Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/16/2020/198  

Betreff: B 21 1. Änderung und Ergänzung - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta Bestmann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Bestmann, Britta
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Großenaspe Entscheidung
09.09.2020 
11. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Für die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 21 für das Gebiet „zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg“ wurde die dritte Beteiligungsrunde durchgeführt.

Die Planunterlagen lagen im Zeitraum vom 06.07.2020 bis 23.07.2020 öffentlich aus.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden am 22.06.2020 aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Seitens der Behörden wurden Stellungnahmen abgegeben, die nun durch die Gemeindevertretung Großenaspe abzuwägen sind.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Abwägungsbeschluss:

 

Zur Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg“

 

wurden unten stehende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und den Trägern öffentlicher Belange nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung Großenaspe am 09.09.2020 wie folgt abgewogen:

 

Datum und Absender

(TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

02.07.2020 Gemeinde Bimöhlenf

 

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

02.07.2020 Gemeinde Hardebek

 

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

05.07.2020 Gemeinde Wiemersdorf

 

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

27.07.2020 Kreis Segeberg,

Fachabteilungen:

Tiefbau,

untere Bauaufsichtsbehörde, vorbeugender Brandschutz, Kreisplanung,

Untere Denkmalschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Wasser - Boden - Abfall für Schutzgüter Abwasser, Gewässerschutz, Bodenschutz und Grundwasserschutz, SG Abfall, Fachabteilung Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Sozialplanung, Verkehrsbehörde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27.07.2020 Kreis Segeberg,

Fachabteilungen:

Tiefbau,

untere Bauaufsichtsbehörde, vorbeugender Brandschutz, Kreisplanung,

Untere Denkmalschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Wasser - Boden - Abfall für Schutzgüter Abwasser, Gewässerschutz, Bodenschutz und Grundwasserschutz, SG Abfall, Fachabteilung Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Sozialplanung, Verkehrsbehörde

 

Tiefbau

Keine Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich.

Vorbeugender Brandschutz

Die Stellungnahme zur vorherigen Beteiligung behält weiterhin ihre Gültigkeit.

 

Der Hinweis wird beachtet.

 

Kreisplanung

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Denkmalschutzbehörde

Keine Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Naturschutzbehörde

Bei der Überprüfung der Bestandsaufnahme vor Ort im Rahmen der 3. Beteiligung wurde deutlich, dass offenbar die aktuellen Verhältnisse vor Ort nicht richtig wiedergegeben werden, beispielsweise wird eine Lindenallee im Bereich Diekstücken angesprochen, die es seit 2017 nicht mehr gibt. Der Diekstücken wird als Wirtschaftsweg bezeichnet, der derzeitige Ausbauzustand entspricht jedoch einer Straße mit Beleuchtung und Fußgängerbereich.Insgesamt finden sich in der Begründung Aussagen die unpräzise erscheinen. Aussagen wie auf Seite 7 der Begründung, dass eine Fläche für die meisten Tierarten von geringer Bedeutung sind entziehen sich jeder abschließenden Bewertung wenn keine Aussage vorgenommen wird, ob die Fläche für die übrigen Tierarten eine Relevanz besitzt, insofern kann nicht ausgeschlossen werden ob die artenschutzrechtlichen Belange wirklich im ausreichendem Umfang angesprochen werden.

 

Unklar bleibt auch, ob und wie häufig in Bezug auf bodenbrütende Arten die Ackerbrache auf entsprechende Brutvorkommen tatsächlich aktuell untersucht wurde.

 

Zu den Ausführungen auf Seite 8 der Begründung unter Auswirkungen sei hingewiesen, dass alle europäischen Vogelarten nach dem geltenden Naturschutzrecht besonders geschützt sind.

 

Sofern wie auf Seite 10 der Begründung ähnliche Biotopstrukturen angesprochen werden, sollten diese auch benannt werden. Eine Überprüfung der Aussagen ist daher nur eingeschränkt möglich. Hieraus ergibt sich ggf. eine rechtliche Unsicherheit in der Betrachtung der artenschutzrechtlichen Verbote gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz.

Ich empfehle eine entsprechende Aktualisierung der Angaben.

