Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/16/2018/044  

Betreff: F 20 und B 21 1. Änderung - Abwägung und Beschluss über die vorgebrachten Einwendungen zur frühzeitigen Beteiligung der TÖB (Träger öffentlicher Belange) zur Bauleitplanung Erweiterung Baugebiet Diekstücken (Am Eidring)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Entscheidung
27.09.2018 
2. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2018-06-14 B21 1ÄE Planzeichnung für frühe TöB pdf  
2018-06-14 B21 1ÄE Satzung u Text für frühe TöB pdf  
2018-06-14 B21 1ÄE Begründung für frühe TöB pdf  

Sachverhalt:

 

Der PUMA Großenaspe hat in der Sitzung am 15.05.2018 unter TOP 7 die Planskizze vom Planungsbüro des Kreises Segeberg (Herrn Petersen) für in Ordnung befunden und beschlossen, dass das Planverfahren auf dieser Basis weiter betrieben wird.

 

Einer der nächsten Schritte ist die Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange im Rahmen des § 4 Abs. 1 BauGB.

 

Diese Beteiligung wurde durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 14.06.2018 angeschrieben und um Stellungnahme gebeten.

 

Die Rückmeldungen in Form der vorgebrachten Einwendungen werden in der unten stehenden Tabelle aufgeführt.

 

Seitens des Planungsbüros wurden Vorschläge unterbreitet, wie mit den Einwendungen umgegangen werden könnte.

Ergänzende Hinweise / Fragen wurde von mir hinzugefügt.

 

Der Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe sollte nun über die Einwendungen nachdenken und entscheiden, wie die Gemeinde damit umgehen will (Abwägung).

 

Dieses Abwägungsergebnis wird dem Planungsbüro und auch den beteiligten TÖB mitgeteilt. Die Planunterlagen werden unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse überarbeitet.

 

Scheunemann 31.08.2018

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

 

 

 

 

F20 und B21 1. Änderung

 

Abwägungsvorschlag:

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden am 14.06.2018 angeschrieben und um Stellungnahme zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur 1. Änderung und Ergänzung des B-Plan 21 der Gemeinde Großenaspe gebeten. Frist hierfür war 1 Monat.

 

Der PUMA der Gemeindevertretung Großenaspe entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen / Anregungen verfahren werden soll.

 

Die einzelnen Einwendungen und ein Beschlussvorschlag ist der Tabelle zu entnehmen.

 

Es könnte sein, dass nach Erstellung der Beschlussvorlage am 31.08.2018 noch Einwendungen eingehen. Diese müsssen in der Tabelle erscheinen und auch abgewogen werden.

 

 

Zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes  und zur Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den PUMA der Gemeinde Großenaspe am ____________ wie folgt abgewogen:

 

 

Stand Vorlage 31.08.2018 08:54 Uhr Scheunemann


Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

-          Abwägungsvorschlag:

 

Landesplanung

F20 und B21 1.ÄE

 

Stellungnahme liegt noch nicht vor.

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018

 

Es liegt bisher noch keine Stellungnahme vor; diese ist aber zur Weiterführung des Verfahrens notwendig und bleibt abzuwarten.

 

 

Ergänzung Scheunemann:

Da das wohnbauliche Kontingent der Gemeinde Großenaspe schon erschöpft ist, ist auf die Bekanntgabe neuer Entwicklungszahlen zu warten. Diese werden für Herbst/Winter 2018 avisiert. Solange die Entwicklungszahlen noch nicht herausgegeben wurden, rät die Kreisplanungsbehörde in Abstimmung mit der Landesplanung von der Anforderung einer Stellungnahme ab.

 

14.06.2018

2018-06-14 Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein Oberre Denkmalschutzbehörde Planungskontrolle Frau Orlowski

Kerstin.orlowski@alsh.landsh.de

 

F20 und B21 1.ÄE

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

 

Der überplante Bereich befindet sich jedoch größtenteils in einem archäologischen Interessensgebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

 

Wir verweisen deshalb ausdrücklich auf § 15 DSchG:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

 

Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

 

Für Fragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.

