Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/08/2021/227  

Betreff: B13 / F20 - Abwägungsbeschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖB (Träger öffentlicher Belange) zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13 und der 20. Flächennutzungsplanänderung für ein Gebiet "westlich der BAB 7, nordwestlich von Bimöhlen sowie beidseitig der Bahnlinie Hamburg-Neumünster, westlich von Wiemersdorf"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Nele Schröder
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Schröder, Nele
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Wiemersdorf
05.05.2021 
19. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 und der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet westlich der BAB 7, nordwestlich von Bimöhlen sowie beidseitig der Bahnlinie Hamburg – Neumünster, westlich von Wiemersdorf hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖB (Träger öffentlicher Belange) stattgefunden.

 

Seitens der Öffentlichkeit und der Behörden wurden Stellungnahmen abgegeben, die nun durch die Gemeindevertretung Wiemersdorf abzuwägen sind.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Träger öffentlicher Belange wurden am 28.05.2020 über die Absicht der Gemeinde Wiemersdorf, den Bebauungsplan Nr. 13 und die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes aufzustellen, informiert und um Stellungnahme zum B-Plan bzw. F-Plan der Gemeinde Wiemersdorf gebeten.

 

Die Gemeindevertretung entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen / Anregungen verfahren werden soll.

 

Die einzelnen Einwendungen und ein Beschlussvorschlag ist der Tabelle zu entnehmen.

 

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 und der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet westlich der BAB 7, nordwestlich von Bimöhlen sowie beidseitig der Bahnlinie Hamburg – Neumünster, westlich von Wiemersdorf

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Die Anregungen von Privatpersonen und TÖB‘s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf wie folgt abgewogen:

 

Datum und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstel-lung des Landes Schleswig-Holstein, Landesplanungsbehörde vom 29.07.2020 / 29.07.2020

Die Gemeinde Wiemersdorf beabsichtigt, in den insgesamt rund 50 ha großen Gebieten „westlich der BAB7, nordwestlich von Bimöhlen“ und „beidseitig der Bahnlinie Hamburg-Neumünster, westlich von Wiemersdorf“ zwei Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlagen auszuweisen. Parallel dazu wird der Bebauungsplan Nr. 13 aufgestellt, mit dem das ca. 20 ha große Gebiet „rdlich des Rastplatzes Bimöhlen an der BAB7, südlich von Grünplan, westlich der A7 und östlich des Waldgebietes Hallohberg“ entsprechend überplant werden soll. Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung großflächiger Freiflächen-Photovoltaikanlagen ge-schaffen werden. Die geplante Anlage geht über die EEG-Förderkulisse von 110m Tiefe entlang von Autobahnen und Schienenwegen hinaus. Der wirksame Flächennut-zungsplan stellt beide Plangebiete als Flächen für die Landwirtschaft dar und soll entsprechende geändert werden.

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719), der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 (Runderlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 27.11.2018 - IV 60 - Az. 502.01 - Amtsbl. Schl.-H. S. 1181) und dem Regionalplan für den Planungs-raum I (alt) (Fortschreibung 1998). Wiemersdorf ist eine Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion im ländlichen Raum.

Großflächige Photovoltaikanlagen sollen u.a. vorrangig auf Flächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung oder an vorbelasteten Flächen, die aufgrund vorhandener Infrastruktur ein eingeschränktes Freiraumpotential aufweisen, geplant werden. Längere bandartige Strukturen sowie gravierende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sollen vermieden werden (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 LEP-Fortschreibung 2018). Bei der Standortwahl an Autobahnen und überregionalen Schienenwegen besteht ein erhöhter Koordinierungsbedarf durch die räumliche Konzentration von Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Neben einer Standortbewertung des gesamten Gemeindegebietes gilt es insoweit, die Planung an geeigneten Streckenabschnit-ten Gemeindegrenzen übergreifend, möglichst auf der Grundlage einer Standortkonzeption abzustimmen (Ziff. 4.5.2 Abs. 3 der LEP-Fortschreibung 2018). Ein entsprechendes Konzept ist den vorgelegten Planunterlagen beigefügt.

In diesem Zusammenhang weise ich auf die Stellungnahme des Kreises vom 15.06.2020 hin. Der Kreis stellt fest, dass das Standortkonzept betreffend der BAB7 einen sehr großen räumlichen Umgriff darstellt, wohingegen das Standortkonzept an der Bahntrasse der AKN nicht über die Gemeindegrenze hinausgeht.

Aus dem Standortkonzept der BAB7 gehe auch nicht hervor, welche Potentialflächen realisiert werden sollen und inwieweit eine Abstimmung mit den übrigen Gebietskör-perschaften erfolgt ist.

Des Weiteren weist der Kreis darauf hin, dass beim gemeindeweiten Standortkonzept eine Beschränkung der Alternativenprüfung auf die förderfähigen Bereiche nicht aus-reichend ist.

