Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/16/2012/008  

Betreff: Abwägungsbeschluss der frühzeitigen TöB-Beteiligung zur Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege"
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage Ausschuss M
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
Beratungsfolge:
Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Entscheidung
09.10.2012 
Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Zur Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege“ wurden seitens der Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen nach der frühzeitigen Beteiligung sind von der Gemeinde Großenaspe abzuwägen.


Beschlussvorschlag:

Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege“

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 09.10.2012 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeinde-vertretung

12.07.2012

Az.: IV267-512.111-60.027 (11.Änd.)

Innenministerium, Kiel

Von dem Verfahren habe ich Kenntnis genommen.

Im Hinblick auf die Leitsätze der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 5 BauGB weise ich zur vorgelegten Planung vorbehaltlich ihrer Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie einer intensiven Rechtsprüfung im Genehmigungsverfahren der Flächennutzungsplanänderung zunächst darauf hin, dass die dargestellte Begründung für das Planvorhaben an diesem Standort, vor dem Hintergrund der Wahrung des Planungsgrundsatzes der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches unzureichend ist. Die Standortbegründung sollte überarbeitet werden und sich auf entsprechende städtebauliche Ziele und Begründungen beschränken.

Ich gehe davon aus, dass auch die Gemeinde Großenaspe nur über einen Flächennutzungsplan (mit mehreren Änderungen) verfügt. Daher sollte die Flächennutzungsplanänderung als „11. Änderung des Flächennutzungsplanes“ bezeichnet werden und nicht als Flächennutzungsplan Nr. 11!

 

07.08.2012

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Unterhaltung und Ausbau von Straßen

Keine Bedenken.

./.

07.08.2012

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht

Keine Anregungen.

./.

07.08.2012

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz

Keine Stellungnahme.

./.

07.08.2012

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Räumliche Planung und Entwicklung

Keine Stellungnahme

./.

07.08.2012

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz

Keine Stellungnahme.

./.

07.08.2012

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege

Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Nach Prüfung der mir derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen empfehle ich die Abarbeitung der Belange von Natur und Landschaft auf der Grundlage folgender Untersuchungen:

 

Erfassung von Natur und Landschaft anhand der Schutzgüter des Naturhaushalts:

?         Boden (Aussagen aus dem Landschaftsplan)

?         Wasser (-„-)

?         Klima (-„-)

?         Luft (-„.-)

?         Tiere und Pflanzen bzw. Arten- und Lebensgemeinschaften, gesetzlich geschützte Biotope (Aussagen aus dem Landschaftsplan zuzüglich einer aktuellen Überprüfung in der Örtlichkeit)

sowie des Landschaftsbildes

 

Artenschutz

Es ist eine eindeutige Aussage zu treffen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf. Hierbei ist zunächst zu klären, ob es Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Vorkommen gibt, d.h. gibt es besonders und/oder streng geschützte Arten im Sinne von § 7 (2) BNatSchG. Sollte dies der Fall sein, wären diese Arten aktuell zu erfassen und zu bewerten. Gibt es keine Hinweise, ist eine Potenzialabschätzung vorzunehmen.

 

07.08.2012

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht –Schmutz- und Niederschlagswasser- bestehen keine Bedenken.

 

SG Gewässer

Keine Bedenken.

 

SG Bodenschutz

Keine Bedenken.

./.

07.08.2012

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Aber inwieweit das Grundstück durch den eigenen Brunnen mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt wird, kann von hier nicht beurteilt werden, da dieser Brunnen dem Gesundheitsamt nicht gemeldet wurde und keinerlei Unterlagen über diesen Brunnen vorliegen. Dementsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der Trinkwasserversorgung noch Maßnahmen erforderlich werden.

 

07.08.2012

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

./.

07.08.2012

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Forstbehörde

Östlich des Plangebietes und östlich der Brokstedter Straße befindet sich auf dem Flurstück 6/5 eine mit Waldbaum- und –straucharten bestandene Grundfläche, die die Waldeigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landeswaldgesetz (LWaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225) besitzt. Die Waldgrenze verläuft in etwa auf der Flurstücksgrenze der Flurstücke 6/5 (Wald) und 50/9 (Straße). Gemäß § 24 Abs. 1 LWaldG (nicht mehr § 32) ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand /Regelabstand) durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 69 der Landesbauordnung sowie für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden. Laut Abs. 2 kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine Unterschreitung des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach Abs. 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist.

 

Wann eine Gefährdung nicht zu besorgen ist, ist im Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 29.10.1996 – IV 810a – 742.01 (veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1996 S. 759) geregelt. Bei einem Wald, der nicht unterdurchschnittlich leicht in Brand geraten kann bzw. dessen Standfestigkeit der Bäume vermindert ist, ist die Unterschreitung des Regelabstandes regelmäßig nicht zulässig. Die Tiefe des Waldschutzstreifens eines Waldes, der unterdurchschnittlich leicht in Brand geraten und dessen Baumartenzusammensetzung als relativ sturmfest angesehen werden kann, darf reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass die Unterschreitung die Erhaltung, die Bewirtschaftung des Waldes selber und die ökologischen Funktionen des Waldrandbereiches weder gefährdet noch beeinträchtigt. Im Planentwurf ist zwar der Waldabstandsstreifen in einer Tiefe von 30 m eingetragen, die dargestellte Bebauung reicht jedoch in diesen Abstand hinein. Auf Grundlage des sich überwiegend aus Laubholz zusammensetzenden Waldes, einer verminderten Gefahrenlage bezüglich Brandgefahr und Windwurfgefahr und der örtlichen Lage des Plangebietes zum Wald ist eine Unterschreitung des Regelabstandes um 10 m auf verbleibende 20 m auch in Hinblick auf zukünftige Entwicklungen möglich.

Mein Einvernehmen auf Grundlage des § 24 LWaldG zur Reduzierung des Regelabstandes um 10 m auf verbleibende 20 m kann ich entsprechend für die Ebene der Flächennutzungsplanung erklären.

 

07.08.2012

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsbehörde

Keine Stellungnahme

./.

10.07.2012

Az.: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling, Boostedt

Keine Anregungen oder Bedenken seitens der Gemeinden Boostedt und Heidmühlen.

./.

11.07.2012

Az.: 3232-SE-14-12

Amt für Katastrophenschutz, Kampfmittelräumdienst, Kiel

In dem o.a. Gebiet sind Kampfmittel nicht auszuschließen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist die Fläche auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landeskriminalamt, Sachgebiet 323, Mühlenweg 166, 24116 Kiel, durchgeführt.

Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnamen in das Bauvorhaben einbezogen werden können.

 

18.07.2012

Az.: 123

Landwirtschaftskammer Sch.-Hol., Rendsburg

Aus agrarstruktureller Sicht bestehen zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche.

./.

06.07.2012

Az.: Lfd.-Nr. 12-014021

Tennet TSO GmbH, Lehrte

Die Planung berührt keine von uns wahrzunehmenden Belange. Es ist keine Planung von uns eingeleitet oder beabsichtigt. Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bitten wir Sie, uns an diesem Verfahren nicht weiter zu beteiligen.

./.

10.07.2012

Az.: fin100712großenaspe.2

Wege-Zweckver-band, Bad Segeberg

Keine Einwände.

./.

02.07.2012

Az.:

Archäologisches Landesamt, Schleswig

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken.

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

 

19.07.2012

Az.: ---

IHK Lübeck

Keine Bedenken.

./.

26.07.2012

Az.: VII414-553.71/2-60-027

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, Kiel

Gegen die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Großenaspe bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

 

 

1.      Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. Seite 631) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der Landesstraße 260 (L260), gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.

 

Die Anbauverbotszone ist nachrichtlich im Lageplan darzustellen.

 

 

 

2.      Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der L 260 nicht angelegt werden.

 

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes hat ausschließlich über den von Norden in die L 260 einmündenden Wirtschaftsweg zu erfolgen.

 

Die sich daraus ergebenden verkehrlichen Auswirkungen auf die L 260 sind durch entsprechende verkehrstechnische Untersuchungen nachzuweisen.

Diesbezüglich ist mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), Niederlassung Itzehoe, Kontakt aufzunehmen.

 

 

 

3.      Alle Veränderungen an der L 260 sind dem LBV-SH, Niederlassung Itzehoe, abzustimmen. Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der Landesstraße keine zusätzlichen Kosten entstehen.

