatzung vorzunehmen.

 

Außerdem sollte für die Zukunft geregelt werden, ob die Gemeinde dem Gerätewart eine Gerätewartentschädigung nach den landesweit geltenden Entschädigungsrichtlinien (EntschRichtl-fF) für die Wartung und Pflege des Jugendfeuerwehrfahrzeuges zahlt, das seit dem 19.02.2018 in Bimöhlen untergestellt ist und neben der Jugendfeuerwehr auch der Feuerwehr Bimöhlen zur Nutzung überlassen wurde. Die Gerätewartentschädigung würde nach dem derzeitigen Stand der Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen mit 100 % des Höchstsatzes, demnach 300,00 € jährlich betragen.

 

Die landesweit geltende EntschVO-fF wurde rückwirkend zum 01.01.2018 wie folgt geändert:

 

a)      Aufwandsentschädigung Wehrführer:

  1. Die monatliche Entschädigung wurde von 143 € auf 157 € erhöht
  2. In Bimöhlen hat sich die Einwohnerzahl zum 30.09.2017 erstmalig auf über 1.000 Einwohner erhöht, Höchstbetrag somit 169 €
  3. Bisher erhielten Wehrführer amtsangehöriger Gemeinden höchstens 2/3 der Entschädigung von 143 €, der sogenannte monatliche Höchstbetrag lag somit bei 95,33 € (2/3 von 143 €). Diese 2/3-Regelung ist entfallen, sodass sich der monatliche Höchstbetrag von 95,33 € auf 157 € erhöht hat bzw. 169 € wegen der Erhöhung der Einwohnerzahl.

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen

beträgt die Aufwandsentschädigung des Gemeindewehrführers 100 % des Höchstsatzes. Bis 2017 erhielt der Gemeindewehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.144,00 € jährlich.

(100 % des Höchstbetrages der landesweiten EntschVO-fF, demnach 100 % von 95,33 €, somit 95,33 € monatlich x 12 Monate, somit 1.144,00 € jährlich)

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen erhält der Gemeindewehrführer ab 01.01.2018 eine Aufwandsentschädigung in Höhe 2.028 € jährlich.

(100 % des Höchstbetrages der landesweiten EntschVO-fF, demnach 100 % von 169 €, somit 169 € monatlich x 12 Monate, somit 2.028 € jährlich)

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen bestimmt die Gemeinde die Höhe der Aufwandsentschädigung.

 

b)      Aufwandsentschädigung stellvertretender Wehrführer:

 

  1. Die monatliche Entschädigung wurde von 143 € auf 157 € erhöht
  2. In Bimöhlen hat sich die Einwohnerzahl zum 30.09.2017 erstmalig auf über 1.000 Einwohner erhöht, Höchstbetrag somit 169 €
  3. Bisher erhielten Wehrführer amtsangehöriger Gemeinden höchstens 2/3 der Entschädigung von 143 €, der sogenannte monatliche Höchstbetrag lag somit bei 95,33 € (2/3 von 143 €). Diese 2/3-Regelung ist entfallen, sodass sich der monatliche Höchstbetrag von 95,33 € auf 169 € erhöht hat.
  4. Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters darf maximal 75 % (bisher maximal 50 %) der Aufwandsentschädigung des Wehrführers betragen, bezogen auf den Höchstsatz (maximal 75 % vom Höchstsatz 169 € = 126,75 € Höchstsatz für Stellvertreter).

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen

beträgt die Aufwandsentschädigung des stellvertretenden Gemeindewehrführers

100 % des Höchstsatzes. Bis 2017 erhielt der stellvertretende Gemeindewehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 572,00 € jährlich.

(Höchstbetrag der landesweiten EntschVo-fF 143 €, Kürzung um 2/3, maximal 50 %, somit lag der Höchstbetrag bei 47,67 €, demnach 100 % von 47,67 €, somit 47,67 € monatlich x 12 Monate, somit 572 € jährlich)

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen erhält der stellvertretende Gemeindewehrführer ab 01.01.2018 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.521 € jährlich.

(Höchstbetrag Wehrführer der landesweiten EntschVO-fF 169 €, hiervon maximal 75 % für Stellvertreter = somit liegt der Höchstbetrag für Stellvertreter bei 126,75 €,  demnach 100 % des Höchstbetrages von 126,75 €, somit 126,75 € monatlich x 12 Monate, somit 1.521 € jährlich.

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen bestimmt die Gemeinde die Höhe der Aufwandsentschädigung.

 

c)      Kleidergeld Wehrführer:

 

Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erhält der Wehrführer ein Kleidergeld, dessen Höchstsatz nach der EntschVO-fF von 9,00 € auf 9,50 € monatlich erhöht wurde. Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen bestimmt die Gemeinde die Höhe des Kleidergeldes.