Dem Votum des Kreises schließe ich mich an und bitte die Planunterlagen zu überar-beiten bzw. zu ergänzen. Eine abschließende landesplanerische Stellungnahme stelle ich bis zur erneuten Beteiligung im weiteren Verfahren zurück. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

Auf Flächenausweisungen entlang der Bahn wird verzichtet, daher wird auf eine großumige Untersuchung entlang der Bahntrasse verzichtet.

 

Die Begründung und das Flächenkonzept werden gem. des Entwurfes des Erlasses „Grundsätze zur Planung von großflächigen Photovoltaikanlagen“ vom 04.01.2021 ernzt.

 

Gemeindeübergreifende Abstimmung

 

Angesichts der eng gesteckten Gemeindegebietsgrenzen in Schleswig-Holstein kommt in der Planung dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§2 Abs. 2 BauGB) im Bereich der Freiflächenphotovoltaik besonderer Bedeutung zu. Die Planungen benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei muss materiell sichergestellt werden, dass gemeindeübergreifende Ziele der Raumordnung und andere Vorgaben (Landschaftsbild, Belange des Tourismus und der Erholung, etc.) gewahrt werden und zudem nicht eine Gemeinde die Planungshoheit der Nachbargemeinden einengt.

 

Das Standortortkonzept für den Abschnitt Autobahn A 7 Kaltenkirchen bis Neumünster wurde mit den Gemeinden entlang der BAB A7 sowie auch mit den Nachbargemeinden abgestimmt.

 

Den Gemeinden wurde parallel zur frühzeitigen Behördenbeteiligung um Stellungnahme gebeten.

 

Es wurden keine inhaltlichen Stellungnahmen zu dem Standortkonzept abgegeben.

Kreis Segeberg – vom 15.06.2020

Planungsanzeige gemäß § 16 Landesplanungsgesetz

Zu der o.g. Planungsanzeige nehme ich wie folgt Stellung. Die Erstellung eines Standortkonzeptes zur Auswahl von geeigneten Flächen wird grundsätzlich begrüßt. Entlang von linienhaften Strukturen innerhalb der EEG-Förderkulisse (§ 48 Abs. 1 Nr. 3c Buchst. aa) EEG) reicht die Betrachtung einzelner Gemeindegebiete für eine raumverträgliche Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen nicht aus. Hinsichtlich der BAB7 beinhaltet das Standortkonzept einen sehr großen räumlichen Umgriff, dagegen lässt das Standortkonzept für die Bahntrasse der AKN den Blick über die Gemeindegrenze vollständig vermissen.

 

Zum Standortkonzept für die BAB7: Die Ermittlung und Eignungsbewertung der Potentialflächen ist nachvollziehbar. Es ist jedoch nicht erkennbar, welche dieser Potential-flächen zur Umsetzung gelangen sollen und welche nicht und inwieweit hierüber eine Abstimmung mit den betroffenen übrigen Gebietskörperschaften erfolgt ist. Es bleibt also offen, welche weiteren Flächen außerhalb der Gemeinde Wiemersdorf zur Umsetzung gelangen sollen, so dass ein abschließendes Gesamtbild der großräumig zu er-wartenden Flächeninanspruchnahme nicht möglich ist. Somit ist nicht abschließend er-kennbar, ob sich die für Wiemersdorf vorgesehenen Flächen in ein verträgliches groß-räumiges Gesamtnutzungskonzept einfügen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum gemeindeweiten Standortkonzept: Soweit eine gemeindeweite Betrachtung er-folgt ist, bleibt offen, warum die Ermittlung von Eignungsflächen auf Siedlungs- und Gewerbeflächen (+ 100m Abstand) sowie Flächen längs der Autobahnen oder Schienenwegen in einem 110m Streifen (§ 48 EEG) reduziert wurde. Da aufgrund der Preis-entwicklung bei PV-Freiflächenanlagen eine wirtschaftliche Umsetzbarkeit mittlerweile auch unabhängig von der EEG-Förderung möglich ist, ist eine Beschnkung der Alternativenprüfung auf förderfähige Bereiche nicht ausreichend. Eine Standortalternativenprüfung für das gesamte Gemeindegebiet sollte daher umfassend und nach städtebaulichen Kriterien erfolgen. Der Vorabausschluss von Eignungsflächen aufgrund einer pauschal untergestellten Unwirtschaftlichkeit oder einer pauschal festgestellten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht nachvollziehbar. Insofern greift die Begründung zu kurz. Im Ergebnis dieses Standortkonzeptes stehen allein Potentialflächen an der AKN-Trasse. Insofern wäre auch hier eine Betrachtung über die Gemeindegrenze hinaus erforderlich.

 

Diese Stellungnahme ergeht im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und ersetzt nicht meine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.

 

 

Auf Flächenausweisungen entlang der Bahn wird verzichtet, daher wird auf eine großräumige Untersuchung entlang der Bahntrasse verzichtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

Die Begründung wird ergänzt.