 

Anlage: Auszug aus der Archäologischen Landesaufnahme

siehe am Ende in größer

 

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018 für F20 und B21 1.ÄE

 

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

 

 

18.06.2018

2018-06-18 LLUR Abteilung Landwirtschaft Regionaldezernat Südwest , Itzehoe, Herr Rickert

 

F20 und B21 1.ÄE

Die 3 Fachabteilungen des LLUR Außenstelle Itzehoe (Landwirtschaft, Bodenordnung, Dorfentwicklung/Tourismus) haben den o.a. Plan begutachtet:

 

Die Bereiche Flurbereinigung und Integrierte ländliche Entwicklung haben keine Bedenken.

Der Bereich Landwirtschaft hat den Bebauungsplan zur Kenntnis genommen, gibt keine Stellungnahme ab.

 

Ich wünsche Ihnen eine erfolgreiche Durchführung.

Keine Abwägung erforderlich

22.06.2018

2018-06-22

Amt Boostedt-Rickling für die Gemeinden Heidmühlen und Boostedt

 

F20 und B21 1.ÄE

Seitens der Gemeinden Heidmühlen und Boostedt werden gegen die oben genannten Bauleitpläne keine Bedenken erfoben.

Keine Abwägung erforderlich.

29.06.2018

2018-06-29 Gemeinde Padenstedt über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg online

 

B21 1.ÄE

Seitens der Gemeinde Padenstedt werden zu den o.a. Bauleitplanungen keine Bedenken erhoben, noch Anregungen vorgetragen.

 

Keine Abwägung erforderlich.

02.07.2018

2018-07-02

LLUR Lübeck - Technischer Umweltschutz Regionaldezernat Südost, Frau Mudrich

 

F20 und B21 1.ÄE

Zu den mir vorgelegten o.g. Planunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

03.07.2018

2018-07-03

Untere Forstbehörde über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg online

 

F20 und B21 1.ÄE

 

Da Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes durch die Planungen direkt und indirekt nicht betroffen ist, bestehen aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich.

04.07.2018

2018-07-04 Handwerkskammer HWK Lübeck Frau Henning

bihenning@hwk-luebeck.de

 

F20 und B21 1.ÄE

Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden.

 

Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffenener Betriebe erwartet.

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018

 

Handwerksbetriebe werden von der Planung nicht negativ beeinträchtigt.

 

 

 

Hinweis Scheunemann:

Die Handwerksbetriebe in der Umgebung sollten dargestellt werden, so dass erkennbar ist, welche Betriebe heute schon vorhanden sind und auf welche Betriebe sich demnach die Aussage bezieht, dass keine Betriebe betroffen sind.

 

Was ist mit dem Handwerksbetrieb der Sägerei? Wie weit ist der Schutzbereich (Immissionen und Emmissionen)

05.07.2018

2018-07-05

IHK zu Lübeck Herr Braatz

 

F20 und B21 1.ÄE

Die Planunterlagen haben wir geprüft. Die IHK zu Lübeck als Trägfer öffentlicher Belange erhebt keine Bedenken bezüglich der Planungen.

 

Keine Abwägung erforderlich.

13.07.2018

2018-07-13

Amt Bad Bramstedt-Land für die Gemeinden

Bimöhlen,

Wiemersdorf und Hardebek

 

F20 und B21 1.ÄE

Die amtsangehörigen Gemeinden Bimöhlen, Hardebek und Wiemersdorf wurden aufgefordert, sich zu der Planung der Gemeinde Großenaspe zu äußern. Von den drei Gemeinden werden keine Bedenken zu den Bauleitplanverfahren vorgebracht.

Keine Abwägung erforderlich.

09.07.2018

2018-07-09

Stadt Neumünster (nur F20) über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg online

 

Nur F20

Aus Sicht der Stadt Neumünster als Nachbargemeinde sind zu den Bauleitplanverfahren

keine Anregungen vorzutragen.

Keine Abwägung erforderlich.

11.07.2018

2018-07-11

Schleswig-Holstein Netz AG Kaltenkirchen Frau Hoppe

Sabine.hoppe@sh-netz.com

 

F20 und B21 1.ÄE

Unsererseits bestehen keine Bedenken bei Gas.

Keine Abwägung erforderlich.

13.07.2018

2018-07-13 Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

 

F20 und B21 1.ÄE

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 20.04.2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum B-Plan 21, in der wir auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Familie Lahann mit Rinderhaltung in der Hauptstraße 50 hingewiesen haben.