 

Nach der derzeitigen Entschädigungssatzung erhält der Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes (100%), somit ab 2018 monatlich 9,50 € x 12 Monate = 114,00 € statt bisher monatlich 9,00 € x 12 Monate = 108,00 €.

 

d)      Kleidergeld stellvertretender Wehrführer:

 

Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erhält der stellvertretende Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe von maximal 75 % (bisher maximal 50 %) des Höchstsatzes nach der EntschVO-fF von 9,50 € (75 % von 9,50 € = 7,13 € Höchstsatz). Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen bestimmt die Gemeinde die Höhe des Kleidergeldes.

 

Nach der derzeitigen Entschädigungssatzung erhält der stellvertretende Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes von 7,13 €, somit ab 2018 monatlich 100 % von 7,13 € x 12 Monate = 85,50 €, statt bisher 50 % von 9,00 €, somit Höchstsatz 4,50 € monatlich x 100 % des Höchstsatzes, also 4,50 € x 12 Monate = 54,00 €.

 

e)      Gerätewart:

Der Gerätewart erhält eine Entschädigung für die Wartung und Pflege der Fahrzeuge aufgrund der landesweit geltenden Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF), die ebenfalls zum 01.01.2018 geändert wurde. Der Höchstsatz der Entschädigung bemisst sich nach dem vorhandenen Fahrzeugbestand der Gemeinde. Für den derzeitigen Fahrzeugbestand eines Löschfahfahrzeuges (LF 8/6 = LF 10/6) und eines Tragkraftspritzenfahrzeuges (TSF), betrug der monatliche Höchstsatz bis 2017 monatlich 61,00 € bzw. 40,00 €. Diese wurden ab 2018 auf monatlich 67,00 € bzw. 40,00 € erhöht.

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstbetrag der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen bestimmt die Gemeinde die Höhe der Gerätewartentschädigung.

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen erhält der Gerätewart 100 % des Höchstsatzes. Bis 2017 betrug die Gerätewartentschädigung somit 100 % von den  Höchstbeträgen 61,00 € + 36,00 € x 12 Monate, somit 1.164 € jährlich.

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen erhält der Gerätewart ab 01.01.2018 eine Gerätewartentschädigung in Höhe von 100 % von den Höchstbeträgen 67,00 € + 40,00 €  x 12 Monate, somit 1.284,00 €.

 

Hinzu käme eine Gerätewartentschädigung für die Wartung und Pflege des Jugendfeuerwehrfahrzeuges, das wie zuvor erläutert, unter anderem der Feuerwehr Bimöhlen zur Nutzung ab dem 19.02.2018 zur Verfügung steht.

Der Höchstsatz für ein Mannschaftstransportfahrzeug beträgt monatlich 25,00 € x 100 % laut Entschädigungssatzung x 12 Monate, somit 300,00 € jährlich.

 

 


Beschlussvorschlag:

Variante 1:

Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen bezüglich des § 4 soll nicht geändert werden.

Dem Gerätewart wird für die Wartung und Pflege des zur Nutzung überlassenen Jugendfeuerwehrfahrzeuges

-          eine Gerätewartentschädigung ab dem 19.02.2018 gewährt  o d e r

-          keine Gerätewartentschädigung gewährt.

 

 

Variante 2: Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen bezüglich des § 4 soll wie folgt geändert werden:

 

-          Der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ____ % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Die Stellvertretung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ____% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Der Gemeindewehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von ____% der Entschädigungsverordnung.

-          Der stellvertretende Gemeindewehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von ___ % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Der Gerätewart erhält eine Entschädigung in Höhe von ___ % des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien.

-          Dem Gerätewart wird für die Wartung und Pflege des zur Nutzung überlassenen Jugendfeuerwehrfahrzeuges

-eine Gerätewartentschädigung ab dem 19.02.2018 gewährt     o d e r

-keine Gerätewartentschädigung gewährt.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die derzeitigen finanziellen Auswirkungen und Bespiele bei Veränderung der jeweiligen Prozentsätze sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

 


Anlage/n:

Berechnungen Entschädigungen Wehrführer, stellvertretender Wehrführer, Gerätewart.

Aktuelle Entschädigungssatzung Gemeinde Bimöhlen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-08-10 Berechnung Entschädigungen Wehrführer, Stellvertreter, Gerätewart (329 KB)      
Anlage 2 2 2018-08-10 Entschädigungssatzung Bimöhlen (335 KB)      
Anlage 3 3 2018-08-10 Bevölkerungsfortschreibung Bimöhlen 1.005 EW (131 KB)      
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