Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/11/2021/129  

Betreff: F5 - Abwägung über die vorgebrachten Einwendungen und Hinweise zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "südlich der Austraße, östlich der Gartenstraße (Hauskoppel)"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Nele Schröder
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Schröder, Nele
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hasenkrug Entscheidung
16.12.2021 
15. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Träger öffentlicher Belange wurden am 07.09.2021 angeschrieben und um Stellungnahme zur 5. Änderung des F-Plans der Gemeinde Hasenkrug gebeten. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat vor den Gemeindevertretersitzung am stattgefunden.

 

Die Gemeindevertretung entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen / Anregungen verfahren werden soll.

 

Die einzelnen Einwendungen und ein Beschlussvorschlag ist der Tabelle zu entnehmen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Zur

 

Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasenkrugr das Gebiet „dlich der Austraße, östlich der Gartenstraße (Hauskoppel)

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug am  wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme, Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

07.09.2021

Untere Forstbehörde

Forstbehördlich keine Betroffenheit.

Keine Abwägung erforderlich.

14.09.2021

Archäologisches Landesamt SH

Brockdorff-Rantzau-Str. 70

24837 Schleswig

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

Der überplante Bereich befindet sich jedoch in einem archäologischen Interessensgebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

Wir verweisend deshalb ausdrücklich auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unveränderten Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dringliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Der bereits in der Begründung vorhandene diesbezügliche Hinweis wird um die gemachten Hinweise ergänzt.

27.09.2021

Landwirtschaftskammer SH

Zu o. a. Bauleitplanung bestehen aus agrarstruktureller Sicht keine Anregungen oder Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

12.10.2021

Kreis Segeberg

Postfach 13 22

23792 Bad Segeberg

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:

 

Tiefbau

Nicht betroffen.

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Bedenken.

 

Vorbeugender Brandschutz

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken!

 

Kreisplanung

Keine Anregungen.

 

Untere Denkmalschutzbehörde

Keine denkmalrechtlichen Bedenken. Hinweis: Der Geltungsbereich befindet sich in der Umgebung des Kulturdenk-mals Alte Schule mit Nebengeude und Lindenreihe (Dorfstraße 1). Das Kulturdenkmal ist in der Planzeichnung darzustellen.

 

Untere Naturschutzbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Aus Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen keine Bedenken oder Hinweise.

 

SG Gewässerschutz

Keine Bedenken.

 

SG Bodenschutz

Keine Bedenken oder Anregungen aus Sicht des vor- und nachsorgenden Boden-schutzes.

 

SG Grundwasserschutz

Nicht betroffen.

 

SG Abfall

Keine Stellungnahme.

 

GW Geothermie

Nicht betroffen.

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Stellungnahme.

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

 

Verkehrsbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Klimaschutz

Keine Stellungnahme.

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

Da sich das genannte Kulturdenkmal außerhalb des Geltungsbereiches befindet wird auf eine nachrichtliche Übernahme verzichtet.

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Hauke Freese

 

An alle Protokollführer:

 

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Schröder prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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