Durch die jetzt angedachte Erweiterung der Wohnbaufläche im nördlichen Planbereich wird dem Betrieb die Option eines Stallneubaus auf der Hauskoppel südlich der Kirchstraße genommen.

 

Wir empfehlen dringend, Gespräche mit dem betroffenen Betriebsleiter zu führen und ihn in die Planung einzubeziehen.

 

Bei Berücksichtigung der Belange des betroffenen landwirtschaftlichen Bettriebes bestehen keine Bedenken gegenüber o.a. Bauleitplanung.

 

 

 

Weiterhin bitten wir um Ergänzung des Betriebsstandortes auf der Karte der Baulückenerfassung.

Stellungnahme vom 20.04.2016 einfügen:

 

Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme 2016 einfügen:

 

 

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro:

 

Die Gemeindne wird sich mit dem Landwirt auseinandersetzten.

Ggf. wird ein Gutachten notwendig Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

Hinweis/ Frage Scheunemann:

Fanden bereits Gespräche statt?

Sind Termine für Gespräche avisiert?

 

 

Wofür sollte ein Gutachten eingeholt werden ? Was soll das Gutachten beleuchten ?

Ist die Darstellung des Betriebes im Umfang des Betriebes richtig oder muss die Planzeichnung ergänzt werden?

 

Soll der Landwirt angeschrieben werden, um sich zu äußern ? Würde es reichen, wenn der Landwirt sich nicht äußert, um die Planung weiter zu betreiben?

 

13.07.2018

2018-07-13 Landesamt für Denkmalpflege über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg online

Seitens des Landesamtes für Denkmalpflege bestehen keine denkmalpflegerischen

Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich.

16.07.2018

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen Tiefbau, Untere Bauaufsichtsbehörde, Vorbeugender Brandschutz, Kreisplanung, Untere Denkmalschutzbehörde, Unter Naturschutzbehörde, Wasser-Boden-Abfall SG Abwasser, SG Gewässerschutz, SG Bodenschutz, SG Grundwasserschutz, GW Geothermie, Fachabteilung Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Sozialplanung, Verkehrsbehörde

 

 

16.07.2018

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE

Tiefbau

Nach § 29 Abs. 1 StrWG SH dürfen keine baulichen Anlagen an der Kreisstraße 111 in einer Entfernung bis zu 15,00 m, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet werden.

Aus unmittelbarer Lage des Anbaues an der Kreisstraße können keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden hergeleitet werden, die durch den Verkehr oder durch die Baumaßnahme auf der K 111 entstehen können.

Die verkehrliche Anbindung erfolgt über "Diekstücken". Eine Zufahrt von der Kreisstraße aus wird nicht in Aussicht gestellt.

 

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018

Für F20 und B21 1.ÄE

 

Die genannte Anbauverbotszone ist bereits Gegenstand der Planung. Eine direkte Zufahrt von der Kreisstraße aus ist nicht vorgesehen.

 

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE unterschiedlich!!!

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

F20

Ob das Gelände zur Bebauung Richtung Kirchstraße aufgeschüttet werden muss, ist bitte im Rahmen der weiteren Planung zu prüfen. Ansonsten keine Bedenken.

 

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018

F20:

 

ACHTUNG: Abwägung für untere Bauaufsicht fehlt!!!!

 

 

Abwägungsvorschlag Scheunemann:

Das Gelände Richhtung Kirchstraße muss für eine Bebauung aufgeschüttet werden. Die untere Bauaufsicht ist hierüber in Kenntnis zu setzen und eine erneute Stellungnahme wäre anzufordern.

 

Oder:

 

Das Gelände Richhtung Kirchstraße muss nicht für eine Bebauung aufgeschüttet werden.

 

Oder

 

Das Gelände wird nicht aufgeschüttet.

 

 

 

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

Untere Bauaufsichtsbehörde

B21 1.ÄE

Keine Bedenken.

 

B21 1.ÄE

Keine Abwägung erforderlich

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE

Vorbeugender Brandschutz

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE

Kreisplanung

Keine Anregungen.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE

Untere Denkmalschutzbehörde

Es bestehen keine denkmalrechtlichen Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE unterschiedlich!!!

 

Untere Naturschutzbehörde

F20

1)

Durch die F-Planänderung werden die planerischen Voraussetzungen geschaffen ein neues Angebot an allgemeinen Wohnbauflächen in den Ortsbereich zu integrieren.