 

Zum jetzigen Kenntnisstand sind die aktuell geplanten Flächen als „beantragte Flächen“ innerhalb der Karte Raumordnerische Abstimmung Blatt 3: Standortkonzept zu entnehmen. (Anlage zur Begründung)

 

Eine gemeindeübergreifende Abstimmung ist erfolgt.

 

Gemeindeübergreifende Abstimmung

 

Angesichts der eng gesteckten Gemeindegebietsgrenzen in Schleswig-Holstein kommt in der Planung dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§2 Abs. 2 BauGB) im Bereich der Freiflächenphotovoltaik besonderer Bedeutung zu. Die Planungen benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei muss materiell sichergestellt werden, dass gemeindeübergreifende Ziele der Raumordnung und andere Vorgaben (Landschaftsbild, Belange des Tourismus und der Erholung, etc.) gewahrt werden und zudem nicht eine Gemeinde die Planungshoheit der Nachbargemeinden einengt.

 

Das Standortortkonzept für den Abschnitt Autobahn A 7 Kaltenkirchen bis Neumünster wurde mit den Gemeinden entlang der BAB A7 sowie auch mit den Nachbargemeinden abgestimmt.

 

Den Gemeinden wurde parallel zur frühzeitigen Behördenbeteiligung um Stellungnahme gebeten.

 

Es wurden keine inhaltlichen Stellungnahmen zu dem Standortkonzept abgegeben.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und teilweise becksichtigt.

Es wurden die Flächen entlang der überregionalen Verkehrsachsen untersucht, da diese prioritär zu behandeln sind. Die restlichen Eignungsflächen innerhalb der Ge-meinde Wiemersdorf werden dadurch nicht ausgeschlossen, sondern nur nicht als erste Priorität für die Entwicklung von PV-Freiflächenanlagen angesehen.

Die Begründung und das Flächenkonzept werden gem. des Entwurfes des Erlasses „Grundsätze zur Planung von großflächigen Photovoltaikanlagen“ vom 04.01.2021 ernzt.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und teilweise becksichtigt.

 

Es wurden die Flächen entlang der überregionalen Verkehrsachsen untersucht, da diese prioritär zu behandeln sind. Die restlichen Eignungsflächen innerhalb der Ge-meinde Wiemersdorf werden dadurch nicht ausgeschlossen, sondern nur nicht als erste Priorität für die Entwicklung von PV-Freiflächenanlagen angesehen.

 

Die Begründung und das Flächenkonzept werden gem. des Entwurfes des Erlasses „Grundsätze zur Planung von großflächigen Photovoltaikanlagen“ vom 04.01.2021 ernzt.

Kreis Segeberg – vom 06.07.2020

B13

 

Untere Denkmalschutzbehörde

Es bestehen keine denkmalrechtlichen Bedenken.

 

Wasser Boden Abfall

SG Abwasser

Keine Bedenken oder Hinweise.

 

SG Gewässerschutz

Das Gebiet des Bebauungsplans liegt am Gewässer Nr. 0.9.1 des Gewässerpfle-geverbandes Osterau.

Ein Streifen von 5,00 m von der oberen Böschungsoberkante ist von einer Bebau-ung freizuhalten.

Anpflanzungen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Gewässerpflege-verband vorgenommen werden.

In dargestellten Flächen "UMGRENZUNG VON FLÄCHEN MIT BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN UND FÜR DIE ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE VON GEWÄS-SERN" muss gewährleistet sein, dass der anfallende Aushubboden im Rahmen der Gesserunterhaltung dort abgelagert werden darf (§5 der Verbandssatzung). Mehrkosten durch die Abfuhr von Aushubboden hat die Gemeinde zu tragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SG Bodenschutz

Aus Sicht des vor- und nachsorgenden Bodenschutzes bestehen keine Bedenken.

 

SG Grundwasserschutz

Keine Bedenken oder weitere Hinweise.

 

GW Geothermie

Keine Hinweise.

 

 

F20

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Bedenken.

 

Untere Denkmalschutzbehörde

Es bestehen keine denkmalrechtlichen Bedenken.

 

Wasser Boden Abfall

SG Abwasser

Keine Bedenken oder Hinweise.

 

SG Gewässerschutz

Das Gebiet des F-Plans liegt am Gewässer Nr. 0.9.1 des Gewässerpflegeverbandes Osterau.

Ein Streifen von 5,00 m von der oberen Böschungsoberkante ist von einer Bebau-ung freizuhalten. Anpflanzungen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Gewässerpflegeverband vorgenommen werden.

In dargestellten Flächen "UMGRENZUNG VON FLÄCHEN MIT BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN UND FÜR DIE ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE VON GEWÄSSERN" muss gewährleistet sein, dass der anfallende Aushubboden im Rahmen der Gewässerunterhaltung dort abgelagert werden darf (§5 der Verbandssatzung). Mehrkosten durch die Abfuhr von Aushubboden hat die Gemeinde zutragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SG Gewässerschutz

Keine grundsätzlichen Bedenken.

