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Vorlage - VO/02/2020/111  

Betreff: B 7 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "südlich der Straße Steenkamp, östlich der Dorfstraße, angrenzend an die Bebauung Dorfstraße 47"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta Bestmann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Bestmann, Britta
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Bimöhlen Entscheidung
07.12.2020 
11. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Stand. 18.11.2020, 14:10

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 für das Gebiet „südlich der Straße Steenkamp, östlich der Dorfstraße, angrenzend an die Bebauung Dorfstraße 47“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

 

Die Planunterlagen lagen im Zeitraum vom 05.10.2020 bis 06.11.2020 öffentlich aus.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden am 15.09.2020 aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Seitens der Behörden wurden Stellungnahmen abgegeben, die nun durch die Gemeindevertretung Bimöhlen abzuwägen sind.

 

 

 

 

Abwägungsbeschluss:

 

 

Zur

 

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7 für das Gebiet „südlich der Straße Steenkamp, östlich der Dorfstraße, angrenzend an die Bebauung Dorfstraße 47“

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen am 07.12.2020 wie folgt abgewogen:

 

 

 

Datum und Absender

(TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

02.10.2020

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

 

 

Keine Bedenken.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

 

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen

vom 22.10.2020:

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

22.10.2020

Kreis Segeberg,

Fachabteilung: Tiefbau

Der Tiefbau ist nicht betroffen.

 

Keine Abwägung erforderlich.

22.10.2020

Kreis Segeberg,

Fachabteilung: Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

22.10.2020

Kreis Segeberg,

Fachabteilung: Vorbeugender Brandschutz

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Die Angaben zur Löschwassermenge sind jedoch zu konkretisieren. Es ist die erforderliche Löschwassermenge und die Art der Sicherstellung anzugeben.

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen

vom 22.10.2020:

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

22.10.2020

Kreis Segeberg, Fachabteilung: Kreisplanung

Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich.

22.10.2020

Kreis Segeberg, Fachabteilung: Untere Denkmalschutzbehörde

Keine denkmalrechtlichen Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich.

22.10.2020

Kreis Segeberg, Fachabteilung:

Untere Naturschutzbehörde

Gegen den Bauleitplan werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Bei der Umsetzung der Planung sollte während der Bauphase zum Schutz der Knicks ein Bauzaun in mindestens 5 m Abstand zum Knickwallfuß gesetzt werden. Die Knickschutzstreifen sollten in öffentliches Eigentum überführt werden.

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen

vom 22.10.2020:

Die Begründung wird um den Passus Einzäunung während der Bauphase ergänzt. Eine Überführung des Knickschutzstreifens ins öffentliche Eigentum ist nicht vorgesehen. Ein entsprechender  Schutz ist aus Sicht der Gemeinde durch die Festsetzung gewährleistet.

22.10.2020

Kreis Segeberg,

Fachabteilung:

Wasser - Boden - Abfall für SG Abwasser, SG Gewässerschutz, SG Bodenschutz, SG Grundwasserschutz, GW Geothermie

 

 

SG Abwasser

Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen keine Bedenken.

 

Aus Sicht der Niederschlags-wasserbeseitigung bestehen gegen das Vorhaben keine generellen Bedenken.

Aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes und der Belastung der öffentlichen Verkehrsflächen ist jedoch eine direkte Versickerung über eine Rigole nicht erlaubnisfähig. Die Formulierung in der Begründung Pkt. 4.6 und Pkt. 5 "Alternativ ist hier auch eine Versickerung über Rigolen möglich" ist daher falsch und sollte gestrichen werden. Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren.

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen

vom 22.10.2020:

Die Begründung wird entsprechend geändert. Der Passus hinsichtlich der Rigolen wird gestrichen.

SG Gewässerschutz

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

SG Grundwasserschutz

Keine Bedenken.

 

Hinweise:

Es ist mit geringen Grundwasserflurabständen zu rechnen. Sollte bei Baumaßnahmen eine temporäre Grundwasserabsenkung nötig sein, so ist eine entsprechende Erlaubnis rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Schichten- und Stauwasser wird wasserrechtlich als Grundwasser betrachtet.

Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass verhältnismäßige technische Maßnahmen zur Begrenzung des Wasserzustroms einzuplanen sind, um die Umweltauswirkungen durch die Wasserhaltungsmaßnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro Herrn Petersen

vom 22.10.2020:

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

SG Abfall

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

GW Geothermie

Keine weiteren Hinweise.

Keine Abwägung erforderlich.

22.10.2020

Kreis Segeberg,

Fachabteilung: Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

22.10.2020

Kreis Segeberg,

Fachabteilung: Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

22.10.2020

Kreis Segeberg,

Fachabteilung: Verkehrsbehörde

Keine Stellungnahme

 

Keine Abwägung erforderlich.

22.10.2020

Kreis Segeberg,

Fachabteilung: Klimaschutz

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

18.09.2020

GPV Osterau

Unter Einhaltung der Satzung des Gewässerpflegeverbandes Osterau, einzusehen unter www.gpv-osterau.de , hier insbesondere §§ 5 und 6, bestehen keine weiteren Bedenken gegen das Vorhaben.

Keine Abwägung erforderlich.

18.09.2020

Gemeinde Heidmühlen

Im Namen des Bürgermeisters der Gemeinde Heidmühlen teile ich Ihnen mit, dass zum oben genannten Vorhaben keine Bedenken bestehen.

Keine Abwägung erforderlich.

02.10.2020

Untere Forstbehörde

Forstbehördliche Bedenken bestehen nicht, da kein Wald durch die Planungen betroffen wird.

Keine Abwägung erforderlich.

07.10.2020

Gemeinde Hasenmoor

Mit Schreiben vom 15.09.2020 informierten Sie über die o.a. Bauleitplanverfahren. Die Gemeinde Hasenmoor hat die Inhalte zur Kenntnis genommen. Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgetragen.

Keine Abwägung erforderlich.

05.10.2020

Gemeinde Großenaspe

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

05.10.2020

Gemeinde Wiemersdorf

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Achtung, diesen Text nicht in Allris übernehmen

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter:

Gesetzliche Zahl der Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:  __________

Nein-Stimmen: __________

Stimmenthaltungen: __________

 

 

Achtung, diesen Text in Allris übernehmen, aber vorher mit Bürgermeister klären, wer befangen ist oder sein könnte

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

bitte prüfen und eintragen

 

Achtung, diesen Text nicht in Allris übernehmen

 

Jahr/Sitzungs-Nr. + TOP

zu erledigen durch

zu erledigen bis

Rückmeldung an

Anmerkungen

 

Amt

 

 

 

 

 

Achtung, diesen Text nicht in Allris übernehmen

An alle Protokollführer:

 

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Bestmann prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

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Anlage/n:

 

 

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