Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/05/2013/026  

Betreff: Wahl der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Christian Stölting
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Mohr, Sonja
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hagen Entscheidung
19.06.2013 
konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hagen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Anträge zum Wahlverfahren

Nach § 46 Abs. 5 GO wählt die Gemeindevertretung die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu. Die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen bestimmen, für welche Ausschussvorsitzenden sie das Vorschlagsrecht in Anspruch nehmen wollen (Zugriffsverfahren); bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Reihenfolge das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht. Zur oder zum Ausschussvorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. Es können auch bürgerliche Ausschussmitglieder zu Ausschussvorsitzenden gewählt werden.

 

Die vorstehende Wahlvorschriften gelten für die Wahl der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden entsprechend (§ 46 Abs. 5 GO).

 

Wahl nach fraktionsgebundenem Vorschlagsrecht

Soweit den Fraktionen das Recht eingeräumt ist, für die Besetzung von Wahlstellen Vorschläge entsprechend ihrer Fraktionsstärke zu machen, steht ihnen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich durch Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben. Über die Vorschläge ist jeweils ein Beschluss nach § 39 Abs. 1 GO zu fassen. Hierbei zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Erhält die zur Wahl vorgeschlagene Bewerberin oder der zur Wahl vorgeschlagene Bewerber keine Stimmenmehrheit, so kann die vorschlagsberechtigte Fraktion den Vorschlag wiederholen oder andere Bewerberinnen oder Bewerber vorschlagen. Das Vorschlagsrecht kann der Fraktion nicht genommen werden. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei (§ 33 Abs. 2 Satz 5 GO).

 

Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle wegen gleicher Höchstzahlen zwei oder mehreren Fraktionen zu, so sind die Fraktionen gleichermaßen vorschlagsberechtigt. Die Reihenfolge wird durch Losentscheid bestimmt. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Fraktionen, deren Wahlvorschlag bei einem Wahlgang mit gleichberechtigtem Vorschlagsrecht die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erhalten hat, können ihren Anspruch bei der nächsten besetzbaren Wahlstelle geltend machen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben in jedem Wahlgang eine Stimme.

 


Beschlussvorschlag:

1.      Anträge zum Wahlverfahren

Nach dem Sitzverhältnis der Fraktionen und der sich daraus ergebenden Reihenfolge ihrer Höchstzahlen steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht wie folgt zu:

 

Eventuell:

 

Es besteht bei den Fraktionen Einvernehmen, die Ausschussvorsitzenden und ihre Stellvertreter nach der Vorschlagsliste per Blockwahl zu bestimmen.

 

2.      Wahl der einzelnen Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter

 

Finanzausschuss

Vorsitzender                           

stellv. Vorsitzender:             

 

Planungs- und Maßnahmenausschuss

Vorsitzender                           

stellv. Vorsitzender             

 

Ausschuss für kulturelle Angelegenheiten

Vorsitzender                           

stellv. Vorsitzender             

 

Abstimmungsergebnis:              Stimmen dafür

                                                        Stimmen dagegen

                                                        Enthaltungen

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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