Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/11/2021/114  

Betreff: B10 / F4 - Abwägung über die vorgebrachten Einwendungen und Hinweise zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "Fläche "Zwischen den Auen" südlich der Austraße, westlich der Gartenstraße, nördlich der Wiemersdorfer Au" (erneute Beteiligung gem. § 4 (2) i.V.m. § 3 (2) BauGB)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hasenkrug Entscheidung
01.09.2021 
14. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2021-07-21 LaPla Stellungnahme vom Ministerium für Inneres, B-10, Hasenkrug_2021-07-21  
2020-11-19 LaPla Stellungnahme Hasenkrug BP-10 2020-11-19 pdf  
2021-06-24 [EXTERN] Stellungnahme SH Netz (Strom & Gas) - B-Plan 10, Hasenkrug pdf  
2020-09-29 Stellungnahme B-Plan 10 - SH Netz an Grundbauing  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die Gemeinde Hasenkrug möchte den Bebauungsplan Nr. 10 für das Gebiet „Zwischen den Auen, südlich der Austraße, westlich der Gartenstraße, nördlich der Wiemersdorfer Au“ aufstellen.

Die Gemeinde hat am 10.12.2019 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Die erste Beteiligungsrunde fand vom September bis November 2020 statt.

Die Abwägung über die vorgebrachten Einwendungen erfolgte Ende Januar 2021.

Nach einem Hinweis des Archäologischen Landesamtes war eine archäologische Untersuchung erforderlich. Der Verdacht hat sich nicht bestätigt, so dass am 01.06.2021 eine Freigabe durch das Archäologische Landesamt erfolgte.

 

Die Gemeindevertretung hatte mit Beschluss vom 10.03.2021 den Bebauungsplanentwurf erneut geändert, so dass eine erneute Beteiligungsrunde durchzuführen war.

 

Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen fand vom 25.06.-26.07.2021 statt.

Die Träger öffentlicher Belange wurden am 15.06.2021 über die geänderte Planung informiert und um Abgabe der Stellungnahmen gebeten.

 

Über die vorgebrachten Einwendungen hat die Gemeindevertretung nun nach Abschluss der Beteiligung zu beraten und eine Abwägung zu beschließen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Abwägungsbeschluss:

Die Entwürfe lagen in der Zeit vom 25.06.-26.07.2021 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden am 15.06.2021 unterrichtet und um Stellungnahme gebeten.

 

Zur

 

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet „Fläche "Zwischen den Auen" südlich der Austraße, westlich der Gartenstraße, nördlich der Wiemersdorfer Au

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der erneuten öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug am 01.09.2021 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

21.07.2021

Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung

Die Gemeinde Hasenkrug beabsichtigt nunmehr, auf einer ca. 1,2 ha großen Fläche „‘Zwischen den Auen‘, südlich der Austraße, westlich der Gartenstraße, nördlich der Wiemersdorfer Au“ ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen.

Ziel der Planung ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur Errichtung von Einzelhäusern auf nunmehr 11-13 Wohnbaugrundstücken. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt die zu überplanende Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar und soll im Wege der Berichtigung geändert werden.

 

Zu dieser Planung erging bereits mit Schreiben vom 19.11.2020 eine landesplanerische Stellungnahme, auf die insoweit verwiesen wird.

 

Der Geltungsbereich wurde von ca. 2,4 ha auf ca. 1,2 ha insbesondere um die Grünflächen reduziert. Mit der textlichen Festsetzung, dass je 650 m² eine Wohneinheit zulässig sind, ergibt sich bei einer Gesamtgrundstücksgröße – abzüglich der Verkehrs- und Grünflächen – von 8.500 m² eine Anzahl von ca. 13 Wohneinheiten für das geplante allgemeine Wohngebiet.

 

Der Wohnungsbestand der Gemeinde Hasenkrug betrug nach hiesiger Aktenlage zum Stichtag 168 Wohneinheiten. Abzüglich der Baufertigstellungen der Jahre 2018 und 2019 verbleibt zunächst ein Rahmen von 14 Wohneinheiten.