Sofern zukünftig weiterer Bedarf an Wohnbauflächen besteht und sich eine Siedlungsentwicklung in den Außenbereich hinein abzeichnet, wären im Rahmen der Landschaftsplanung (Fortschreibung/Ergänzung Landschaftsplan) geeignete Flächen in Abwägung mit den Belangen von Natur und Landschaft zu ermitteln.

 

 

2)

Der Änderungsbereich wird randlich im Osten und Westen von gesetzlich geschützten Knicks gesäumt. Die Genehmigung für die Beseitigung von Knickstrukturen wird nur für die Erschließung des Plangebietes im erforderlichen Maß für Verkehrswege in Aussicht gestellt.

 

 

 

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018

 

F20

 

1)Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt berücksichtigt.

 

2)Wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

 

Frage / Hinweis zu 2) Scheunemann:

 

Sind wirklich noch alle Überhälter und Knicks so vorhanden, wie von der UNB beschrieben ? Es gab doch „Ärger“ wegen der Abholzungen entlang des Diekstücken durch den Ausbau der Straße.

 

Der aktuell vorhandene Bestand und die Unterlagen zur Genehmigung der Abholzung und Ersatzpflanzung sind beizufügen.

 

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE unterschiedlich!!!

 

Untere Naturschutzbehörde:

 

 

B21 1.ÄE

Der Bauleitplan zeichnet sich im Wesentlichen durch eine Umfangreiche Ergänzung aus, in der Begründung ist auszuführen nach welchem Verfahren gemäß Baugesetzbuch die Planaufstellung erfolgt.

Ich empfehle im Umweltbericht die Belange anhand der Schutzgüter abzuarbeiten.

 

Am östlichen und westlichen Rand des Plangebietes befinden sich gesetzlich geschützte Knickstrukturen. Zum Schutz der Knicks sind diese mit einem Schutzstreifen in geeigneter Breite vorzusehen.

Für den Knick entlang der westlichen Plangebietsgrenze reicht wegen der starken und seit längerem bestehenden anthropogenen Überprägung ein drei Meter breiter Schutzstreifen aus.

Ich empfehle die Überhälter im Bereich des östlichen Knick zum Erhalt festzusetzen.

Die Schutzstreifen sind als Maßnahmenfläche im Sinne des § 9 (1) 20 BauGB mit dem entsprechenden Planzeichen gemäß Planzeichenverordnung zu versehen.

Für die Durchgrünung des Ergänzungsbereiches sollten Standorte für einige Bäume vorgesehen werden.

 

 

 

B21 1.ÄE

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018

 

 

Untere Naturschutzbehörde

Wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Aufstellung des Umweltberichtes berücksichtigt werden.

Im Westen wird ein 3,00 m breiter Knickschutzstreifen festgesetzt , im Osten ein 5,00 m breiter Knickschutzstreifen. Die Überhälter im Osten werden eingemessen und  entsprechend festgesetzt.

 

 

Frage Scheunemann:

Sind wirklich noch alle Überhälter und Knicks so vorhanden, wie von der UNB beschrieben ? Es gab doch „Ärger“ wegen der Abholzungen entlang des Diekstücken durch den Ausbau der Straße.

 

Der aktuell vorhandene Bestand und die Unterlagen zur Genehmigung der Abholzung und Ersatzpflanzung sind beizufügen.

 

 

 

 

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE

Wasser – Boden – Abfall

 

SG Abwasser

F20 und B21 1.ÄE

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE

SG Gewässerschutz

Keine Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE

SG Bodenschutz

In der Umweltprüfung sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die des vorsorgenden Bodenschutzes, ausreichend zu berücksichtigen. Im Mittelpunkt der Betrachtung zum Bodenschutz stehen die natürlichen Bodenfunktionen sowie die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Die Leistungsfähigkeit der Böden wird dabei über die Bodenfunktionen bewertet, die in § 2, Absatz 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) benannt werden.

In der Umweltprüfung sollte eine Bodenfunktionsbewertung erstellt werden. Dazu wird die Nutzung des Leitfadens für die kommunale Planungspraxis „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO,

2009) empfohlen. Bodenfunktionen, die durch den Eingriff beeinträchtigt werden, sollen durch geeignete bodenfunktionsbezogene Kompensationsmaßnahmen (siehe Tab. 8 des o. g. Leitfadens) ausgeglichen werden.

