Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/11/2021/111  

Betreff: B 1 3. Änderung, Veränderungssperre - Erlass einer Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich der in Aufstellung befindlichen 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet "Jettkamp"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Nele Schröder
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hasenkrug Entscheidung
01.09.2021 
14. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2021-07-14 Veränderungssperre 3.Änd. B-Plan 1 - Satzung und Bekanntmachung - Stand 2021-07-14 (PDF)  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung Hasenkrug hat unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt den Beschluss gefasst, für das Gebiet „Jettkamp“ die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 aufzustellen.

Um die Planungsabsichten der Gemeinde Hasenkrug für den Planbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 zu sichern, kann die Gemeinde – nach dem Aufstellungsbeschluss- eine Veränderungssperre beschließen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 BauGB.

 

Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB) und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§16 Abs. 2 BauGB).

 

Zur Geltungsdauer finden sich Regelungen im § 17 BauGB. Regelmäßig tritt eine Veränderungssperre nach 2 Jahren außer Kraft. Sofern der Bebauungsplan schon vorher in Kraft tritt, tritt damit auch die Veränderungssperre außer Kraft.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Hasenkrug hat unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt den Beschluss gefasst, für das Gebiet „Jettkamp“ die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 aufzustellen.

Um die Planungsabsichten der Gemeinde Hasenkrug für den Planbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 zu sichern, kann die Gemeinde – nach dem Aufstellungsbeschluss- eine Veränderungssperre beschließen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 BauGB.

 

Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB) und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§16 Abs. 2 BauGB).

 

Zur Geltungsdauer finden sich Regelungen im § 17 BauGB. Regelmäßig tritt eine Veränderungssperre nach 2 Jahren außer Kraft. Sofern der Bebauungsplan schon vorher in Kraft tritt, tritt damit auch die Veränderungssperre außer Kraft

 

 

Die Gemeinde Hasenkrug beschließt folgende Satzung:

Siehe Anlage

 

Befangenheiten: bitte prüfen und eintragen

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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Anlage/n:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2021-07-14 Veränderungssperre 3.Änd. B-Plan 1 - Satzung und Bekanntmachung - Stand 2021-07-14 (PDF) (95 KB)      
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