Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/01/2018/032  

Betreff: Grundsatzentscheidung zur Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Michaela Wendland
Federführend:Fachbereich II Bearbeiter/-in: Wendland, Michaela
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Armstedt Entscheidung
29.10.2018 
3. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Armstedt geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2018-09-28 FF Armstedt, Antrag Einführung 2. stellv. Wehrführer  
2018-08-07 Entschädigungssatzung Armstedt  

Sachverhalt:

Das Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein wurde mit Wirkung vom 01.01.2015 u.a. dahingehend geändert, dass zusätzlich zum Wehrführer und dessen Stellvertreter ein/e weitere/r stellvertretender Wehrführer/in bestellt werden kann. Bisher sah das Brandschutzgesetz vor, dass die Wehrführung aus dem Wehrführer und einem Stellvertreter besteht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 kann mit vorheriger Zustimmung der Gemeindevertretung eine weitere Stellvertretung gewählt werden.

 

Seitens der Freiwilligen Feuerwehr Armstedt wurde an die Gemeinde der Antrag gestellt, die Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers zu genehmigen.

Im Falle einer Zustimmung der Gemeindevertretung zur Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers ist  anschließend durch die Mitgliederversammlung der Feuerwehr ebenfalls ein Beschluss hierüber zu fassen. Ferner ist anschließend eine Satzungsänderung seitens der Feuerwehr vorzunehmen. Im Anschluss hieran wäre die Zustimmung der Gemeindevertretung zur Satzungsänderung der Feuerwehr erforderlich, damit im Anschluss die Wahl eines 2. stellvertretenden Wehrführers erfolgen könnte.

 

Im Falle einer Zustimmung zur Grundsatzentscheidung zur Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers ist gleichzeitig die Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigung und des Kleidergeldes durch die Gemeinde zu regeln.

Dem  2. stellvertretenden Wehrführer ist eine Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld zu gewähren. Der Höchstbetrag der Entschädigung ist in der Entschädigungsverordnung für Freiwillige Feuerwehren (Landesgesetz) geregelt. Zusätzlich ist in der Entschädigungssatzung der Gemeinde zu regeln, ob dem 2. stellvertretenden Wehrführer der Höchstbetrag oder ein prozentualer Anteil gezahlt wird.

 

Die seit dem 01.01.2018 in Kraft getretene Entschädigungssatzung der Gemeinde Armstedt sieht vor, dass der Gemeindewehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der landesweiten Verordnung erhält. (100 % von 157 € monatlich, somit 1.884 € jährlich und der Stellvertreter 50 % des Höchstsatzes der Verordnung (50 % von 157 €, laut Landesverordnung erhalten Stellvertreter maximal 75 % vom Höchstsatz 157 €, somit maximal 117,75 € x 50 %, somit 58,88 € monatlich, somit706,56 € jährlich.

 

Der Wehrführer und der Stellvertreter erhalten zusätzlich ein Kleidergeld. Laut Entschädigungssatzung der Gemeinde Armstedt erhalten derzeit der Wehrführer und Stellvertreter ein Kleidergeld derzeit in Höhe des Höchstsatzes (100 %) der landesweit gelten Verordnung.

Wehrführer Höchstsatz 9,50 € monatlich, somit 114,00 € jährlich.

Die Stellvertreter können maximal 75 % des Höchstsatzes von 9,50 € monatlich bekommen, somit maximal 7,13 € monatlich, somit 85,56 € jährlich.

Siehe hierzu auch Beschlussvorlage VO/01/2018/022 über die Regelung der Höhe der Aufwandsentschädigung für Wehrführer, Stellvertreter und Gerätewart. In diesem Zusammenhang ist auch die Höhe der Aufwandsentschädigung des 2. stellvertretenden Wehrführers zu regeln.

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung stimmt der Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers zu.

In diesem Zusammenhang ist  die Höhe der Aufwandsentschädigung und das Kleidergeld des 2. stellvertretenden Wehrführers zu regeln:

 

Der 2. stellvertretende Wehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von ____% sowie ein Kleidergeld in Höhe von ____%.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers hat für die Gemeinde folgende finanzielle Auswirkungen, falls der/die Feuerwehrkamerad/in die nachstehenden Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule bisher noch nicht absolviert hat.

-          2 Gruppenführerlehrgänge à 1 Woche

-          2 Zugführerlehrgänge à 1 Woche

-          1 Verbandsführerlehrgang à 1 Woche

-          1 Wehrführerlehrgang à 1 Woche

Die Lehrgangteilnahme umfasst 6 Wochen. Die Lehrgangsgebühren werden vom Landesfeuerwehrverband getragen.

Für diesen Zeitraum können vom Arbeitgeber Verdienstausfallentschädigungsansprüche geltend gemacht werden, die je nach Höhe des Verdienstes durchschnittlich ca. 1.000 EUR/Woche betragen können.

Für die Fahrt zu den Feuerwehrlehrgängen nach Harrislee können Reisekosten geltend gemacht werden (ca. 100 km einfache Fahrt x 2 für Hin- u. Rückfahrt) x 6 Lehrgänge), 1.200 km à 0,30 EUR, insgesamt ca. 360,00 EUR.

Vom Kreis Segeberg wird der Verdienstausfall in Höhe von 60,00 € je Tag (6 Wochen à 5 Tage = 30 Tage x 60,00 €, insgesamt 1.800 € sowie die Reisekosten in voller Höhe erstattet.

 

 

 

Mögliche Gesamtkosten:

Verdienstausfall ca. 6.000,00 €, abzüglich Erstattung vom Kreis maximal 1.800,00 €, verbleiben 4.200,00 €,

zuzüglich jährliche Folgekosten für Aufwandsentschädigung u. Kleidergeld wie im Sachverhalt geschildert.

 


Anlage/n:

-Antrag FF Armstedt

-Derzeitige Entschädigungssatzung, die für Wehrführer und alle Stellvertreter aufgrund der Änderung der Landesverordnung ab 01.01.2018 neu zu beschließen ist

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-09-28 FF Armstedt, Antrag Einführung 2. stellv. Wehrführer (36 KB)      
Anlage 2 2 2018-08-07 Entschädigungssatzung Armstedt (219 KB)      
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