 

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018:

 

Wird zur Kenntnis genommen und im Umweltbericht abgearbeitet.

 

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE

SG Grundwasserschutz

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE

GW Geothermie

Es besteht die Möglichkeit Anlagen zur Nutzung von "Erdwärme" zu installieren.

Hierfür muss rechtzeitig vor Baubeginn eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis bei der "unteren Wasserbehörde" des Kreises Segeberg beantragt werden.

 

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018

 

GW Geothermie

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt berücksichtigt. .

 

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE unterschiedlich!!!!

 

Sozialplanung

F20

Mit dem wahrscheinlich schnellen Bezug des Neubaugebiets wird sich die Nachfrage nach Tagesbetreuungsplätzen für Kinder merklich erhöhen.

Da auch allgemein eine weiter steigende Nachfrage nach Krippen- und Elementarplätzen zu erwarten ist, muss frühzeitig eine Kapazitätserhöhung im Umfang einer altersgemischten Gruppe geplant und umgesetzt werden.

 

 

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018

F20

Die Begründung wird um entsprechende Aussagen ergänzt.

 

 

Frage Scheunemann:

ist die Planung / Erweiterung des Kindergartens schon in Arbeit? Wann ist mit neuen weiteren Gruppen zu rechnen?

 

 

 

 

 

 

F20 und B21 1.ÄE unterschiedlich!!!!

 

Sozialplanung

 

B21 1.ÄE

Mit Bezug der geplanten 17 Eigenheime muss mit ca. 10 zusätzlich zu betreuenden

Kindern unter 6 Jahren gerechnet werden. Dies bedingt bei den gerade eben ausreichenden Kapazitäten zur Kindertagesbetreuung eine intensive Prüfung, ob eine weitere (altersgemischte) Kita-Gruppe eingerichtet werden muss, bzw. ob hier mit dem Modell von in der Kita angestellten Tagesmüttern die notwendigen Plätze geschaffen werden können.

 

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018

B21 Vorschlag Petersen:

Sozialplanung

Die Begründung wird um entsprechende Aussagen ergänzt.

 

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE unterschiedlich!!!!

 

Verkehrsbehörde

F20

Falls die Absicht besteht, die Planstraße als verkehrsberuhigten Bereich („Spielstraße“) auszuweisen, bedarf dies eines gesonderten Verfahrens, welches vor dem Ausbau der Straße bei der Verkehrsaufsicht Segeberg zu beantragen ist (da hier ggf. noch Verschwenkungen, Parkflächen etc. abgestimmt werden müssen). Zudem darf die maximale Länge des verkehrsberuhigten Bereiches 300 m nicht überschreiten (bei beliebiger Einfahrt in den verkehrsberuhigten Bereich bis zum entferntesten Zielpunkt).

 

 

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018

 

 

 

F 20

Eine „Spielstraße“ ist nicht vorgesehen.

 

 

Frage Scheunemann:

Ist eine Verkehrsberuhigung (30 km/h Zione) angedacht ???

 

 

 

 

 

 

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

F20 und B21 1.ÄE unterschiedlich!!!!

 

Verkehrsbehörde

B21 1.ÄE

Keine Stellungnahme.

 

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen vom 24.07.2018

 

B21 1.ÄE

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

2018-07-16 Kreis Segeberg Der Landrat für die Fachabteilungen

Im Auftrage

gez.

C. Hannemann

 

 

Ende Stand 30.08.2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Zahl der Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses:

 

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Stimmenthaltungen:

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

bitte prüfen und eintragen

__________________

 

 

 

 

An alle Protokollführer:

 

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Scheunemann prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

 

Stand 31.08.2018 11:16 Uhr

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

Planunterlagen von der frühen TöB-Beteiligung Stand 14.06.2018 : Planzeichnung, Satzung/Text Teil B und Begründung.(3 Dateien)

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-06-14 B21 1ÄE Planzeichnung für frühe TöB pdf (646 KB)      
Anlage 2 2 2018-06-14 B21 1ÄE Satzung u Text für frühe TöB pdf (119 KB)      
Anlage 3 3 2018-06-14 B21 1ÄE Begründung für frühe TöB pdf (271 KB)      
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