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Vorlage - VO/11/2018/014  

Betreff: Eventuelle Änderung der Entschädigungssatzung aufgrund der Änderung der landesweiten Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren -EntschVO-fF- (Aufwandsentschädigung Wehrführer, Stellvertreter und Gerätewart)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Michaela Wendland
Federführend:Fachbereich II Bearbeiter/-in: Wendland, Michaela
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hasenkrug Entscheidung
18.10.2018 
2. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2018-09-04 Berechnung Entschädigungen Wehrführer, Stellvertreter, Gerätewart  
2018-09-04 Entschädigungssatzung Hasenkrug  
2018-09-04 Protokoll Finanzausschuss Hasenkrug vom 05.07.2018  

Sachverhalt:

Der Wehrführer, stellvertretende Wehrführer und Gerätewart erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die landesweit geltende Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren –EntschVO-fF- und zusätzlich der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug berechnet wird.

 

Aufgrund der Änderung der landesweiten EntschVO-fF sollte die Gemeinde dieses zum Anlass nehmen, um die derzeitigen Prozentsätze ihrer Entschädigungssatzung für die Aufwandsentschädigung und Kleidergeld des Gemeindewehrführers und Stellvertreters und des Gerätewartes zu überprüfen und ggfs. Änderungen in der gemeindlichen Entschädigungssatzung vorzunehmen.

 

Außerdem sollte für die Zukunft geregelt werden, ob die Gemeinde dem Gerätewart eine Gerätewartentschädigung nach den landesweit geltenden Entschädigungsrichtlinien (EntschRichtl-fF) für die Wartung und Pflege des Mannschaftstransportwagens zahlt, das seit dem 20.09.2012 in Hasenkrug untergestellt ist und neben der Jugendfeuerwehr auch der Feuerwehr Hasenkrug zur Nutzung überlassen wurde. Seit dem  17.01.2014 wird die Wartung und Pflege durch den Gerätewart Söhnke Springborn und Matthias Gudat  durchgeführt, seit dem 20.01.2018 von Matthias Gudat und Torben Aszmoneit. Die Gerätewartentschädigung würde nach dem derzeitigen Stand der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug mit 80 % des Höchstsatzes, demnach 643,20 € jährlich betragen, aufgeteilt auf 2 Gerätewarte

 

Der Finanzausschuss Hasenkrug hat am 05.07.2018 eine Empfehlung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug, hier: Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, abgegeben. Demnach ändert sich die Höhe der Aufwandsentschädigung bei 100 % Anrechnung

  • für den Wehrführer von 1.144 € auf 1.884 € jährlich
  • für den stv. Wehrführer von 572 € auf 1.413 € jährlich
  • des Gerätewartes (anteilig zu je 50 %) auf 804 € jährlich

 

Die Entschädigung des Gerätewarts beträgt demnach 100 % des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien statt bisher 80 %.

 

Die landesweit geltende EntschVO-fF wurde rückwirkend zum 01.01.2018 wie folgt geändert:

 

a)      Aufwandsentschädigung Wehrführer bis 1.000 Einwohner:

  1. Die monatliche Entschädigung wurde von 143 € auf 157 € erhöht
  2. Bisher erhielten Wehrführer amtsangehöriger Gemeinden höchstens 2/3 der Entschädigung von 143 €, der sogenannte monatliche Höchstbetrag lag somit bei 95,33 € (2/3 von 143 €). Diese 2/3-Regelung ist entfallen, sodass sich der monatliche Höchstbetrag von 95,33 € auf 157 € erhöht hat

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug beträgt die Aufwandsentschädigung des Gemeindewehrführers 100 % des Höchstsatzes. Bis 2017 erhielt der Gemeindewehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.144,00 € jährlich.

(100 % des Höchstbetrages der landesweiten EntschVO-fF, demnach 100 % von 95,33 €, somit 95,33 € monatlich x 12 Monate, somit 1.144,00 € jährlich)

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug erhält der Gemeindewehrführer ab 01.01.2018 eine Aufwandsentschädigung in Höhe 1.884 € jährlich.

(100 % des Höchstbetrages der landesweiten EntschVO-fF, demnach 100 % von 157 €, somit 157 € monatlich x 12 Monate, somit 1.884 € jährlich)

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug bestimmt die Gemeinde die Höhe der Aufwandsentschädigung.

