Holsteiner Auenland         

Als Favorit hinzufügen   Druckansicht öffnen
 

Vorlage - VO/08/2018/022  

Betreff: Eventuelle Änderung der Entschädigungssatzung aufgrund der Änderung der landesweiten Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren -EntschVO-fF- (Aufwandsentschädigung Wehrführer, Stellvertreter und Gerätewart)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Michaela Wendland
Federführend:Fachbereich II Bearbeiter/-in: Wendland, Michaela
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Wiemersdorf Entscheidung
26.09.2018 
3. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2018-09-04 Berechnung Entschädigungen Wehrführer, Stellvertreter, Gerätewart  
2018-09-04 Entschädigungssatzung Wiemersdorf  

Sachverhalt:

Der Wehrführer, stellvertretende Wehrführer und Gerätewart erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die landesweit geltende Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren –EntschVO-fF- und zusätzlich der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf berechnet wird.

 

Aufgrund der Änderung der landesweiten EntschVO-fF sollte die Gemeinde dieses zum Anlass nehmen, um die derzeitigen Prozentsätze ihrer Entschädigungssatzung für die Aufwandsentschädigung und Kleidergeld des Gemeindewehrführers und Stellvertreters und des Gerätewartes zu überprüfen und ggfs. Änderungen in der gemeindlichen Entschädigungssatzung vorzunehmen.

 

Außerdem sollte für die Zukunft geregelt werden, ob die Gemeinde dem Gerätewart eine Gerätewartentschädigung nach den landesweit geltenden Entschädigungsrichtlinien (EntschRichtl-fF) für die Wartung und Pflege des Einsatzleitfahrzeuges zahlt, das seit dem 30.06.2014 in Wiemersdorf untergestellt ist. Begründung: Das Amt ist Eigentümer des Fahrzeuges und die Nutzung erfolgt vorrangig durch die Amtswehr. Im Gegenzug gewährt das Amt der Feuerwehr Wiemersdorf die Nutzung dieses Fahrzeuges, sofern es nicht für die Amtswehr benötigt wird.  Da das Amt nach dem Brandschutzgesetz keine Möglichkeit hat, einen Gerätewart für die Fahrzeuge der Amtswehr zu bestellen, wird die Wartung und Pflege der Fahrzeuge der Amtswehr durch die jeweiligen Gerätewarte der Feuerwehren übernommen und im Gegenzug darf die Nutzung durch die jeweilige Feuerwehr erfolgen. Seit dem  14.01.2017 wird die Wartung und Pflege durch den Gerätewart Mark Sudrow übernommen. Daher sollte nunmehr geregelt werden, ob dem Gerätewart durch die Gemeinde eine Gerätewartentschädigung nach der landesweit geltenden Entschädigungsrichtlinie (EntschRicht-fF) gezahlt werden soll, die einen Höchstbetrag von 25,00 € monatlich vorsieht sowie im Zusammenhang mit der derzeitigen Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf mit 100 % des Höchstsatzes demnach 300,00 € jährlich betragen würde.

 

Die landesweit geltende EntschVO-fF für Wehrführer und Stellvertreter wurde rückwirkend zum 01.01.2018 wie folgt geändert:

 

a)      Aufwandsentschädigung Wehrführer bis 2.500 Einwohner:

  1. Die monatliche Entschädigung wurde von 154 € auf 169 € erhöht
  2. Bisher erhielten Wehrführer amtsangehöriger Gemeinden höchstens 2/3 der Entschädigung von 154 €, der sogenannte monatliche Höchstbetrag lag somit bei 102,67 € (2/3 von 154 €). Diese 2/3-Regelung ist entfallen, sodass sich der monatliche Höchstbetrag von 102,67 € auf 169 € erhöht hat

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf beträgt die Aufwandsentschädigung des Gemeindewehrführers 100 % des Höchstsatzes. Bis 2017 erhielt der Gemeindewehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.232,00 € jährlich.

(100 % des Höchstbetrages der landesweiten EntschVO-fF, demnach 100 % von 102,67 €, somit 102,67 € monatlich x 12 Monate, somit 1.232,00 € jährlich)

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf erhält der Gemeindewehrführer ab 01.01.2018 eine Aufwandsentschädigung in Höhe 2.028 € jährlich.

(100 % des Höchstbetrages der landesweiten EntschVO-fF, demnach 100 % von 169 €, somit 169 € monatlich x 12 Monate, somit 2.028 € jährlich)

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf bestimmt die Gemeinde die Höhe der Aufwandsentschädigung.

 

b)      Aufwandsentschädigung stellvertretender Wehrführer bis 2.500 Einwohner:

 

  1. Die monatliche Entschädigung wurde von 154 € auf 169 € erhöht
  2. Bisher erhielten Wehrführer amtsangehöriger Gemeinden höchstens 2/3 der Entschädigung von 154 €, der sogenannte monatliche Höchstbetrag lag somit bei 102,67 € (2/3 von 154 €). Diese 2/3-Regelung ist entfallen, sodass sich der monatliche Höchstbetrag von 102,67 € auf 169 € erhöht hat.
  3. Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters darf maximal 75 % (bisher maximal 50 %) der Aufwandsentschädigung des Wehrführers betragen, bezogen auf den Höchstsatz (maximal 75 % vom Höchstsatz 169 € = 126,75 € Höchstsatz für Stellvertreter).

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemerdorf beträgt die Aufwandsentschädigung des stellvertretenden Gemeindewehrführers 100 % des Höchstsatzes. Bis 2017 erhielt der stellvertretende Gemeindewehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 616,00 € jährlich.