Ich weise aber darauf hin, dass sich in den vorgesehenen Sondergebieten beidseits der AKN Gewässer befinden, für deren Erfüllung der Unterhaltungspflicht der Gewässerpflegeverband Großenaspe zuständig ist. Im Plangebiet verlaufen die Gewässer mit den Bezeichnungen W 29, W 35 und die Verrohrung W 31. Das Anlagenverzeichnis und rechtskräftige Satzung des Verbandes sind hier einsehbar: https://www.lwbv.de/gpv-grossenaspe-wiemersdorf/ Insb. aus den §§ 5, 6 und 29 der Satzung geht hervor, dass in einem Streifen von 5 m Breite beidseits der Böschungsoberkanten von Gewässern bzw. 3m beidseits von Rohrleitungsachsen Handlungen grundsätzlich unzulässig sind, die geeignet sein können die Gewässerunterhaltung zu erschweren. D.h., diese Unterhaltungsstreifen stehen weder für Anlagen (PV, Trafos, ...) noch Gehölzanpflanzungen zur Verfügung. Auch darf die Zugänglichkeit zu den An-lagen des Verbandes nicht durch Einfriedigungen erschwert werden. Aufgrund der Belange der Gewässerunterhaltung sind von den vorgesehenen Sondergebieten die Un-terhaltungsstreifen auszunehmen.

 

SG Bodenschutz

Es ist ein Umweltbericht angekündigt. In der Umweltprüfung sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die des vorsorgenden Bodenschutzes, ausreichend zu berücksichtigen. Hinweise hierzu können der Arbeitshilfe für Planungspraxis und Vollzug der LABO „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren“ entnommen werden. Es sollten u.a. die Auswirkungen des Planvorhabens, die Prüfung von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Boden geprüft und dargestellt werden. Hierfür wird die Nutzung des Leitfadens für die kommunale Planungspraxis „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ der Länder-arbeitsgemeinschaft Bodenschutz, LABO 2009" empfohlen. Zur Darlegung des konkreten Eingriffs und Festlegung der notwendigen Vermeidungs- und Minderungsmaß-nahmen sollte eine kleinumige Betrachtung der Bodenfunktionen erfolgen. Die Leistungsfähigkeit der Böden wird dabei über die Bodenfunktionen bestimmt, die in § 2, Absatz 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) benannt werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die natürlichen Bodenfunktionen sowie die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Die Bodenfunktionsbewertung dient der Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Boden sowie der Bewertung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Wirkungsprognose sollten auch Wech-selwirkungen zwischen Boden und anderen Schutzgütern berücksichtig werden. Grundlagen der Bodenfunktionsbewertung können dem Agrar- und Umweltatlas des Landes Schleswig-Holstein unter der Rubrik Boden / Bodenbewertung entnommen werden. Es wurden bereits konkrete Regelungen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen verdichtungsempfindlicher Böden beschrieben. Hinweise hierzu können dem Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen (LLUR 2014) entnommen werden.

 

SG Grundwasserschutz

Keine Bedenken oder weitere Hinweise.

 

GW Geothermie

Nicht betroffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

Die Planunterlagen werden ernzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 13 berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

Auf Flächenausweisungen entlang der Bahn wird verzichtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

Die Begründung wird ergänzt. Die Ausgleichsbilanzierung erfolgt auf Grundlage des Entwurfes des ErlassesGrundsätze zur Planung von großflächigen Solarenergie-Frei-flächenanlagen im Außenbereich“, Gemeinsamer Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und des Ministeriums für Energie, Landwirtschaft, Umwelt Natur und Digitalisierung vom 04.01.2021.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Touris-mus des Landes Schleswig-Holstein Abt. Verkehr und Straßenbau – VII 4 – – vom 21.09.2020

Gegen die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 13 der Gemeinde Wiemersdorf bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

1. Gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 28.06.2007 (BGBl. Seite 1206) dürfen Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 40 m von der Bundesautobahn A 7 (BAB A 7), gemessen vom äeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden. Die Anbauverbotszone entlang der BAB A 7 ist für das gesamte Sondergebiet in der Planzeichnung des Flächennutzungsplanes durchngig darzustellen.

Im Bebauungsplanentwurf wird die Baugrenze zur BAB A7 innerhalb der Anbauverbotszone ausgewiesen. Diese Darstellung ist zu korrigieren. Die Baugrenze zur BAB A 7 ist außerhalb der Anbauverbotszone auszuweisen.

2. Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur BAB A 7 nicht angelegt werden. Die verkehrliche Erschließung des Sondergebietes hat ausschließlich über das gemeindliche Straßennetz, befestigte Wirtschaftswege oder vorhandene Zufahrten zu erfolgen.

3. Sollten aufgrund des Schwerlastverkehrs Verbreiterungen von Einmündungen von Gemeindestraßen und Zufahrten in Straßen des überörtlichen Verkehrs erforderlich werden, dürfen diese Arbeiten nur im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), Standort Itzehoe erfolgen. Hierzu sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten die entsprechenden Ausführungspläne dem LBV.SH, Standort Itzehoe zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

4. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der überörtliche Verkehr nicht durch Blendung der Photovoltaikanlagen beeinträchtigt wird. Die entsprechenden Maßnahmen sind mit dem LBV.SH, Standort Itzehoe abzustimmen.