 

 

 

4.      Die vorgesehenen Anpflanzungen u.a. im Bereich der L 260 müssen unter Berücksichtigung des Lichtraumprofils, der Sicherheitsabstände und der freizuhaltenden Sichtfelder durchgeführt werden. Eine Abstimmung mit dem LBV-SH, Niederlassung Itzehoe, ist erforderlich.

 

Die geplanten Pflanzungen sowie die notwendigen Pflege- bzw. Unterhaltungsarbeiten gehen zu Lasten des Vorhabenträgers.

 

 

 

5.      Wegen der Lage des Plangebietes (Einmündungsbereich Wirtschaftsweg in die L 260) ist zur Schaffung einwandfreier Sichtverhältnisse innerhalb des Plangebietes ein Sichtfeld dauerhaft freizuhalten.

 

In diesem Sichtfeld ist auf jegliche Bebauung und Sicht behindernde Bepflanzung von mehr als 0.70 m Höhe über Fahrbahnoberkante dauernd zu verzichten sowie jede andere Handlung zu unterlassen, die die Sichtverhältnisse beeinträchtigen könnte.

 

 

 

6.      Die nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein erforderlichen Stellplätze sind in ausreichender Anzahl innerhalb des Plangebietes herzustellen.

 

 

 

7.      Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet der L 260 weder zufließen können noch zugeleitet werden.

 

 

 

8.      Sofern Veränderungen im Bereich der L 260 durch Anschlüsse von Versorgungsleitungen eintreten, bedarf dies der vorherigen Abstimmung mit dem LBV-SH, Niederlassung Itzehoe. Für die Verlegung bzw. die Anschlüsse von Ver- und Entsorgungsleitungen an Leitungen im Straßenkörper der L 260 bzw. der Kreuzung von Versorgungsleitungen im Zuge der L 260 sind mit dem LBV-SH, Niederlassung Itzehoe entsprechende Nutzungs- und Gestattungsverträge abzuschließen.

 

 

 

9.      Ich gehe davon aus, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zu erwartende Verkehrsmenge auf der L 260 berücksichtigt wird und die Bebauung ausreichend vor Immissionen geschützt ist.

 

Immissionsschutz kann vom Baulastträger der Landesstraße nicht gefordert werden.

 

 

 

Nachstehende Anmerkungen zu Anlagen der Außenwerbung sind unter den textlichen Festsetzungen in Teil B des Bebauungsplanes mit aufzuführen:

 

?         Zur Bundesautobahn A 7 wirkende Werbeanlagen sind nicht zulässig.

?         Zur Landesstraße 260 wirkende Anlagen der Außenwerbung sind nur am Ort der eigenen Leistung zulässig und nur soweit die Anlagen auf die eigene Leistung hinweisen.

?         Je Betriebsgrundstück ist eine Werbeanlage bis zu einer Größe von 3,00 m² zulässig. Die Werbeanlage ist als Bestandteil der Fassade zu gestalten und darf nur flach auf der Außenwand unterhalb der Traufhöhe des Gebäudes in waagerechter Ausführung errichtet werden.

?         Selbstständige Werbeanlagen in Form von Fahnen, Türmen, Masten etc. sind nicht zulässig.

?         Beleuchtete Werbeanlagen dürfen nur in mattweißem Licht und blendfrei ausgeführt werden.

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

 

30.07.2012

Az.: I 621.25.001

Amt Bad Bramstedt-Land

Keine Bedenken seitens der Gemeinden Bimöhlen, Hardebek und Wiemersdorf

./.

01.08.2012

Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck

Aus der Sicht des Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken.

Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

./.

10.08.2012 Az.: IV 223 / Großenaspe F11Ä / B18

Innenministerium des Landes Sch.-Hol.,

Landesplanungsbehörde

Die Gemeinde Großenaspe beabsichtigt, auf einer ehemaligen Hofstelle in dem Gebiet „Großenaspe, Brokstedter Straße Flur 7, Flurstück 49/8“ ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Seminar/Herberge“ planungsrechtlich abzusichern. Inhalte des Planvorhabens sind u.a. eine Nebenerwerbshofstelle, eine Herberge für Wanderreiter und Radfahrer, ein Forstbetrieb, eine Betriebsleiterwohnung und ein Seminarraum. Als Ersatz für ein abgebranntes Gebäude sollen zwei Blockbohlenhäuser errichtet werden.