 

Die Aussagen hinsichtlich der Straße Diekstücken werden überarbeitet, hat aber keinen Einfluss auf die Planung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Aussagen zu den Bodenbrütern und den artenschutzrechtlichen Belangen besitzen weiterhin ihre Gültigkeit. Bereits im Zuge der Ursprungsplanung wurde durch ein Fachbüro eine detaillierte Bestandsaufnahme durchgeführt. Durch die bereits bestehende Bebauung und der Erschließungsstraße hat sich die Situation für den Artenschutz nicht entscheidend verändert, so dass weiter tiefgreifende Untersuchungen nicht notwendig sind. Eine im Zuge der 1. Änderung der Ursprungsplanung durchgeführt Untersuchung hat verdeutlicht, dass dem so ist. Ergänzungen der Begründung sind daher nicht notwendig.

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Keine Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich.

SG Gewässerschutz

Auf Seite 5 der Begründung heißt es "Da der geplante Knickdurchbruch unvermeidlich

ist, wird ein Ausgleich auf der gemeindlichen Ausgleichsfläche geschaffen, Hier wird eine Knickneuanlage in einer Länge von 20,00 m vorgenommen. ( s. Anlage)"

Die Anlage fehlt. Es ist damit nicht ersichtlich oder prüfbar, ob die Knickneuanlage an Oberflächengewässern gelegen sein könnte und hier Betroffenheiten ausgelöst werden könnten..

 

Der Knickdurchbruch ist nicht mehr erforderlich, da die gesamte Erschließung nunmehr über die Erschließungsstraße abgewickelt wird. Dies wird bereits aus der Planzeichnung deutlich. Die Begründung wird entsprechend angepasst.

.

SG Bodenschutz

Keine Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

SG Grundwasserschutz

Keine Bedenken.

Hinweis: Sollte bei Baumaßnahmen eine Bauwasserhaltung nötig sein, so ist eine entsprechende Erlaubnis rechtzeitig, mindestens vier Wochen vorher, bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Schichten- und Stauwasser wird wasserrechtlich als Grundwasser betrachtet.

 

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

27.07.2020 Kreis Segeberg,

Fachabteilungen:

Tiefbau,

untere Bauaufsichtsbehörde, vorbeugender Brandschutz, Kreisplanung,

Untere Denkmalschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Wasser - Boden - Abfall für Schutzgüter Abwasser, Gewässerschutz, Bodenschutz und Grundwasserschutz, SG Abfall, Fachabteilung Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Sozialplanung, Verkehrsbehörde

 

SG Abfall

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich.

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich.

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Verkehrsbehörde

Falls die Absicht besteht, die Planstraße als verkehrsberuhigten Bereich („Spielstraße“)

auszuweisen, bedarf dies eines gesonderten Verfahrens, welches vor dem

Ausbau der Straße bei der Verkehrsaufsicht Segeberg zu beantragen ist (da hier

ggf. noch Verschwenkungen, Parkflächen etc. abgestimmt werden müssen).

 

Die Straße besteht bereits. Eine Spielstraße ist derzeit nicht vorgesehen.

Landeskriminalamt S-H (Kampfmittelräumdienst)

In der o. a. Gemeinde/Stadt sind Kampfmittel nicht auszuschließen.

Vor Beginn von Tiefbaumaßnahmen wie z. B. Baugruben/Kanalisation/Gas/Wasser/Strom und Straßenbau ist die o. a. Fläche/Trasse gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersuchen zu lassen.

Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landeskriminalamt Dezernat 33, Sachgebiet 331 Mühlenweg 166 24116 Kiel durchgeführt.

Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in die Baumaßnahmen einbezogen werden können.

 

Die Begründung wird um den gegebenen Hinweis ergänzt.

Landesplanung

 

Seitens des Kreises wurde die Planungsanzeige mit einer positiven Stellungnahmen begleitet, so dass davon auszugehen ist, dass auch von hier eine positive Stellungnahme eingehen wird.

 

 

 

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

- Bernd Konrad (1. stellv. Bürgermeister)

- Arne Konrad (Gemeindevertreter)

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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