(Höchstbetrag der landesweiten EntschVo-fF 154 €, Kürzung um 2/3, maximal 50 %, somit lag der Höchstbetrag bei 51,33 €, demnach 100 % von 51,33 €, somit 51,33 € monatlich x 12 Monate, somit 616 € jährlich)

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf erhält der stellvertretende Gemeindewehrführer ab 01.01.2018 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.521 € jährlich.

(Höchstbetrag Wehrführer der landesweiten EntschVO-fF 169 €, hiervon maximal 75 % für Stellvertreter = somit liegt der Höchstbetrag für Stellvertreter bei 126,75 €,  demnach 100 % des Höchstbetrages von 126,75 €, somit 126,75 € monatlich x 12 Monate, somit 1.521 € jährlich.

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf bestimmt die Gemeinde die Höhe der Aufwandsentschädigung.

 

c)      Kleidergeld Wehrführer:

 

Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erhält der Wehrführer ein Kleidergeld, dessen Höchstsatz nach der EntschVO-fF von 9,00 € auf 9,50 € monatlich erhöht wurde. Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf bestimmt die Gemeinde die Höhe des Kleidergeldes.

 

Nach der derzeitigen Entschädigungssatzung erhält der Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes (100%), somit ab 2018 monatlich 9,50 € x 12 Monate = 114,00 € statt bisher monatlich 9,00 € x 12 Monate = 108,00 €.

 

d)      Kleidergeld stellvertretender Wehrführer:

 

Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erhält der stellvertretende Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe von maximal 75 % (bisher maximal 50 %) des Höchstsatzes nach der EntschVO-fF von 9,50 € (75 % von 9,50 € = 7,13 € Höchstsatz). Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf bestimmt die Gemeinde die Höhe des Kleidergeldes.

 

Nach der derzeitigen Entschädigungssatzung erhält der stellvertretende Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes von 7,13 €, somit ab 2018 monatlich 100 % von 7,13 € x 12 Monate = 85,50 €, statt bisher 50 % von 9,00 €, somit Höchstsatz 4,50 € monatlich x 100 % des Höchstsatzes, also 4,50 € x 12 Monate = 54,00 €.

 

e)      Gerätewart:

Der Gerätewart erhält eine Entschädigung für die Wartung und Pflege der Fahrzeuge aufgrund der landesweit geltenden Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF), die ebenfalls zum 01.01.2018 geändert wurde. Der Höchstsatz der Entschädigung bemisst sich nach dem vorhandenen Fahrzeugbestand der Gemeinde. Für den derzeitigen Fahrzeugbestand eines Tanklöschfahrzeuges (TLF 8/18 = TLF 16/24) und Tragkraftspritzenfahrzeuges mit Wassertank (TSF-W)  betrug der monatliche Höchstsatz bis 2017 monatlich 44,00 € und 38,00 €. Diese wurden ab 2018 auf monatlich 48,00 € und 42,00 € erhöht.

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstbetrag der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf bestimmt die Gemeinde die Höhe der Gerätewartentschädigung.

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf erhält der Gerätewart 100 % des Höchstsatzes. Bis 2017 betrug die Gerätewartentschädigung somit 100 % von den  Höchstbeträgen 44,00 € und 38,00 €  x 12 Monate, somit 984,00 € jährlich.

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf erhält der Gerätewart ab 01.01.2018 eine Gerätewartentschädigung in Höhe von 100 % von den Höchstbeträgen 48,00 € und 42,00 € x 12 Monate, somit 1.080,00 €.

 

Zusätzlich sollte darüber entscheiden werden, ob dem Gerätewart für die Wartung und Pflege des Einsatzleitfahrzeuges (ELW) , das wie zuvor erläutert, vorrangig der Amtswehr, anonsten der Feuerwehr Wiemersdorf zur Nutzung seit dem 30.06.2014 zur Verfügung steht. Seit dem 14.01.2017 wird die Wartung und Pflege des ELW durch den Gerätewart Mark Sudrow übernommen.

 

Der Höchstsatz für ein Einsatzleitfahrzeug (ELW)  beträgt monatlich 25,00 € x 100 % laut Entschädigungssatzung x 12 Monate, somit würde die Gerätewartentschädigung für das ELW 300,00 € jährlich betragen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Variante 1:

Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf bezüglich des § 4 soll nicht geändert werden.

Dem Gerätewart wird für die Wartung und Pflege des zur Nutzung überlassenen Einsatzleitfahrzeuges

-          eine Gerätewartentschädigung mit Wirkung vom ___________ gewährt  o d e r

-          keine Gerätewartentschädigung gewährt.

 

 

Variante 2: Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Wiemersdorf bezüglich des § 4 soll wie folgt geändert werden:

 

-          Der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ____ % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Die Stellvertretung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ____% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Der Gemeindewehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von ____% der Entschädigungsverordnung.

-          Der stellvertretende Gemeindewehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von ___ % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Der Gerätewart erhält eine Entschädigung in Höhe von ___ % des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien.

-          Dem Gerätewart wird für die Wartung und Pflege des zur Nutzung überlassenen Einsatzleitfahrzeuges

-eine Gerätewartentschädigung mit Wirkung vom ________ gewährt     o d e r

-keine Gerätewartentschädigung gewährt.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die derzeitigen finanziellen Auswirkungen und Beispiele bei Veränderung der jeweiligen Prozentsätze sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

 


Anlage/n:

Berechnungen Entschädigungen Wehrführer, stellvertretender Wehrführer, Gerätewart.

Aktuelle Entschädigungssatzung Gemeinde Wiemersdorf

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-09-04 Berechnung Entschädigungen Wehrführer, Stellvertreter, Gerätewart (309 KB)      
Anlage 2 2 2018-09-04 Entschädigungssatzung Wiemersdorf (260 KB)      
Startseite   |   Anregungen   |   Login   |   Impressum   |   Datenschutzerklärung