Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/02/2012/007  

Betreff: Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil I für die Teilbereiche "1. südwestlich der Lindenstraße, 2. Hasenmoorer Straße westlich des Kindergartens und 3. Hauptstraße nördlich des Dorfplatzes"
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage GV M
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Bimöhlen Entscheidung
10.09.2012 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Bauleitpläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitplanung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden.

 

Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Bauleitplanverfahren formell eingeleitet. Hiermit dokumentiert die Gemeinde nach Außen ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Im Aufstellungsbeschluss ist der Geltungsbereich mit hinreichender Bestimmtheit zu bezeichnen.

Die Gemeinde kann den Plan selbst ausarbeiten oder fachlich geeignete Stellen oder Personen beauftragen.

 


Beschlussvorschlag:

1.      Der Bebauungsplan Nr. 2 Teil I für die Teilbereiche "1. südwestlich der Lindenstraße, 2. Hasenmoorer Straße westlich des Kindergartens und 3. Hauptstraße nördlich des Dorfplatzes" soll mit folgendem Ziel geändert werden:

Flexibilisierung und Erweiterung der gegebenen Bebauungsmöglichkeiten.

 

2.      Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3.      Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro Kreisplanungsamt Segeberg in Fachdienst 61.00 – Räumliche Planung und Entwicklung, Hamburger Straße 30 in 23795 Bad Segeberg beauftragt werden.

 

4.      Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung  (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.

 

5.      Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:

 

Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung sowie einem Hinweis im „Anzeiger“ und in der „Segeberger Zeitung“ einzuladen ist.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die anfallenden Kosten sollen von den Verursachern/ Betroffenen erstattet werden. Eine Kostenübernahmeerklärung mit den Verursachern/ Betroffenen sollte angestrebt werden.

 


Anlage/n:

 

 

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