 

 

 

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o.g. Bauleitplanung zunächst wie folgt Stellung:

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H. S. 719) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung 1998).

Neue Bauflächen sollen gem. Ziff. 2.7 Abs. 2 LEP 2010 grundsätzlich nur in guter räumlicher und verkehrsmäßiger Anbindung an vorhandene, im baulichen Zusammenhang bebaute, tragfähige Ortsteile und in Form behutsamer Siedungsabrundungen ausgewiesen werden. Auf eine gute Einbindung der Bauflächen in die Landschaft soll geachtet werden. Das Plangebiet befindet sich ca. 4 km von der Hauptortslage entfernt im Bereich einer Splitterbebauung. Zudem sind die neuen baulichen Anlagen noch abgesetzt von der vorhandenen Splitterbebauung vorgesehen. Die Planung steht damit nicht im Einklang mit der o.g. Grundsätzen der Raumordnung.

 

Die Planungsabsichten sollten geprüft und ggf. qualifiziert werden (s. auch die untern folgenden Hinweise des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht). Für ein Planungsgespräch steht die Landesplanungsbehörde zur Verfügung.

 

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

 

 

 

Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht werden ergänzend folgende Hinweise gegeben:

Grundsätzlich ist der Außenbereich von Bebauung freizuhalten. Er dient vorrangig den in § 35 BauGB aufgeführten Nutzungsarten, wie z.B. der Land- und Forstwirtschaft. Splittersiedlung sollen weder verfestigt noch – wie vorliegend – deutlich erweitert werden. Die geplante gewerblich Nutzung (Seminare, Beherbergung) unterfällt weder den in § 35 BauGB genannten Privilegierungstatbeständen noch ist aus den Unterlagen ersichtlich, warum hier eine Standortbindung besteht (Der gesicherte Abriss einer Brandruine und das Vorhandensein eines Vorschlags für eine Radtour durch Großenaspe führen nicht zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Planung).

 

Seminargebäude und Übernachtungsmöglichkeiten sollten in Anbindung an die Ortslage errichtet werden. Gartenbau und Kleintierhaltung sind ebenfalls in Anbindung an die Ortslage bzw. in Dorf- und Mischgebieten möglich. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb fällt unter die im Außenbereich privilegierten Nutzungen und erfordert ebenfalls keine Planung. Es ist derzeit kein schlüssiges Konzept ersichtlich, das ein Erfordernis begründet, den Außenbereich für die geplante Nutzung in Anspruch zu nehmen.

 

Für die in der Zweckbestimmung aufgeführte Nutzung „Seminar, Herberge“ wäre eine Machbarkeitsstudie durchzuführen. Es bestehen Zweifel, dass zum einen der Standort ausreichend Nachfrage generieren kann als auch, dass die geplante Bebauung für den wirtschaftlichen Betrieb eines Beherbergungsbetriebes ausreichend ist. Die Einbindung in ein (regionales) touristisches Konzept sowie die Anbindung an übergemeindliche Reit-, Rad- und Wanderwege ist nicht ersichtlich. Zudem wäre eine städtebauliche Begründung des Standortes erforderlich (s.o.).

 

 

 

Neben den genannten grundsätzlichen Bedenken ist darauf hinzuweisen, dass

 

 

 

?         die Zweckbestimmung eines Sondergebietes alle geplanten Nutzungen enthalten muss, sonst sind die nicht genannten auch nicht zulässig.

 

 

 

?         soweit eine Wiedernutzung des Grundstückes angestrebt wird, die baulichen Anlagen nicht abgesetzt im Norden des Grundstückes, sondern in Anbindung an die vorhandene Bebauung im Süden anzuordnen sind.

 

 

 

?         die Gemeinde auch Verantwortung trägt, über die Planung zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes beizutragen. Daher sollten, insbesondere im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Qualitätsanforderungen bezüglich der zukünftigen Bebauung vereinbart werden.

 

 

 

?         bei einer Überplanung die Schallimmissionen durch die Autobahn zu prüfen sind. Es sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.

 

 

 

?         durch den angrenzenden Wald ein Waldabstand erforderlich ist. Eine Bebauung – wie vorgesehen - innerhalb dieses Schutzabstandes dürfte nicht zulässig sein; hier wäre eine Abstimmung mit den Forstbehörden durchzuführen.

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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