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehr-lichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

 

Das Referat ÖPNV, Eisenbahnen nimmt wie folgt Stellung:

 

Gegen die vorgelegte Bauleitplanung bestehen keine Bedenken. Dabei wird da-von ausgegangen, dass das betroffene Eisenbahninfrastrukturunternehmen (DB Netz AG) direkt beteiligt wurde.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Erschließung erfolgt über einen bestehenden befestigten Wirtschaftsweg. Zufahrten und Zugänge zur BAB A7 sind nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wurde eine Blendgutachten erarbeitet (Analyse der potentiellen Blendwirkung einer geplanten PV Anlage in der Nähe von Wiemersdorf in Schleswig-Holstein, Sol-PEG Blendgutachten, SolPEG GmbH, Hamburg, Stand: 05.02.2021): „Die potentielle Blendwirkung der hier betrachteten PB Anlage „Wiemersdorf“ kann als „geringfügig“ klassifiziert werden. Im Vergleich zur Blendwirkung durch direktes Sonnenlicht oder durch Spiegelungen von Windschutzscheiben, Wasserflächen, Gewächshäusern o.ä. ist diese „vernachlässigbar“. Unter Berücksichtigung von weiteren Einflussfaktoren wie z.B. Geländestruktur, lokalen Wetterbedingungen kann die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Reflexion der PV Anlage als äerst gering eingestuft werden. Eine Beeinträchtigung von Fahrzeugführern (PKW/LKW) durch Reflexionen der geplanten PV Anlage kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer-den. Dies gilt auch für den Flugverkehr am Verkehrslandesplatz Neumünster. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse sind keine speziellen Sichtschutzmaßnahmen erforderlich bzw. angeraten.“

 

Die Planzeichnung und Begründung werden angepasst.

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein – vom 10./12.06.2020

F20

 

Die überplante Fläche befindet sich großenteils in archäologischen Interessengebieten. Problematisch ist dabei die Fläche entlang der Bahnlinie des Entwurfs der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes. Dort ist in der Archäologischen Landesaufnahme eine Siedlung verzeichnet (LA 7, u.a. von Eisenverhüttungsresten gekennzeichnet). Im näheren Umfeld befinden sich zusätzliche, sehr konkrete Hinweise auf ehemalige Eisenverhüttung. Es besteht somit der Verdacht, dass dort ein sehr großes Verhüttungs-feld (vermutlich aus der Eisenzeit) im Boden ruht. Bei der überplanten Fläche handelt es sich daher gem. § 12 (2) 6 DSchG um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach der Genehmigung des Archäologischen Lan-desamtes. Denkmale sind gem. § 8 (1) DSchG unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt. Wir stimmen der vorliegenden Planung zu. Da jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Voruntersuchungen und ggf. weitere kostenintensive Folgeuntersuchungen erforderlich. Daher wäre es aus unserer Sicht ratsam, die in der beigefügten Abbildung markierte Fläche nicht weiter zu überplanen. Der Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal hat gem. § 14 DSchG die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass archäologische Untersuchungen zeitintensiv sein können und eine Genehmigung möglichst frühzeitig eingeholt werden sollte, damit keine Verzögerungen im sich daran anschließenden Planungs- oder Bauablauf entstehen. Entsprechend sollte der Planungsträger sich frühzeitig mit dem Archäologischen Landesamt in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Zuständig ist Herr Ingo Clausen (Tel.: 04321 – 418155, Email: ingo.clausen@alsh.landsh.de). Dar-über hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutz-behörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kultur-denkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B13

 

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Der überplante Bereich befindet sich jedoch in einem archäologischen Interessengebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen. Wir verweisen deshalb ausdrücklich auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass auf die Planungen entlang der Bahnstrecke verzichtet wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

Die Begründung wird ergänzt.

LLUR, Untere Forstbehörde Neumünster – vom 12.06.2020

Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWaldG ist nach Lage der Dinge betroffen. Der Wald befindet sich für die Fläche westlich der A7 auf dem Flurstück 18 der Flur 6 in der Gemarkung Wiemersdorf. Der Waldabstandsbereich von 30 m nach § 24 LWaldG ist für diese Fläche in der Planung berücksichtigt. Der Wald befindet sich für die Flächen entlang der Bahntrasse auf dem Flurstücken 3/2, 4/5 tlw. sowie 4/2 der Flur 5 in der Gemarkung Wiemersdorf. (Karte als Anlage) Der Waldabstandsbereich von 30 m nach § 24 LWaldG ist in für diese Flächen noch nicht in der Planung berücksichtigt. Nach Prüfung des Sachverhaltes bestehen von meiner Seite unter folgender Voraussetzung keine forstbehördlichen Bedenken zur vorliegenden Planung. Der Waldabstand von 30 m nach § 24 LWaldG wird auch für die Flächen entlang der Bahntrasse berücksichtigt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass auf die Planungen entlang der Bahnstrecke verzichtet wird.

Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Hamburg – vom 09.07.2020

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-setz – BEVVG) berühren. Das im Betreff bezeichnete Änderungsgebiet (20. Änd. des FNP Gemeinde Wiemersdorf) bzw. des Gebiets des B.-Plans Nr. 13 liegt in ausreichender Entfernung zu den Strecken der Eisenbahnstrecken des Bundes. (EdB). Be-lange des Eisenbahn-Bundesamtes sind erkennbar nicht berührt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Landeseisenbahnverwaltung – vom 15.07.2020 / 15.07.2020

Da Belange des Eisenbahn-Bundesamtes nicht berührt werden, wurde Ihre Vorlage am 09.07.2020 zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. In die o. g. Bauleitplanungen habe ich in eisenbahntechnischer Hinsicht Einsicht genommen. Das Plangebiet der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet teilweise bzw. grenzt an die öffentliche Eisenbahninfrastruktur Strecke Hmb Eidelstedt Neunster Süd des nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens AKN Eisenbahn GmbH. Da-her werden Belange des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein als zuständiger Eisenbahnaufsichts- und Genehmigungsbehörde berührt. Das Plangebiet des Bebauungsplanes 13 berührt keine Eisenbahninfrastruktur. Im Ergebnis meiner Einsichtnahme erhebe ich aus eisenbahntechnischer Sicht gegen die o. g. Bauleit-planungen in der mir vorgelegten Form keine Bedenken, sofern folgende Aspekte für die Flächen im Bereich der Bahnanlage der AKN Eisenbahn GmbH Berücksichtigung finden:

Das Plangebiet berührt die technisch gesicherten Bahnübergänge „Bahnhof-straße Wiemersdorf" in km 51,549, „Großenasper Weg" in km 52,779 und „Feld-weg" in km 53,049. Zur Gewährleistung der sicheren Verkehrsabwicklung auf den Bahnübergängen muss sichergestellt werden, dass keine Zufahrten in die Stra-ßen auf einer Länge von 27,0 m beidseits der Bahnübergänge eingerichtet wer-den. Sofern eine Zufahrt bereits besteht, genießt diese Bestandsschutz, solange sie baulich nicht verändert wird. Darüber hinaus sind vorgesehene Zufahrten in die Straßen hinsichtlich ihrer Einbeziehung in die vorhandene Bahnübergangssicherung mit der zuständigen Straßenverkehrsberde abzustimmen.

Die Sicherheit des Bahnbetriebes darf durch die geplanten Photovoltaikanlagen nicht beeinträchtigt oder gar gefährdet werden. Diese Forderung bezieht sich auch auf die Bauphase.

Da davon auszugehen ist, dass die Photovoltaikanlagen in Richtung Süd bis Süd-west aufgestellt und damit auch in Richtung der Bahnstrecke ausgerichtet werden, ist sicherzustellen, dass keine Blendwirkungen von den Photovoltaikmodulen auf den Eisenbahnverkehr und die am Eisenbahnverkehr beteiligten Personen wie z. B. die Triebfahrzeugführer ausgehen.

Hinsichtlich baulicher Anlagen im Bereich der Gleisanlagen sowie Maßnahmen zum Schutz der Eisenbahnanlagen weise ich auf den Abschnitt Il, § 6 und § 7 des Eisenbahngesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 27.06.1995 hin.

Oberflächen- und Abwässer dürfen nicht auf die Bahnanlagen abgeleitet werden. Sonstige Inanspruchnahmen von Bahngende - sofern nicht gesondert verein-bart - sind auszuschließen.

Bahnseitengräben dürfen in ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden. Der Ab-fluss des Oberflächenwassers aus dem Gleisfeld muss jederzeit sichergestellt sein.

Es ist auszuschließen, dass Beleuchtungen, Leuchtreklamen, Werbeanlagen und dergleichen Blendungen von Eisenbahnfahrzeugen bzw. durch Form, Farbe, Größe oder Ort und Art der Anbringung Verwechslungen mit Verkehrszeichen oder Eisenbahnsignalen auslösen oder deren Wirkung beeinträchtigen können. Sollten sich dennoch entsprechende Feststellungen ergeben, sind die betroffenen Einrichtungen umgehend zu entfernen oder so zu ändern, dass Gefährdungen ausgeschlossen werden.

Es wird zur Erhöhung der Sicherheit empfohlen, die Grundstücksflächen in Ab-stimmung mit der AKN Eisenbahn GmbH, sofern nicht bereits eine Einfriedung vorhanden ist, zum Bahngrundstück so einzufrieden, dass keine Zugangsmöglichkeit zur Bahnanlage besteht.

An der Neuaufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen im Bereich der Bahnanlage der AKN Eisenbahn GmbH bitte ich mich zu beteiligen.

Bei konkreten Baumaßnahmen im Bereich der Gleisanlagen bitte ich um meine Beteiligung im Rahmen einer eisenbahntechnischen Prüfung.

Hinsichtlich eventuell beabsichtigter oder bereits eingeleiteter Planungen und sonstigen Maßnahmen beteiligen Sie bitte auch die AKN Eisenbahn GmbH an der vorliegenden Bauleitplanung.

Es sind bei mir keine aktuellen Planungen der AKN Eisenbahn GmbH hinsichtlich Bau- und Veränderungsmaßnahmen an der Eisenbahninfrastruktur im Bereich der in Rede stehenden Bauleitplanung bekannt.

Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass auf die Planungen entlang der Bahnstrecke verzichtet wird.

AKN Eisenbahn GmbH vom 09.06.2020

Gegen die Änderung des B-Plan 13 sowie die Aufstellung des B/F-Planes Nr. 20 der Gemeinde Wiemersdorf entsprechend den vorgelegten Unterlagen bestehen von Sei-ten der AKN keine Bedenken, wenn die nachfolgend aufgeführten Bemerkungen und Hinweise Berücksichtigung finden:

1. Die AKN haftet für keinerlei Schäden, die sich aus der Eigenart ihres Eisenbahn-betriebes ergeben. Hierzu können auch keine Forderungen wegen der vom Schie-nenverkehr hervorgerufenen Immissionen, insbesondere Verkehrsgeräusche und sonstige in den gesetzlichen Vorschriften behandelte Auswirkungen, geltend ge-macht werden.

2. Die Anliegergrundstücke an dem Bahngelände sind durch ordnungsgemäße wirk-same Einfriedigungen gegenüber dem Bahngrundstück abzugrenzen, um das unbefugte Betreten und Befahren der AKN-Flächen zu verhindern. Diese Einfriedigungen dürfen keine Tore, Türen oder sonstige Öffnungen erhalten.

3. Anpflanzungen auf den Anliegerflächen dürfen den Eisenbahnbetrieb zu keiner Zeit behindern oder gefährden. Für Grünflächen sind aus Gründen der Verkehrs-sicherung bestimmte Pflanzabstände für Sträucher und Bäume einzuhalten. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie 822 - Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle der DB AG.

4. Im Bereich öffentlicher und privater Bahnübergänge sind zum Teil Sichtflächen für die Bahnübergangssicherungen auf den Grundstücken entsprechend den einschlägigen Bestimmungen jederzeit freizuhalten.

5. Für die vorhandene technische Sicherung von Bahnübergängen ist jeweils eine Sichtfläche 10,0 / 100,0 m freizuhalten, bezogen auf die Gleisachse und die Straßen- bzw. Wegebegrenzungslinien.

6. Grundstücksbelegenheiten (Zufahrten) in der Nähe eines öffentlichen Bahnüber-ganges für Kraftfahrzeuge sind zur Gehrleistung einer sicheren Verkehrsabwicklung grundsätzlich in einem Mindestabstand von 27 m vor dem Bahnüber-gang zu errichten. Gemessen wird von dem Andreaskreuz bis zum Beginn der Auffahrt.

7. Als Grundlage aller materiellen Regelungen für diese/solche Maßnahmen gilt der Veranlassergrundsatz.

8. Hinsichtlich der Belange des öffentlichen Personenverkehrs bitten wir, die Stellungnahme des Hamburger Verkehrsverbundes zu berücksichtigen.

9. Wir bitten, die Landeseisenbahnaufsicht ebenfalls an dem Abstimmungsverfahren zu beteiligen.

10. Die AKN Eisenbahn GmbH ist an dem Bauantrag / ggf. Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung der Photovoltaikanlage zu beteiligen.

Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass auf die Planungen entlang der Bahnstrecke verzichtet wird.

DB AG, DB Immobilien Region Nord vom 29.05.2020

Die Belange der Deutschen Bahn AG werden von dem Verfahren nicht berührt. U.E. könnten die Strecke der AKN Eisenbahngesellschaft von dem Verfahren betroffen sein.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat Infra I 3 vom 28.05.2020

Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr nicht berührt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Deutsche Telekom Technik GmbH vom 10.06.2020

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dem-entsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die Planung haben wir keine Bedenken, folgenden Hinweis bitten wir aber zu beachten: Es besteht keine Verpflichtung seitens der Telekom Photovoltaikanlagen an das öffentliche Telekommunikationsnetz der Telekom anzuschließen. Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Netz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Deutschen Telekom Technik GmbH unter den nachfolgend aufgeführten Kontaktangaben erforderlich. Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 11, Planungsanzeigen, Fackenburger Allee 31, 23554 Lübeck. Alternativ kann die Information gern auch als E-Mail zugesandt werden. Die Adresse hat folgende Bezeichnung: T-NL-N-PTI-11-Planungsanzeigen@telekom.de

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Schleswig-Holstein Netz AG Netzcenter Kaltenkirchen vom 09.06.2020

Unsererseits bestehen Bedenken. Im Bereich des Flurstückes 21/4 befindet sich ein Strom-Mittelspannung-Erdkabel, welches nicht überbaut werden darf und jeder Zeit zugänglich sein muss. Über die genaue Lage der Leitung können Sie sich über unsere Leitungsauskunft leitungsauskunft@sh-netz.com informieren.

 

Schleswig-Holstein Netz AG Zentrale vom 01.07.2020

Im angefragten Bereich befinden sich Leitungen der Schleswig-Holstein Netz AG. Bei-gefügt erhalten Sie Pläne mit den Energieleitungen im angefragten Bereich für Ihre Planungszwecke. Wichtig für Sie: Alle Angaben zur Lage und Verlegungstiefe sind heute aktuell und könnten sich zum Zeitpunkt der Bauarbeiten bereits geändert haben. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die Pläne nicht an Dritte wie z. B. eine Baufirma weitergeben. Vor Beginn der Baumaßnahmen muss die Baufirma bitte separat eine aktualisierte Leitungsauskunft von uns einholen.

Anmerkungen: In dem von Ihnen angefragten Gebiet befinden sich Fremdleitungen, Fremdkabel. Die im Plan abgebildeten Fremdleitungen, Fremdkabel dienen aus-schließlich als Hinweis, stellen keine rechtsverbindliche Leitungsauskunft dar. Zu diesen Fremdleitungen, Fremdkabeln ist die Leitungsauskunft bei dem entsprechenden Netzbetreiber/Eigentümer zwingend einzuholen. Genauere Informationen zum Netzbetreiber/Eigentümer sind bei der entsprechenden Gemeinde zu erfragen.

Anlagen: Merkblatt. Leitungsanfrage. MS_NS.dwg

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

Planzeichnung zum Bebauungsplan wird ergänzt. Es wird ein Leitungsrecht entsprechend ergänzt.

GPV „Großenaspe-Wiemersdorf“ vom 17.06.2020

Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 28.05.2020. Folgende Punkte sind unbedingt zu beachten:

Die satzungsgemäß festgelegten Abstandsregelungen von > 5 m sind im Zuge des BV einzuhaken. Insbesondere sind hier die Fundamente sowie die technischen Anlagenteile des Solarparks angesprochen.

Wenn der satzungsgemäße 5-m- Räumstreifen wegen der Größe der Baufahr-zeuge nicht ausreicht, ist eine zusätzliche Zuwegung für diese Baufahrzeuge zu errichten.

Bei der Kreuzung von Verbandsgewässern sind die technischen Richtlinien zum Bau von erdverlegten Rohrleitungen und Kabeln, speziell in Bezug auf die einzuhakenden Mindestabstände einzuhalten. Hierzu wird ausdrücklich darauf hinge-wiesen, dass die durch die Querung verursachten Schäden an unseren Verbands-gewässern vom Verursacher zu beheben sind.

Bei neu erstellten, zusätzlichen Verrohrungen ist ein hydraulischer Nachweis zu erbringen.

Der ungehinderte Zugang zu unseren Verbandsanlagen muss jederzeit gehr-leistet sein.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung im weiteren Verfahren.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

Die Begründung wird ergänzt.

Vodafone GmbH/Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 23.06.2020

Stellungnahme Nr.: S00864487, Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13. Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Stellungnahme Nr.: S00864486, 20. Änderung des Flächennutzungsplanes: Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Bundesnetzagentur, Referat Richtfunk vom 07.07.2020

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Vergung gestellten Angaben möchte ich im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens auf Folgendes hinweisen:

Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20m sind nicht sehr wahrscheinlich. Die o.g. Planung sieht keine Bauhöhen von über 20m vor. Entsprechende Untersuchungen zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe sind daher nicht erforderlich. Da die Belange des Richtfunks durch die Planung nicht berührt werden, erfolgt meinerseits keine weitere Bewertung. Photovoltaikanlagen können den Empfang nahgelegener Funkmessstationen der Bundesnetzagentur beeinträchtigen. Für Bauplanungen von Photovoltaikanlagen ab einer Fläche von ca. 200 m², die sich in Nachbarschaft zu Funkmessstationen der Bundesnetzagentur befinden, wird daher eine frühzeitige Beteiligung der Bundesnetzagentur als Träger öffentlicher Belange empfohlen. Des Weiteren teile ich Ihnen mit, dass das geplante Gebiet sich nicht im Schutzbereich einer Messeinrichtung des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur befindet, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Betreiber von Photovoltaikanlagen sind jedoch nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) unter anderem verpflichtet, Standort und Leistung dieser Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Die Registrierung von Photovoltaikanlagen erfolgt über das Webportal des Marktstammdatenregisters (MaStR) der Bundesnetzagentur www.marktstammdatenregister.de. Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt wer-den können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Fristen für die Registrierung beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung. Erfolgt den-noch eine Beteiligung der Bundesnetzagentur muss die o. g. Meldung unabhängig da-von zusätzlich erfolgen."

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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