Davon abzuziehen sind Baugrundstücke im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB, im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, in Bereichen gemäß § 34 BauGB sowie im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne in städtebaulichen integrierten Lagen (Ziff. 3.6.1 Abs. 6 LEP-Fortschreibung 2018).

 

Innerhalb der Gemeinde Hasenkrug bestehen laut aktualisierter Planunterlagen 7 Baulücken, die sich jedoch ausnahmslos in Privateigentum befinden. Nur maximal eine dieser 7 Baulücken steht mittelfristig zur Verfügung.

Laut aktualisierter Begründung zur Planung (S. 3) sehe der wirksame Flächennutzungsplan keine neuen Bauflächen vor. Mit landesplanerischer Stellungnahme vom 19.11.2020 wurde gebeten, zu erläutern, aus welchem Grund die - nach hiesiger Aktenlage - bereits als Wohnbaufläche ausgewiesene Fläche südlich der Austraße (Hauskoppel) nicht prioritär berücksichtigt wurde. Eine Erläuterung hierfür ist den aktualisierten Planunterlagen nicht zu entnehmen.

Mit Blick auf dieses Flächenpotential wird der Wohnungsbauentwicklungsrahmen mit der angezeigten Planung jedoch überschritten. Insoweit ist die Fläche südlich der Austraße entweder aus dem F-Plan herauszunehmen oder die Gemeinde verzichtet auf die angezeigte Planung.

 

Ich bitte, die Planungsabsichten zu überprüfen und stelle eine abschließende Stellungnahme erneut zurück.

 

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

 

Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden er-gänzend folgende Hinweise gegeben:

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Nutzung die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen. Landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Innenentwicklung hat grundsätzlich Vorrang vor der Außenentwicklung. Im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne sind darüber hinaus Reserveflächen in städtebaulich integrierten Lagen zu überprüfen. Dies trifft insbesondere auf die Wohnbaufläche Hauskoppel zu.

Die Prüfung ist in der Begründung nachvollziehbar darzulegen. Die Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB sind in der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

 

Die Verkleinerung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird ausdrücklich begrüßt. Die FNP Berichtigung wurde jedoch nicht an den neuen Geltungsbereich des B-Planes angepasst. Im Zuge der Berichtigung können keine Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes angepasst werden. Die FNP Berichtigung muss daher mit den Festsetzungen des B-Planes übereinstimmen.

 

Nach § 9 (1) Nr. 6 BauGB kann im B-Plan festgesetzt werden, wie viele Wohnungen in Wohngebäuden höchstens zulässig sein sollen. Es ist in jedem Fall zwingend erforderlich, eine solche Beschränkung aus allein städtebaulichen Gründen zu treffen. Für Neuplanungen kommt eine derartige Regelung nur für sehr spezifische Planungsansätze in Betracht, zumal das BauGB u. a. auch den städtebaulichen Grundsatz eines schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden formuliert.

Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass die genannte Fläche südlich der Austraße seitens der Gemeinde trotz stetiger Bemühungen nicht erworben werden konnte, um dieser einer Wohnbebauung zuzufügen.

 

Die Gemeinde wird den Flächennutzungsplan entsprechend ändern und die genannte Fläche als Grünfläche darstellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Flächennutzungsplanberichtigung wird entsprechend korrigiert.

 

Die Regelung hinsichtlich der Wohneinheiten erfolgt alleine aus städtebaulichen Gründen; diese wurden in der Begründung dargelegt.

 

02.06.2021 und 15.06.2021

Archäologisches Landesamt, obere Denkmalschutzbehörde

02.06.2021:

Auf der überplanten Fläche wurden am 31.05. – 01.06.2021 vom Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein Voruntersuchungen ohne Nachweis von relevanten archäologischen Befunden durchgeführt.

Wir haben nunmehr keine Bedenken bezüglich der Planumsetzung und können die Flächen zur Bebauung freigeben.

 

 

 

15.06.2021

Die Belange des archäologischen Denkmalschutzes werden in der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hasenkrug korrekt berücksichtigt. Wir haben nunmehr keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Wird zur Kenntnis genommen.

17.06.2021

Amt Kellinghusen für Gemeinde Brokstedt

Wurde von der Gemeinde nicht schon ein BPlan für die angrenzende Fläche in der Austraße vorgelegt?

Wurde dieser zurückgezogen?

 

Nach Durchsicht der Unterlagen durch den Bürgermeister hat die Gemeinde Brokstedt keine Einwendungen gegen die Aufstellung des BPlan Nr. 10 in der Gemeinde Hasenkrug.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde reduziert.

Für das Planverfahren musste aus diesem Grund eine erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der TÖB erfolgen.

Der Bebauungsplan wurde nicht zurückgezogen sondern lediglich verkleinert.

 

Seitens der Gemeinde Brokstedt werden keine Einwendungen vorgebracht, insofern kann hier eine Abwägung unterbleiben.

18.06.2021

Gemeinde Armstedt

Keine Hinweise oder Anmerkungen

Keine Abwägung erforderlich

19.06.2021

Gemeinde Hardebek

Keine Hinweise oder Anmerkungen

Keine Abwägung erforderlich

24.06.2021 und 29.09.2020 SH Netz AG (Oliver Kerz)

24.06.2021

Anbei sende ich Ihnen zur Vollständigkeit unsere im September 2020 an Grundbauingenieure Schnoor und Brauer übermittelte Stellungnahme zum geplanten Bebauungsplan 10 in der Gemeinde Hasenkrug.

 

 

Hinweis: Die Stellungnahme an die Grundbauingenieure ist als Anlage zum Tagesordnungspunkt beigefügt.

 

Strom:

Das Niederspannungsnetz ist in der Austraße vorhanden und wird um den B-Plan 10 erweitert.

 

Wir bitten Sie, mit unserem ausführenden Dienstleister, SWN Stadtwerke Neumünster GmbH, vor Beginn der Tiefbauausschreibung Kontakt aufzunehmen.

In der Ausschreibung soll dann ein Los „Verlegung von Niederspannungskabeln“ mit aufgenommen werden.

 

Ansprechpartner:

SWN Stadtwerke Neumünster GmbH

Stefan Wegner

Bismarckstr. 51

24534 Neumünster

Tel. 04321-202474

Email: s.wegner@swn.net

 

Gas:

Das Mitteldrucknetz ist in der Austraße vorhanden und wird um den B-Plan 10 erweitert.

 

Wir bitten Sie, mit unserem ausführenden Dienstleister, SWN Stadtwerke Neumünster GmbH, vor Beginn der Tiefbauausschreibung Kontakt aufzunehmen.

In der Ausschreibung soll dann ein Los „Verlegung von Mitteldruckgasleitungen“ mit aufgenommen werden.

 

 

Ansprechpartner:

SWN Stadtwerke Neumünster GmbH

Stefan Peters

Bismarckstr. 51

24534 Neumünster

Tel. 04321-202364

Email: s.peters@swn.net

 

Bepflanzung:

Die Anpflanzung von Bäumen im Bereich unserer Leitungstrassen bitten wir mit uns abzustimmen, um spätere Schäden an unseren Versorgungsleitungen und damit Versorgungsstörungen zu vermeiden.

Das direkte Bepflanzen von Energietrassen sollte grundsätzlich vermieden werden.

Unsere Zustimmung zum Anpflanzen von Bäumen im Bereich von Versorgungsleitungen wird nur erteilt, wenn etwa durch Schutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass jede Gefährdung der Leitungen ausgeschlossen ist.

Eine Auswechslung unserer versorgungsleitung muss auch ohne gravierenden Eingriff in die Flora gewährleistet sein.

