Vorlage - VO/16/2013/090
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Sachverhalt:
Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt die Anzahl der Stellvertretenden je Mitglied des Amtsausschusses. Das gilt sowohl für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister als auch für die weiteren Mitglieder. Sie sind aus der Mitte der Gemeindevertretung zu wählen.
1. Die Wahl der Stellvertretenden der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erfolgt auf Vorschlag der Fraktion, der die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Zeitpunkt der Wahl der Stellvertretenden angehört. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 GO entsprechend (§ 9 Abs. 3 AO), d. h. über den Vorschlag ist ein Beschluss zu fassen.
2. Die Wahl der Stellvertretenden der weiteren Mitglieder des Amtsausschusses wird
? nach dem Meiststimmenverfahren durchgeführt, wenn auch die weiteren Mitglieder nach diesem Verfahren gewählt worden sind,
? auf Vorschlag der Fraktion durchgeführt, die das weitere Mitglied vorgeschlagen hat, wenn die Wahl nach fraktionsgebundenem Vorschlagsrecht erfolgte. In diesem Fall ist über den Vorschlag ein Beschluss gem. § 39 Abs. 1 GO zu fassen.
Beschlussvorschlag:
1. Für die Wahl der Stellvertretenden des ehrenamtlichen Bürgermeisters erfolgt auf Vorschlag der -Fraktion, da der Bürgermeister dieser angehört.
Deshalb wird auf Vorschlag der -Fraktion als Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt:
Abstimmungsergebnis: Stimmen dafür
2. Da auch die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach dem Meiststimmenverfahren gewählt wurden, werden auch deren Stellvertreter nach diesem Verfahren bestimmt.
Abstimmungsergebnis: Stimmen dafür
oder alternativ
Da auch die Wahl der weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach dem fraktionsgebundenem Vorschlagsrecht erfolgte, werden auch die Stellvertreter auf Vorschlag der Fraktion gewählt, die das weitere Mitglied vorgeschlagen haben.
Deshalb wird auf Antrag der -Fraktion vorgeschlagen:
Hierüber wird nach § 39 Abs. 1 GO wie folgt abgestimmt:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: