Vorlage - VO/11/2021/095
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Hasenkrug hat unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt den Beschluss gefasst, für das Gebiet „Nordwestlich der Ortslage für die Bereiche: Beidseitig der Heidestraße, nördlich Dorfstraße von Heidestraße bis Nr. 17a, östlich Gartenstraße, südlich Austraße; ausgenommen der vorhandenen Bebauungspläne" die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 8 Teil 1 aufzustellen.
Um die Planungsabsichten der Gemeinde Hasenkrug für den Planbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil 1 zu sichern, kann die Gemeinde - nach dem Aufstellungsbeschluss - eine Veränderungssperre beschließen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 BauGB.
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB) und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§16 Abs. 2 BauGB).
Zur Geltungsdauer finden sich Regelungen im § 17 BauGB. Regelmäßig tritt eine Veränderungssperre nach 2 Jahren außer Kraft. Sofern der Bebauungsplan schon vorher in Kraft tritt, tritt damit auch die Veränderungssperre außer Kraft.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Hasenkrug beschließt die folgende Satzung:
Siehe Anlage
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
Veränderungssperre 1.Änd. B-Plan 8 Teil 1 – Satzung und Bekanntmachung – Stand 2021-01-18
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Veränderungssperre 1.Änd. B-Plan 8 Teil 1 - Satzung und Bekanntmachung - Stand 2021-01-18 (472 KB) |