Die Kosten der Schutzmaßnahmen haben – soweit nicht anders vereinbart – die Veranlassenden der Bepflanzung zu tragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom:

Laut Aussage SH Netz AG ist das Niederspannungsnetz in der Austraße vorhanden und wird um den B-Plan 10 erweitert.

Vor Beginn der Tiefbauausschreibung soll mit dem ausführenden Dienstleister (SWN Stadtwerke Neumünster GmbH) Kontakt aufgenommen werden.

 

Dies wird erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gas:

Laut Aussage SH Netz AG ist das Mitteldrucknetz in der Aufstraße vorhanden und wird um den B-Plan 10 erweitert.

Vor Beginn der Tiefbauausschreibung soll mit dem ausführenden Dienstleister (SWN Stadtwerke Neumünster GmbH) Kontakt aufgenommen werden.

 

Dies wird erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpflanzung:

Anpflanzungen im Leitungsbereich auf der Erschließungsstraße sind nicht geplant oder vorgesehen.

 

 

07.07.2021

Handwerkskammer Lübeck

Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden, sofern die Belange der Handwerksbetriebe berücksichtigt werden.

 

Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

Handwerksbetriebe werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.

07.07.2021

WBV Brokstedt

Wir bestätigen den Eingang o.g. Unterlagen, die uns am 17.06.2021 postalisch zugestellt wurden. Der WBV Mittleres Störgebiet ist in der Gemeinde Hasenkrug versorgungspflichtig. Eine Versorgung des geplanten Bebauungsplanes Nr. 10 durch den WBV ist, wie bereits in unserer ersten Stellungnahme aufgezeigt, möglich. Gegenüber dem ersten Planentwurf und der damit verbundenen Veränderung der Anzahl der Baugrundstücke ergeben sich gegenüber unserer ersten Stellungnahme grundsätzlich nur Änderungen in der technischen Konzeption der Versorgungsleitungen. Auf die Inhalte dessen gehen wir nachfolgend ein und bitten diese im Zuge des weiteren  Verfahrens entsprechend zu berücksichtigen.

 

Die Versorgung des künftigen B-Planes kann wie ursprünglich vorgesehen, über die vorhandenen Trinkwassertransportleitungen der Straßenzüge „Austraße“ sowie „Gartenstraße“ erfolgen. Eine sinnvolle Vernetzung der neuen Versorgungsleitungen des B-Planes Nr. 10 durch einen Ringschluss mit der in der Gartenstraße befindlichen vorhandenen TW-Leitung DN 100 ist aus Sicht des Verbands und aufgrund der derzeit geplanten Größe des B-Planes, vorerst nicht erforderlich. Die Konzeption des vorliegenden B-Planes lässt jedoch eine Erweiterung des B-Planes in südlicher Richtung zu, so dass wir empfehlen, den in unserer ersten Stellungnahme favorisierten Ringschluss an die vorhandenen TW-Transportleitung DN 100 in der Gartenstraße im Zuge einer möglichen Erweiterung umzusetzen. Für die weitere Abwicklung des Bauvorhabens sind aus Sicht des WBV zudem folgende Prämissen erforderlich:

 

Zwischen der Gemeinde Hasenkrug und dem WBV ist ein Vertrag zu schließen, der eindeutige Festlegungen zur Übertragung der Aufgabe und zur Erstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wasserversorgungsanlage im zukünftigen B-Plan beinhaltet.

 

Die Kosten für Ingenieurleistungen, Herstellungskosten der Hauptleitungen sowie der Kosten für die Bauüberwachung sind durch die Gemeinde zu tragen (Verursacherprinzip).

 

Sämtliche Leitungen sind im öffentlichen Bereich zu verlegen. Eine Grenzfeststellung vor Beginn der Baumaßnahme ist zwingend erforderlich.

 

Konzeptionell vorgesehene Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen sind nicht im Bereich der Rohrleitungstrassen vorzusehen ist! Entsprechend den DVGW Richtlinien, Arbeitsblatt GW 125, - Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen – sind Leitungstrassen grundsätzlich von Baumpflanzungen fernzuhalten! Wir bitten um Berücksichtigung bei der Entwurfsbearbeitung!

 

Ausdrücklich hervorheben möchten wir nochmals, dass die Aufgabe zur Trinkwasserversorgung nicht das Thema der Löschwasserversorgung umfasst. Die Löschwasserversorgung ist nach § 2 Brandschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Siehe hierzu auch § 5a der Wasserbezugsrichtlinien des WBV bzw. DVGW Arbeitsblatt W 405.

 

Der WBV legt Wert darauf als Auftraggeber zu fungieren, um die Einhaltung der Wasserbezugsrichtlinien des WBV bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, z.B. der AVBWasserV, sicherzustellen. 

Die gegebenen Hinweise werden zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

21.07.2021

Kreis Segeberg

Tiefbau

Keine Betroffenheit

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Bedenken

 

Vorbeugender Brandschutz

Keine Bedenken

 

Kreisplanung

Keine Anregungen

 

Untere Denkmalschutzbehörde

Keine Bedenken

 

Untere Naturschutzbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Aus Sicht der Niederschlagswasser-beseitigung bestehen keine Bedenken.

Hinweis: Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren.

Auf den Einzelgrundstücken ist die flächenhafte Versickerung (Sickermulden / Sickerflächen) über die belebte Bodenzone der Rigolen- oder Schachtversickerung vorzuziehen.

 

Das Schmutzwasser in der Gemeinde Hasenkrug wird zu

der Kläranlage Brokstedt (Kreis Steinburg) geleitet. Als zuständige Behörde ist daher die untere Wasserbehörde des Kreises Steinburg zu beteiligen.

 

SG Gewässerschutz

Keine Bedenken.

 

SG Bodenschutz

Keine Bedenken.

 

SG Grundwasserschutz

Keine Bedenken.

 

SG Abfall

Keine Stellungnahme.

 

SG Geothermie

Keine Bedenken.

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Stellungnahme.

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

 

Verkehrsbehörde

Die verkehrsrechtliche Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs („Spielstraße“) bedarf eines gesonderten Verfahrens, welches vor dem Ausbau der Straße bei der Verkehrsaufsicht Segeberg zu beantragen ist.

Dies vor dem Hintergrund, dass hier noch Verschwenkungen im Straßenverlauf, Parkflächen etc. abgestimmt werden müssen.

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

 

Die Begründung wird entsprechend geändert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die untere Wasserbehörde des Kreis Steinburg wird noch nachträglich beteiligt.

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

21.07.2021

LLUR (ländliche Räume westl. Kreis) über Kreisplanung

 

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat den Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Hasenkrug zur Kenntnis genommen.

Das Dezernat Bodenordnung hat keine Bedenken geäußert.

Das Dezernat Landwirtschaft hat den Bebauungsplan nur zur Kenntnis genommen.

Keine Abwägung erforderlich

21.07.2021

Forstbehörde über Kreisplanung

Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken.

Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes ist direkt und indirekt nicht betroffen.

Keine Abwägung erforderlich

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Hauke Freese

 

An alle Protokollführer:

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Schröder prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Landesplanerische Stellungnahme vom 19.11.2020 und 21.07.2021 und

Stellungnahme SH-Netz AG vom 24.06.2021 und 29.09.2020

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2021-07-21 LaPla Stellungnahme vom Ministerium für Inneres, B-10, Hasenkrug_2021-07-21 (172 KB)      
Anlage 4 2 2020-11-19 LaPla Stellungnahme Hasenkrug BP-10 2020-11-19 pdf (193 KB)      
Anlage 2 3 2021-06-24 [EXTERN] Stellungnahme SH Netz (Strom & Gas) - B-Plan 10, Hasenkrug pdf (254 KB)      
Anlage 3 4 2020-09-29 Stellungnahme B-Plan 10 - SH Netz an Grundbauing (217 KB)      
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