Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/07/2018/038  

Betreff: Stellungnahme zum 2. Entwurf der Windenergie-Regionalplanung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Christian Stölting
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Mohr, Sonja
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Weddelbrook Entscheidung
04.12.2018 
4. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Weddelbrook geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Planungserlass  
Flächen Windenergie  

Sachverhalt:

Anfang September 2018 hat die Landesplanung den 2. Entwurf der Windenergie-Regionalplanung veröffentlicht. Im Vergleich zum 1. Entwurf wurden nach Auswertung der seinerzeit eingegangenen Anregungen und Bedenken in Teilen bisher ausgewiesene Windeignungsflächen komplett gestrichen, vermindert, erweitert oder anderenfalls völlig neue Flächen aufgenommen, die bisher noch gar nicht zur Disposition standen. Konkret sind im 2. Entwurf auf dem Gebiet der Gemeinde Weddelbrook nachstehende Flächen ausgewiesen:

 

  1. Fläche PR3_SEG_043 Bad Bramstedt-Lentföhrden-Weddelbrook

Anzahl Teilgebiete 5, Größe 146,9 ha

 

  1. Fläche PR3_SEG_032 Föhrden-Barl, Hitzhusen, Weddelbrook

Anzahl Teilgebiet 1, Größe 127 ha.

 

 

Die Gemeinde Weddelbrook hat nunmehr die Möglichkeit zum 2. Entwurf der Windenergie-Regionalplanung bis zum 03.01.2019 eine Stellungnahme abgeben zu können. Eine Stellungnahme zur Verminderung oder zur Vermeidung der im 2. Entwurf ausgewiesenen Vorrangflächen hat jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Gemeinde wichtige und nachvollziehbare Gründe benennen kann, die offensichtlich von der Landesplanung bisher noch nicht berücksichtigt wurden. Grundlage für die nunmehr ausgewiesenen Vorrangflächen ist der Planungserlass (siehe Anlage) vom 21.08.2018 zum Sachthema Windenergie, mit den dort aufgeführten harten und weichen Tabukriterien. Nur für Flächen, die diese Tabukriterien nicht erfüllen, konnte eine Eignung als Vorrangfläche ermittelt werden. Sofern sich die Gemeinde also gegen die Ausweisung einer Fläche aussprechen will, muss sie anhand des vorstehend genannten Kriterienkatalogs prüfen und nachweisen, dass seitens der Landesplanung wichtige Kriterien übersehen wurden. Selbst wenn die Gemeinde im Nachgang triftige Gründe aufweisen kann, führt dies nicht automatisch zum Wegfall oder zur Minimierung der Fläche. Erst nach einer nach stringenten Vorgaben durchgeführten Abwägung wird im Einzelfall festgestellt, ob die Anregungen und Bedenken tatsächlich Berücksichtigung finden. Insofern ist es zunächst erforderlich, dass im Ausschuss / in der Gemeindevertretung grundsätzliches Einvernehmen erzielt wird, für welche Vorrangflächen ggf. unter Berücksichtigung der weichen und harten Tabukriterien eine „negative“ Stellungnahme abgegeben werden soll. Die herangezogenen Kriterien müssen mit fachlichen und faktischen Daten untermauert werden. Danach könnte dann noch in Erwägung gezogen werden, ob für die Fertigung der abzugebenden Stellungnahme die rechtliche Unterstützung bspw. des Fachanwaltes Dr. Badenhop von der Kanzlei Brock-Müller-Ziegenbein, Kiel, hinzugezogen wird, die auch schon von anderen Gemeinden in Anspruch genommen wurde. Im Falle einer anwaltlichen Beauftragung ist ein Stundenhonorar von 300,-- € zzgl. Mehrwertsteuer einzuplanen.

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt für vorstehende Flächen eine fachlich und rechtlich begründete Negativstellungnahme abzugeben:

Für die rechtliche Unterstützung soll Herr Dr. Badenhop von der Kanzlei Brock-Müller-Ziegenbein, Kiel, in Anspruch genommen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

Planungserlass u. a.

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Planungserlass (444 KB)      
Anlage 2 2 Flächen Windenergie (437 KB)      
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