 

b)      Aufwandsentschädigung stellvertretender Wehrführer bis 1.000 Einwohner:

 

  1. Die monatliche Entschädigung wurde von 143 € auf 157 € erhöht
  2. Bisher erhielten Wehrführer amtsangehöriger Gemeinden höchstens 2/3 der Entschädigung von 143 €, der sogenannte monatliche Höchstbetrag lag somit bei 95,33 € (2/3 von 143 €). Diese 2/3-Regelung ist entfallen, sodass sich der monatliche Höchstbetrag von 95,33 € auf 157 € erhöht hat.
  3. Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters darf maximal 75 % (bisher maximal 50 %) der Aufwandsentschädigung des Wehrführers betragen, bezogen auf den Höchstsatz (maximal 75 % vom Höchstsatz 157 € = 117,75 € Höchstsatz für Stellvertreter).

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug beträgt die Aufwandsentschädigung des stellvertretenden Gemeindewehrführers 100 % des Höchstsatzes. Bis 2017 erhielt der stellvertretende Gemeindewehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 572,00 € jährlich.

(Höchstbetrag der landesweiten EntschVO-fF 143 €, Kürzung um 2/3, maximal 50 %, somit lag der Höchstbetrag bei 47,67 €, demnach 100 % von 47,67 €, somit 47,67 € monatlich x 12 Monate, somit 572 € jährlich)

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug erhält der stellvertretende Gemeindewehrführer ab 01.01.2018 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.413 € jährlich.

(Höchstbetrag Wehrführer der landesweiten EntschVO-fF 157 €, hiervon maximal 75 % für Stellvertreter = somit liegt der Höchstbetrag für Stellvertreter bei 117,75 €,  demnach 100 % des Höchstbetrages von 117,75 €, somit 117,75 € monatlich x 12 Monate, somit 1.413 € jährlich.

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug bestimmt die Gemeinde die Höhe der Aufwandsentschädigung.

 

c)      Kleidergeld Wehrführer:

 

Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erhält der Wehrführer ein Kleidergeld, dessen Höchstsatz nach der EntschVO-fF von 9,00 € auf 9,50 € monatlich erhöht wurde. Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug bestimmt die Gemeinde die Höhe des Kleidergeldes.

 

Nach der derzeitigen Entschädigungssatzung erhält der Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes (100%), somit ab 2018 monatlich 9,50 € x 12 Monate = 114,00 € statt bisher monatlich 9,00 € x 12 Monate = 108,00 €.

 

d)      Kleidergeld stellvertretender Wehrführer:

 

Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erhält der stellvertretende Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe von maximal 75 % (bisher maximal 50 %) des Höchstsatzes nach der EntschVO-fF von 9,50 € (75 % von 9,50 € = 7,13 € Höchstsatz). Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug bestimmt die Gemeinde die Höhe des Kleidergeldes.

 

Nach der derzeitigen Entschädigungssatzung erhält der stellvertretende Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe von 50 % des Höchstsatzes von 7,13 €, somit ab 2018 monatlich 50 % von 7,13 € x 12 Monate = 42,75 €, statt bisher 50 % von 4,50 €, somit Höchstsatz 4,50 € monatlich x 50 % des Höchstsatzes, also 2,25 € x 12 Monate = 27,00 €.

 

e)      Gerätewart:

Der Gerätewart erhält eine Entschädigung für die Wartung und Pflege der Fahrzeuge aufgrund der landesweit geltenden Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF), die ebenfalls zum 01.01.2018 geändert wurde. Der Höchstsatz der Entschädigung bemisst sich nach dem vorhandenen Fahrzeugbestand der Gemeinde. Für den derzeitigen Fahrzeugbestand eines Löschfahrzeuges (LF 10/6) betrug der monatliche Höchstsatz bis 2017 monatlich 61,00 €. Dieser wurde ab 2018 auf monatlich 67,00 € erhöht.

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstbetrag der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug bestimmt die Gemeinde die Höhe der Gerätewartentschädigung.

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug erhält der Gerätewart 80 % des Höchstsatzes. Bis 2017 betrug die Gerätewartentschädigung somit 80 % von dem  Höchstbetrag 61,00 € x 12 Monate, somit 643,20 € jährlich (aufgeteilt auf 2 Gerätewarte).

