Vorlage - VO/10/2013/025
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Sachverhalt:
Nach § 46 Abs. 5 GO wählt die Gemeindevertretung die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Zur oder zum Ausschussvorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. Über die Vorschläge ist jeweils ein Beschluss nach § 39 (1) GO, d. h. es wird ein Beschluss mit Stimmenmehrheit gefasst, bei dem nur die Ja- und Nein-Stimmen zählen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Diese Wahlvorschriften gelten für die Wahl der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden entsprechend (§ 46 Abs. 5 GO)
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: