Vorlage - VO/08/2021/231
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Sachverhalt:
Nachdem in der Vergangenheit die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch zu Bauvoranfragen und Bauanträgen im E-Mail-Umlaufverfahren innerhalb der Gemeindevertretung abgefragt wurde, hat sich zwischenzeitlich erwiesen, dass dies kommunalrechtlich bedenklich ist und zudem Befangenheitssituationen gem. § 22 Gemeindeordnung nicht erkannt bzw. nicht berücksichtigt wurden.
In dieser Hinsicht soll nun durch Erlass einer neuen Hauptsatzung im § 3 Abs. 2 unter Nr. 13 geregelt werden, in welchen Fällen die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister allein das gemeindliche Einvernehmen erteilen kann und weiterhin in welchen Fällen gem. § 5 Abs. 1 b) der Planungs- und Maßnahmenausschuss das gemeindliche Einvernehmen nach dem Baugesetzbuch erteilen kann.
Hierbei werden zukünftig für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch folgende Zuständigkeiten geregelt:
a) Bürgermeister:
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 13 zuständig für Verfahren nach § 68 LBO-SH
für Bauanzeigen bei gültigen qualifizierten Bebauungsplänen
b) Planungs- und Maßnahmenausschuss:
Bauvoranfragen, Anträge nach § 67 LBO und/oder nach § 69 LBO
und bei Befreiungsanträgen bei Abweichungen vom B-Plan
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die im Entwurf vorgelegte Hauptsatzung.
Abstimmungsergebnis:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Hauptsatzung Wiemersdorf 2021 2. Entwurf (28 KB) | (78 KB) |