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug erhält der Gerätewart ab 01.01.2018 eine Gerätewartentschädigung in Höhe von 80 % von dem Höchstbetrag 67,00 € x 12 Monate, somit 643,20 € (aufgeteilt auf 2 Gerätewarte).

 

Der Finanzausschuss empfiehlt die Änderung der Entschädigungssatzung dahingehend, dass der Gerätewart eine Entschädigung in Höhe von 100 % der Entschädigungsrichtlinien erhält, anteilig zu je 50 %, sofern die Tätigkeit durch 2 Gerätewarte wahrgenommen wird.

(Berechnung: LF 10/ 6 Höchstsatz 67,00 € x Empfehlung 100 % x 12 Monate = 804,00 € jährlich (anteilig zu je 50 % pro Gerätewart).

 

Außerdem sollte darüber beraten werden, ob für die Wartung und Pflege des Jugendfeuerwehrfahrzeuges eine Geärtewartentschädigung gezahlt werden soll.

Eigentümer ist zwar die Amtswehr ist, doch überlässt die Amtswehr dieses Fahrzeug jedoch der FF Hasenkrug, sofern es nicht von der Jugendfeuerwehr benötigt wird.   Dieses Fahrzeug ist seit dem 20.09.2012 in Hasenkrug stationiert. 

Da auf Amtsebene keine Möglichkeit der Bestellung eines Gerätewartes besteht und als Gegenzug für die dortige Stationierung der FF Hasenkrug die Nutzung des Jugendfeuerwehrfahrzeuges zu den freien Zeiten zusteht,  übernehmen die Gerätewarte der FF Hasenkrug die Wartung und Pflege des Jugendfeuerwehrfahrzeuges. Seit dem Wechsel der Gerätewarte ab 20.01.2018 wird die Wartung und Pflege durch die Gerätewarte Matthias Gudat und Torben Aszmoneit  übernommen.

 

Der Höchstsatz der Gerätewartentschädigung für ein Mannschaftstransportfahrzeug beträgt monatlich 25,00 €.

 

Bei bestehender Entschädigungssatzung mit 80 % von 25 € laut Entschädigungssatzung x 12 Monate, wären es derzeit 240 € jährlich, aufgeteilt auf 2 Gerätewarte.

 

Bei Änderung der Entschädigungssatzung auf 100 % von 25 € x 12 Monate, wären es 300 € jährlich, aufgeteilt auf 2 Gerätewarte.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Variante 1:

Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug bezüglich des § 4 soll nicht geändert werden.

Dem Gerätewart wird für die Wartung und Pflege des zur Nutzung überlassenen Jugendfeuerwehrfahrzeuges

-          eine Gerätewartentschädigung mit Wirkung vom ___________ gewährt  o d e r

-          keine Gerätewartentschädigung gewährt.

 

 

Variante 2: Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Hasenkrug bezüglich des § 4 soll wie folgt geändert werden:

 

-          Der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ____ % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Die Stellvertretung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ____% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Der Gemeindewehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von ____% der Entschädigungsverordnung.

-          Der stellvertretende Gemeindewehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von ___ % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

-          Der Gerätewart erhält eine Entschädigung in Höhe von ___ % des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien.

-          Dem Gerätewart wird für die Wartung und Pflege des zur Nutzung überlassenen Jugendfeuerwehrfahrzeuges

-eine Gerätewartentschädigung mit Wirkung vom ________ gewährt     o d e r

-keine Gerätewartentschädigung gewährt.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die derzeitigen finanziellen Auswirkungen und Beispiele bei Veränderung der jeweiligen Prozentsätze sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

 


Anlage/n:

Berechnungen Entschädigungen Wehrführer, stellvertretender Wehrführer, Gerätewart.

Aktuelle Entschädigungssatzung Gemeinde Hasenkrug

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-09-04 Berechnung Entschädigungen Wehrführer, Stellvertreter, Gerätewart (317 KB)      
Anlage 2 2 2018-09-04 Entschädigungssatzung Hasenkrug (282 KB)      
Anlage 3 3 2018-09-04 Protokoll Finanzausschuss Hasenkrug vom 05.07.2018 (108 KB)      
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