Vorlage - VO/16/2019/095
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Sachverhalt:
- Jahresgewinn 2017
Der steuerliche Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2017 der Wasserversorgung der Gemeinde Großenaspe hat einen Jahresgewinn i. H. v. 7.760,11 € ergeben.
- Konzessionsabgabe 2017
Die Gemeindevertretung Großenaspe hat für die Wasserversorgung eine Konzessionsabgabenvereinbarung beschlossen, wonach die Wasserversorgung für die Mitbenutzung der öffentlichen Wege und Flächen an die Gemeinde Großenaspe eine Konzessionsabgabe zu entrichten hat.
Die Konzessionsabgabe bemisst sich nach den Vorschriften der „Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zu Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände“ (Konzessionsabgabenanordnung – Energie – KAE) vom 04.03.1941 (RAnz. Nr. 57 vom 08.03.1941) in der derzeit geltenden Fassung. Danach beträgt die Konzessionsabgabe im Regelfall 10% der Netto-Erlöse aus dem Wasserverkauf.
Die Konzessionsabgabe wird nur dann an die Gemeinde abgeführt, wenn feststeht, dass auch die steuerliche Abzugsfähigkeit gewährleistet ist. Dies ist nur dann der Fall, soweit dem Betrieb nach Abzug der Abgabe ein Mindestgewinn verbleibt. Der Mindestgewinn darf 1,5 % des Sachanlagevermögens, das am Anfang des Wirtschaftsjahres in der Handelsbilanz auszuweisen ist, nicht unterschreiten (BMF Schreiben v. 27.09.2002; BStBl. I 2002, 940).
Nach diesen Vorgaben beträgt die maximal mögliche Konzessionsabgabe für das Jahr 2017 insgesamt 14.537 €. Die Konzessionsabgabe 2017 ist aufgrund des guten Jahresergebnisses in voller Höhe erwirtschaftet. Darüber hinaus konnte auch die in 2012 und 2013 nicht erwirtschaftete Konzessionsabgabe von 13.328 € mit steuerlicher Wirkung nachgeholt werden. Die erwirtschaftete Konzessionsabgabe von zusammen 27.865 € wird im Jahresabschluss 2017 als Verbindlichkeit gegenüber der Gemeinde Großenaspe ausgewiesen.
Die Konzessionsabgabe wird grundsätzlich nicht in die Gebührenberechnung einbezogen und wirkt sich daher nicht gebührenerhöhend aus. Dies hat jedoch weiter zur Folge, dass die Konzessionsabgabe zwar aus dem (Produkt-)Haushalt der Wasserversorgung abfließt, jedoch nicht entsprechende Mittel über die Wassergebühr in den Haushalt hineinfließen. Die Abführung der Konzessionsabgabe führt daher zu einer zunehmenden Verschuldung des Betriebes gewerblicher Art. Damit es weder zu einer „Überschuldung“ des Wasserversorgungshaushalts noch zu einer verminderten Zahlungsfähigkeit kommt, wird empfohlen, die Konzessionsabgabe zwar an die Gemeinde abfließen zu lassen, jedoch danach als Einlage dem Haushalt der Wasserversorgung wieder zuzuführen.
Beschlussvorschlag:
1. Jahresgewinn 2017
Die Gemeindevertretung stellt den vorliegenden Jahresabschluss mit einer Bilanzsumme von 1.110.514,65 € und einem Jahresgewinn von 7.760,11 € fest und beschließt, den o. g. Jahresgewinn einschließlich Gewinnvortrag von 1.484,26 €, zusammen also 9.244,37 €, der Allgemeinen Rücklage der Wasserversorgung zuzuführen ist.
2. Konzessionsabgabe
Die Gemeindevertretung beschließt, dem Betrieb gewerblicher Art Wasserversorgung zur Stärkung des Eigenkapitals eine Einlage in Höhe von 27.865,00 € zuzuführen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: