Vorlage - VO/13/2021/174
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Sachverhalt:
Gem. § 12, 13 und 15 StrWG SH sind die Gemeinden des Amtes Bad Bramstedt-Land Straßenbaulastträger für die innerhalb der Ortslage verlaufenden Straßen (mit Ausnahme der Fahrbahnen von Kreis- und Landesstraßen). Für diese Straßen sind die Gemeinden gem. § 10 StrWG SH zur Unterhaltung verpflichtet, darunter fällt auch die Straßenreinigungspflicht. Die Gemeinden sind jedoch im Rahmen der Selbstverwaltung dazu berechtigt, einen Teil der Straßenreinigungspflicht durch Satzung auf die Grundstückseigentümer zu übertragen. Davon hat die Gemeinde Heidmoor noch keinen Gebrauch gemacht. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, so haftet derzeit die Gemeinde für den daraus resultierenden Schaden. Rutscht beispielsweise ein Bürger auf einem nicht oder ungenügend gestreuten Gehweg aus, so ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig. Versicherungen übernehmen die Kosten wegen der groben Fahrlässigkeit der Gemeinde nicht. Eine Straßenreinigungssatzung ist nicht verpflichtend, in Anbetracht des einzusparenden Kosten- und Zeitaufwandes jedoch anzuraten.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die neue Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Heidmoor gemäß Anlage.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2021-01-13 Empfehlung zur Erstellung einer Straßenreinigungssatzung (PDF) (230 KB) | ||||
2 | 2021-01-15 Straßenreinigungssatzung 2021 - Heidmoor Entwurf (PDF) (121 KB) |